Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.09.1995, Az.: VIII 432/93

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
12.09.1995
Aktenzeichen
VIII 432/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 34207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1995:0912.VIII432.93.0A

Tatbestand:

1

Streitig ist, ob der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.

2

Der Kläger erwarb am 3. Mai 1989 ein mit einer alten Reetdachkate (Baujahr um 1850) bebautes, 1.325 qm großes Grundstück in K. für 70.000,00 DM sowie eine angrenzende, 1.620 qm große Wiese für 16.200,00 DM. Auf den Kaufvertrag zur Nr. 103 der Urkundenrolle für 1989 des Notars . E. wird Bezug genommen.

3

Der Kläger nahm dafür am 17. Juni 1989 ein Darlehen über 75.000,00 DM bei der . Sparkasse auf. Der bis zum 30. Juni 1994 festvereinbarte Nominalzinssatz betrug nach Abzug eines Disagios von 8 % (6.000,00 DM) 4,5 % jährlich. Auf den Darlehensvertrag wird Bezug genommen.

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Nachdem der Kläger am 27. Juni 1991 ein anderes, ihm Anfang Juni 1991 angebotenes und sodann von ihm und Frau . H. bewohntes Grundstück in F. für 300.000,00 DM gekauft hatte, verkaufte er das Grundstück in K. (einschließlich Wiese) am 31. Oktober 1991 für 100.000,00 DM. Eine Nutzung des Grundstücks in K. während der Zeit seines Eigentums erfolgte nach Angaben des Klägers wegen des Gebäudezustandes und durchzuführender Renovierungs-/Sanierungsarbeiten nicht. Die geplanten Kosten der durchzuführenden Renovierungs-/Sanierungsarbeiten betrugen nach der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegten Schätzung 55.500,00 DM. Auf die Aufstellung des Klägers "erste Schätzung, ca. 55.500,00 DM, Version 1 1989/1990" wird Bezug genommen.

5

Der Kläger war im Streitjahr steuerlich beraten. In seiner Einkommensteuererklärung machte er zunächst für das Grundstück K. Aufwendungen von 8.404,00 DM (davon Disagio 6.000,00 DM, Zinsen und Gebühren 1.639,73 DM und sonstige kleinere Kosten) in der Anlage FW als Aufwendungen vor der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend, Auf die Steuererklärung nebst Anlagen wird Bezug genommen. Zur beabsichtigten Nutzung teilte die Steuerberaterin des Klägers dem damals zuständigen Finanzamt (FA) . zunächst mit, das Objekt werde vom Kläger als eigengenutztes Einfamilienhaus bewohnt werden. Wegen der durchzuführenden Renovierungsarbeiten sei mit dem tatsächlichen Einzug frühestens Anfang 1992 zu rechnen. Das sehr alte Haus sei zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs wegen einer fehlenden, von der Gemeinde vorgeschriebenen Klärgrube tatsächlich nicht nutzbar gewesen, Auf die Rückfrage des FA vom 17. September 1991 und das Schreiben der Steuerberaterin W. vom 31. Oktober 1991 wird Bezug genommen.

6

Im Einkommensteuerbescheid vom 19. November 1991 berücksichtigte das FA keine Vorkosten nach § 10 e EStG, weil Nutzen und Lasten des zum Zeitpunkt des Übergangs bewohnbaren Hauses bereits mit Abschluß des Kaufvertrages auf den Kläger übergegangen seien, Auf den Bescheid nebst Anlagen wird Bezug genommen.

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Im Einspruchsverfahren machte die Steuerberaterin des Klägers geltend, der tatsächliche Bezug habe nicht stattgefunden, weil Teile des Hauses vom Einsturz bedroht gewesen seien. Da die Kosten der Renovierung den vorher geplanten Kostenaufwand erheblich überschritten hätten, sei das Haus schließlich im Kalenderjahr 1991 veräußert worden.

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Ferner teilte die Steuerberaterin erstmals mit, daß ein Teil des Hauses vereinbarungsgemäß nach Renovierung und Fertigstellung hätte vermietet werden sollfen. Die Fremdnutzung hätte 60 % der Gesamtwohnfläche ausgemacht. Diese Vereinbarung sei auch auf das neue Gebäude in F. übertragen worden, Auf die Schreiben vom 27. November und 19. Dezember 1991 wird Bezug genommen.

9

Zum Nachweis der Vermietung reichte die Steuerberaterin zunächst einen Formular-Mietvertrag zwischen dem Kläger und der mit ihm zusammen in einer Wohnung in H. lebenden Frau . H. ein und teilte mit, in Unkenntnis dieses Vertrages habe sie Eigennutzung angenommen. Lt. Mietvertrag wurden im Hause . in K. folgende Räume vermietet: Zwei Zimmer, eine Kammer, eine Küche, eine Diele, Bad/Toilette noch nicht vorhanden, Wohnfläche ca. 75 qm, nach Fertigstellung und Renovierung voraussichtlich 1990/91. Die Miete betrug monatlich gemäß § 3 des Formularmietvertrages -; Miete und Nebenkosten -; 375,00 DM. Gesonderte Nebenkosten waren nicht vereinbart. § 3 Ziff. 2 des Formularmietvertrages -; "die Betriebskosten sind in der Miete enthalten/nicht enthalten" -; war nicht ausgefüllt. Der Kläger verpflichtete sich, bis zum 31. Dezember 1992 ein Bad mit Toilette, eine Kläranlage, eine Zentralheizung nebst Flüssiggasbehälters oder öltanks einzubauen sowie eine ausreichende Stromversorgung (Drehstrom) zu installieren. Der Formularmietvertrag wurde erstmals im Februar 1990 aufgelegt, von dem Kläger und Frau . H. jedoch unter dem Datum vom 1. Juni 1989 datiert. Im einzelnen wird auf den Mietvertrag Bezug genommen.

10

Die Steuerberaterin übersandte ferner Kopie eines Schreibens des Klägers an Frau . H. datiert vom 17. Mai 1990, in dem dieser mitteilte, die Bau- und Renovierungsarbeiten in K. zögen sich Länger als erwartet hin und seien wesentlich kostenintensiver als geplant. Er wolle deshalb die Mietvereinbarung vom Juni des Vorjahres erst einmal ruhen Lassen bzw. aufheben, weil z. Z. noch nicht absehbar sei, wann das Haus bewohnbar sein werde. Ferner überreichte die Steuerberaterin Kopien von Schreiben von Frau . H. an den Kläger, datiert vom 28. Mai 1990 und des Klägers an Frau . H., datiert vom 2. Juni 1991 und die erste Seite eines Mietvertrages zwischen dem Kläger und Frau . H. über die Vermietung von Räumen im Haus in F. ab 1. August 1991. Im einzelnen wird auf das Schreiben der Steuerberaterin . vom 2. Dezember 1992 und die eingereichten Anlagen Bezug genommen.

11

Nach Hinweis auf den Widerspruch zwischen Erstausgabe des Formularmietvertrages und Mietvertragsdatum teilte der Kläger dem FA in einer persönlichen Rücksprache mit, er habe von Anfang an eine Mitbenutzung des Hauses durch Frau . H. auf Mietbasis vorgehabt. Die Vermietung sei bereits am 1. Juni 1989 formlos schriftlich vereinbart worden und im Februar 1990 auf der damaligen Grundlage lediglich genauer fixiert worden. Mit Frau . H. lebe er in einer Wohngemeinschaft mit getrennten Schlafzimmern und getrennter Haushaltskassenführung, sowohl in der Wohnung in H. als auch in F. Er habe beabsichtigt, an Frau . H. keine ganze abgeschlossene Wohnung zu vermieten, sondern nur Teile davon. Erst nach Entkernung des Gebäudes Krummendeich habe sich herausgestellt, daß das Haus nicht vermietet werden könne wegen des zu hohen Renovierungsaufwands. Deswegen sei der Mietvertrag gekündigt und das Gebäude verkauft worden. Im einzelnen wird auf den Aktenvermerk des FA über die Rücksprache vom 16. Februar 1993 Bezug genommen.

12

Sodann übersandte der Kläger eine schriftliche "Mietvereinbarung", datiert unter dem Ort ". K." vom 1. Juni 1989. Danach vermietete der Kläger an . H. die folgenden Räumlichkeiten: ca. 75 qm = zwei Zimmer/eine Küche/eine Diele/eine Kammer und das Bad zur Mitbenutzung nach Fertigstellung der vorgesehenen Renovierungsarbeiten voraussichtlich ab Sommer 1990 zum ortsüblichen Preis von 7,00 DM/qm abzüglich einem Bonus; sodann war zunächst in der Schrift des Klägers eingesetzt gewesen "für befreundete zusammenwohnende Personen", was jedoch durchgestrichen und mit der Schrift von Frau . H. durch das Wort "Angehörige" ersetzt wurde. Auf die Vereinbarung und das Schreiben des Klägers vom 17. Februar 1993 wird Bezug genommen.

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In seiner Vernehmung vor dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen .vom 16. Februar 1993 erklärte der Kläger unter anderem zur Erstellung des Formularmietvertrages, da er und Frau . H. sich über evtl. formelle Voraussetzungen, die das FA an den manuell gefertigten Mietvertrag stellen würde, nicht bewußt gewesen seien, hätten sie ca. Ende 1990/Anfang 1991 einen aus ihrer Sicht formell korrekten Mietvertrag erstellt. In einzelnen wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 16. Februar 1993 Bezug genommen.

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Auf den Hinweis des FA, der ernsthafte Abschluß des Mietvertrages sei wegen des stark renovierungsbedürftigen Zustands des baufälligen Hauses und der fehlenden inhaltlichen Bestimmbarkeit der noch nicht vorhandenen vermieteten Räume zweifelhaft, teilte der Kläger mit, das Haus sei beim Kauf dem äußeren Anschein nach bewohnbar und marktfähig (vermietbar) gewesen. Erst beim Abnehrnen von dicken Tapetenlagen und beim Freilegen von Wänden, Decken und Böden habe sich in steigendem Maße herausgestellt, daß sich der geplante Kosten- und Zeitrahmen nicht halten lassen würde. Er sei von Renovierungskosten von 25.000,00 DM ausgegangen. Der aus den anteiligen Renovierungskosten und den anteiligen Kaufpreis zu errechnenden Effektivzinsbelastung von 4.275,00 DM habe eine Mieteinnahme von 4.500,00 DM pro Jahr gegenübergestanden. Die Aufteilung des Hauses im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit Frau . H. sei im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt. Ferner überreichte der Kläger eine Skizze über die geplante Aufteilung. Auf sein Schreiben von 20. Mai 1993 und die Skizze wird Bezug genommen.

15

Das FA wies den Einspruch zurück, Anhand von objektiven Merkmalen sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse davon auszugehen, daß der Kläger keine Vermietungsabsicht gehabt habe. Allein der bauliche Zustand des Gebäudes habe gegen die Möglichkeit gesprochen, dieses zu nutzen bzw. zu vermieten. Wegen Einsturzgefahr sei das Gebäude nicht bewohnbar gewesen. Damit habe es an der Grundvoraussetzung zur Durchführung eines Mietverhältnisses -; nämlich der Gebrauchsüberlassung zur Nutzung zu Wohnzwecken -; gemangelt. Angesichts der zunächst erklärten beabsichtigter Selbstnutzung erscheine die dem widersprechende später vorgetragene Vermietungsabsicht als Schutzbehauptung aus steuerlichen Gründen.

16

Auch der Mietvertrag sei kein objektives Beweisanzeichen für die Vermietungsabsicht, da jedenfalls der Formularmietvertrag erst -; auf Anforderung des FA -; nachträglich erstellt worden sei, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die privatschriftliche Mietvereinbarung bereits wieder aufgehoben worden sei. Zudem sei unter fremden Dritten der Abschluß eines Mietvertrages über ein nicht marktfähiges Vermietungsobjekt nicht denkbar. Im einzelnen wird auf die Schreiben des FA . vom 3. Dezember 1991 und des beklagten FA vom 28. Oktober 1992, das Protokoll der Vernehmung des Klägers durch das FA für Fahndung und Strafsachen . vom 16. Februar 1993, das Schreiben des beklagten FA vom 31. März und 17. Mai 1993 und den Einspruchsbescheid vom 9. Juli 1993 Bezug genommen.

17

Dagegen richtet sich die Klage. Neben seinem bisherigen Vorbringen macht der Kläger ergänzend geltend:

18

Er habe von Anfang an die teilweise Vermietung der Kate in K. beabsichtigt. Dies belege der bereits vom 1. Juni 1989 datierende privatschriftliche Mietvertrag, dessen Vereinbarungen eindeutig und ernsthaft getroffen worden seien, wie Frau . H. bezeugen könne. Er habe sich sehr schnell nach Abschluß des Kaufvertrages eine Mieterin gesucht und vertragsgemäß "gesichert", um die durch die Renovierung des Objektes in erheblichem Umfang auf ihn zukommenden Kosten zu refinanzieren. Daher habe der Mietvertrag nach Fertigstellung der Renovierungen 1990/1991 beginnen sollen. Wegen der nicht vorhergesehenen Kosten habe er sich dann 1991 zum Verkauf des Objektes entschlossen.

19

Für das neue Objekt in F. erkenne das FA die Vermietungsabsicht des Klägers an. Für das Objekt in K. könne keine andere steuerliche Behandlung allein daraus folgen, weil er sein Vorhaben nicht vollendet habe. Vielmehr seien die Aufwendungeh als vorweggenommene Werbungskosten abzuziehen.

20

Hinsichtlich Frau . H. habe das FA zu Unrecht ein Verhältnis unterstellt. Die zunächst angegebene Selbstnutzung sei irrtümlich aufgrund mangelnder Information der -; als Zeugin benannten -; früheren Steuerberaterin erfolgt. Wegen des weiteren Vorbringens wird, auf die Klage vom 5. August 1993, die Schriftsätze vom 13. Oktober und 20. Dezember 1993, nebst Anlagen, und die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen sowie auf die eingereichten Fotos Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 9. Juli 1993 und Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 19. November 1991 die seitens des Klägers geltend gemachten Kosten in Höhe von 5.040,00 DM (Zinsen und Geldbeschaffungsnebenkosten, Versicherung, Müll, Strom und Wasser) als Werbungskosten der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

23

Er hält an seiner Auffassung fest und verweist auf den Einspruchsbescheid. Auf den Schriftsatz vom 14. Januar 1994 wird Bezug genommen, ferner auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Gründe

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Die Klage ist unbegründet.

25

1. Eine überschußerzielungsabsicht des Klägers -; hinsichtlich der Vermietung an Frau . H. -; als Voraussetzung der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht feststellbar.

26

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 6 EStG unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG (gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 EStG: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere u.a. von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen) der Einkommensteuer. Gemäß § 2 Abs. 2 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfteerzielung setzt eine wirtschaftlich auf Vermögensmehrung gerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen voraus, d.h. die Absicht, auf Dauer einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (vgl. Schmidt/Seeger, Kommentar zum EStG, 14. Aufl. 1995, Rd.-Ziff. 18 zu § 2 EStG, und BFH, Großer Senat, Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, S. 751 ff., 764 ff. m.w.N.). Wenn mit den Einnahmen lediglich die Selbstkosten gedeckt werden sollen, fehlt die überschußerzielungsabsicht. Dabei wird darauf abgestellt, ob nach den objektiven Verhältnissen auf Dauer gesehen damit gerechnet werden kann, daß sich nachhaltig nicht nur ein Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen, sondern auch ein überschuß ergibt (BFH, Großer Senat vom 25. Juni 1984 a.a.O., S. 765 m.w.N.).

27

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gericht kann eine Absicht des Klägers, aus der Vermietung an Frau H. überschüsse -; und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Ziff. 6, 21 Abs. 1 Ziff. 1 EStG -; zu erzielen, nicht feststellen. Zwar hat der Kläger einen (bzw. einen privatschriftlichen und einen formularmäßigen) Mietvertrag mit Frau . H. eingereicht über die beabsichigte Vermietung von Teilen des Gebäudes in K. Nach seinen dargelegten Berechnungen ließen sich jedoch aus der Vermietung nach objektiven Maßstäben keine überschüsse erzielen: Zunächst entfällt die Miete zu einem erheblichen Teil auf die laufenden Nebenkosten, weil weder in dem privatschriftlichen noch in dem Formularmietvertrag neben der Kaltmiete Nebenkosten vereinbart sind. Unabhängig davon ergibt sich bei den von ihm angesetzten Renovierungskosten von 55.000,00 DM (lt. seiner in der mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung "erste Schätzung") sowie dem anteiligen Kaufpreis bei Ansatz der vom Kläger zugrunde gelegten Effektivverzinsung von 7,5 % -; die in etwa dem effektiven Zinssatz des Darlehens bei der . Sparkasse entspricht -; eine jährliche rechnerische Zinsbelastung von 5.647,50 DM, dem eine Mieteinnahme von nur 4.500,00 DM pro Jahr gegenübergestanden hätte.

28

Hinzukommen weitere, vom Kläger nicht berücksichtigte Werbungskosten, nämlich die laufenden anteiligen Nebenkosten, Versicherungen, Grundsteuern und sonstige Abgaben, und die -; allerdings im Kaufpreis rechnerisch enthaltene -; AfA. Bereits die vom Kläger geltend gemachten anteiligen Aufwendungen von 5.040,00 DM für das Streitjahr übersteigen die vereinbarten Mieteinnahmen von jährlich 4.500,00 DM. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Kosten des Streitjahres noch nicht die nach Herstellung des Gebäudes anfallenden -; höheren -; laufenden Verbrauchskosten sowie die auch nach Renovierung bei einem älteren Gebäude anfallenden laufenden Reparaturen beinhalten. Diese Umstände zeigen, daß ab der Fertigstellung des Hauses bzw. dem Beginn des Mietverhältnisses keine überschüsse erzielbar waren.

29

Das Gericht kann deshalb eine Absicht des Klägers, überschüsse zu erzielen, nicht feststellen, sondern wertet die vorgesehenen Zahlungen von Frau . H. als Beteiligung an den laufenden Kosten. Dies entspricht dem Vortrag des Klägers, er lebe mit Frau . H. in einer Wohngemeinschaft und habe dies in K. fortsetzen wollen, weil bei einer Wohngemeinschaft die Beteiligung an den laufenden Kosten, nicht jedoch die Erzielung von überschüssen durch über die Kosten hinausgehende Zahlungen eines der Wohngemeinschaftspartner üblich ist.

30

Daß das Gericht die überschußerzielungsabsicht nicht feststellen kann, geht zu Lasten des Klägers, weil der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die überschußerzielungsabsicht trägt (vgl. Schmidt/Seeger, a.a.O., Rd.-Ziff. 31 zu § 2 EStG, und BFH, Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBL II 1986, S. 289 ff.).

31

Ob das FA das Mietverhältnis in F. hat, ist für die Entscheidung unerheblich, weil das Gericht im Streitfall prüfen mußte, ob die Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften aus dem Objekt in K. vorlagen und ohnehin an Auffassungen des FA -; zumal zu einem anderen Vermietungsobjekt -; nicht gebunden ist.

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2. Unabhängig von der fehlenden überschußerzielungsabsicht folgt der Senat der Auffassung des FA, daß der Mietvertrag nicht als Beweis für die Vermietungsabsicht anzuerkennen ist. Angesichts des rückwirkend datierten Formularmietvertrages und der nachgereichten privatschriftlichen Vereinbarung sowie des Zustands des Gebäudes, das zum Zeitpunkt des Datums der Vereinbarungen eine Vermietung nicht zuließ -; nach dem Vortrag des Klägers und wie die Fotos belegen -; bestehen erhebliche Zweiel, ob das Mietverhältnis ernsthaft vereinbart worden ist. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des FA im Einspruchsbescheid und sieht gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Vernehmung der benannten Zeuginnen war entbehrlich, weil die Klage bereits aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen abzuweisen war.

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3. Soweit sie auf den Teil der beabsichtigten Selbstnutzung entfallen, sind die Aufwendungen weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abzugsfähig.

34

a) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus gehört seit 1987 nicht mehr zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG).

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b) Gemäß § 10 e Abs. 6 EStG können Aufwendungen des Steuerpfichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des § 10 e Abs. 1 EStG zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Anschaffung des dazugehörigen Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, wie Sonderausgaben abgezogen werden. Wegen des Erfordernisses der Entstehung der Aufwendungen "bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt dieser Abzug nach der ständigen Rechtsprechung des BFH voraus, daß es tatsächlich zu einer erstmaligen Nutzung der Wohnung durch den Steuerpflichtigen kommt. Vergebliche Aufwendungen, d.h. Aufwendungen im Hinblick auf eine beabsichtigte, jedoch nicht erfolgte Selbstnutzung, sind demgemäß nicht nach § 10 e Abs. 6 EStG als Vorkosten abzugsfähig (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., Rd.-Ziff. 130, 131 zu § 10 e EStG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.