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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4 EA-VO-Dauergrünland - Verfahren, Datenaustausch

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland - EA-VO-Dauergrünland -)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Dauergrünland
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Erschwernisausgleich wird auf elektronischen Antrag durch die Landwirtschaftskammer gewährt. 2Die Landwirtschaftskammer nimmt insoweit eine staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) 1Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss innerhalb von drei Monaten

  1. 1.

    nach Inkrafttreten der die Erschwernis begründenden Vorschrift zum Schutz des Naturschutzgebiets, des Nationalparks oder des Biosphärenreservats (§ 1 Abs. 1),

  2. 2.

    nach Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG oder § 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG über die Eintragung des Biotops in ein Verzeichnis oder, wenn eine solche Bekanntgabe nicht vorliegt, nach Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NAGBNatSchG oder Erteilung der Auskunft nach § 17 Abs. 5 Satz 1 NElbtBRG oder

  3. 3.

    nach dem Wegfall eines die Gewährung des Erschwernisausgleichs ausschließenden Grundes

bei der Landwirtschaftskammer eingegangen sein. 2Für die Folgejahre muss der Antrag bis zum 15. Mai des Kalenderjahres eingegangen sein, für das Erschwernisausgleich beantragt wird. 3Der Antrag für das Kalenderjahr 2021 muss bis zum 31. Januar 2022 eingegangen sein.

(3) 1Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleichs erforderlich ist, darf die für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Betriebsdaten nach § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), zuletzt geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), und die zur Förderung von flächen- und tierbezogenen Maßnahmen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erforderlichen Daten bei der im Zahlstellenverfahren eingesetzten Stelle der Landwirtschaftskammer erheben und die erhobenen Daten weiterverarbeiten. 2Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen oder zur Förderung von flächen- und tierbezogenen Maßnahmen aus dem ELER erforderlich ist, darf die für die Gewährung dieser Förderungen zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Daten, die für den Erschwernisausgleich relevant sind, bei der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer erheben und weiterverarbeiten. 3Das für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Ministerium kann Verwaltungsvorschriften in Bezug auf das Erheben der Daten nach den Sätzen 1 und 2 nur im Einvernehmen mit dem für die Organisation der Agrarverwaltung zuständigen Ministerium erlassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 894)