§ 33 DLR-StV - Informationspflicht, Personalvertretungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
- Amtliche Abkürzung
- DLR-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620100000000
(1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag.
(2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die "Deutsche Welle" geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abwechselnd die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.