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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 AFPErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
AFPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

5.2.1 Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ist das förderfähige Investitionsvolumen der Investitionen nach Nummer 2.1.

Zum förderfähigen Investitionsvolumen gehören ausschließlich die durch bezahlte Rechnung nachgewiesenen Ausgaben, soweit diese für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind.

5.2.2 Nicht förderfähig sind

  • laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, Baugenehmigungsgebühren,

  • Umsatzsteuer,

  • unbare Eigenleistungen.

5.2.3 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20 000 EUR.

Die Förderung wird begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 2,0 Mio. EUR. Diese Obergrenze kann in der Förderperiode 2023 bis 2027 höchstens ein Mal pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.

5.2.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • für Investitionen zur Tierhaltung nach Anlage 2 bis zu 40 %,

  • für Investitionen zur Tierhaltung im Schweinebereich sowie im Bereich der Rindermast nach Anlage 1 bis zu 30 %,

  • für Investitionen in Umbaumaßnahmen nach den Anforderungen der Anlage 1, durch die die Anbindehaltung von Rindern beendet wird, bis zu 30 %,

  • für andere Investitionen zur Tierhaltung im Rinder-, Schafe-, Ziegen-, Pferde- und Geflügelbereich nach Anlage 1 bis zu 20 %,

  • für die spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (soweit Tierarten genannt sind, nur diese betreffend)

    • Abluftreinigungsanlagen (Schweine, Geflügel),

    • Kot-Harn-Trennung in Verbindung mit Stallbauten (Schweine),

    • verkleinerte Güllekanäle in Verbindung mit Stallbauten (Schweine),

    • emissionsarme Stallböden in Verbindung mit Stallbauten (Rinder),

    • Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung in Verbindung mit Stallbauten (Schweine),

    • Güllekühlung in Verbindung mit Stallbauten (Schweine),

    • Abdeckung bestehender Güllelagerstätten (Rinder, Schweine),

    • separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten,

    • geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme für Sonderkulturen,

    • Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte,

    • "Biobett"-System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen

    bis zu 40 %,

  • für andere Investitionen bis zu 20 %

des förderfähigen Investitionsvolumens.

Junglandwirtinnen oder Junglandwirte nach Nummer 3.1.2 erhalten einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch 20 000 EUR.

5.2.5 Betreuungsgebühren können bei förderfähigen baulichen Investitionsvolumen

  • bis zu 500 000 EUR in Höhe von maximal 2,5 %

    sowie

  • über 500 000 EUR in Höhe von maximal 1,5 %

als förderfähig anerkannt werden.

Der Zuschuss zu den Betreuungsgebühren beträgt bis zu 60 % der anhand der Belege nachgewiesenen Ausgaben für die Gebühr, höchstens jedoch 10 500 EUR.

Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen nach Nummer 5.2.4 ist ausgeschlossen.

5.3 Gesamtwert der Zuwendung

Der Gesamtwert der Zuwendung nach Nummer 5.2 darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40 % und, ausgedrückt als absolute Zahl, den Betrag von 400 000 EUR nicht übersteigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)