§ 32 Nds. StudAkkVO - Kombinationsstudiengänge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. StudAkkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, so ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.
(2) 1Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. 2Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.
(3) 1Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden. 2Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.
(4) 1Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studienfächer aufgeführt. 2Im Fall der Ergänzung der Akkreditierung nach Absatz 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.
(5) Die Regelungen des Teils 4 bleiben im Übrigen unberührt.