Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 33 Nds. StudAkkVO - Joint-Degree-Programme

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Bei einem Joint-Degree-Programm gemäß § 10 Abs. 2 kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Abs. 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur getroffen werden. 2Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint-Degree-Programme gemäß den Teilen 2 und 3 nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:

  1. 1.

    die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt,

  2. 2.

    die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstevaluationsbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Degree-Programms hervorhebt,

  3. 3.

    eine Begehung hat an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden,

  4. 4.

    die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint-Degree-Programmen in den Teilen 2 und 3 beachtet,

  5. 5.

    die Begutachtung ist durch ein mindestens vierköpfiges Gutachtergremium erfolgt, das sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat:

    1. a)

      Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Degree-Programm beteiligten Staaten,

    2. b)

      mindestens ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin,

    3. c)

      das Gutachtergremium repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes oder der Arbeitswelt in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen und

    4. d)

      die Maßgaben gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 wurden eingehalten,

  6. 6.

    die Bewertung benennt die Merkmale "Begründung", "Bestandskraft" und gegebenenfalls "nachgewiesene Erfüllung von Auflagen" und

  7. 7.

    die Agentur hat das Gutachten und die Bewertung auf ihrer Internetseite in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.

3Die Regelungen des § 22 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie der §§ 28 und 29 gelten mit Ausnahme der Akkreditierungsfrist, die abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 sechs Jahre beträgt. 4Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint-Degree-Programme kenntlich gemacht. 5Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.

(2) Wird ein Joint Degree-Programm nach § 10 Abs. 3 koordiniert und angeboten, so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 geregelten Kriterien verpflichtet.