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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 26 Nds. StudAkkVO - Geltungszeitraum der Akkreditierung, Verlängerung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung bekannt gegeben wird. 2Ist bei einer Programmakkreditierung der Studiengang noch nicht eröffnet, so ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters gültig.

(2) 1Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine unmittelbar anschließende Akkreditierung (Reakkreditierung) einzuleiten. 2Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig.

(3) 1Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, so kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden. 2Die Akkreditierung eines Studiengangs kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Bündelakkreditierung oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist. 3Bei Antragstellung auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres vorläufig verlängert werden.