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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 12 NIngG - Führen geschützter Berufsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Tätigkeiten gemäß § 2 nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 ausübt (auswärtige Ingenieurin oder auswärtiger Ingenieur), darf die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen, wenn sie oder er in dem Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist. 2Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Tätigkeiten gemäß § 2 nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ausübt (auswärtige Beratende Ingenieurin oder auswärtiger Beratender Ingenieur), darf die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen, wenn sie oder er in dem Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist. 3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt.

(2) 1Auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure sowie auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die sich bei der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes gemeldet haben und dort unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 tätig werden dürfen, sind berechtigt, diese Berufsbezeichnung ohne Eintragung zu führen. 2Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine solche Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, so soll die Ingenieurkammer ihr das Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 untersagen.

(3) Auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure sowie auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen sind, dürfen ohne Eintragung die Berufsbezeichnung, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen, in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.