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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 10 Nds. StudAkkVO - Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Ein Joint-Degree-Programm ist ein Bachelor- oder Masterstudiengang im System gestufter Studiengänge, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen koordiniert und angeboten wird und zu einem gemeinsamen Abschluss führt.

(2) 1Gehört die ausländische Hochschule oder gehören die ausländischen Hochschulen dem Europäischen Hochschulraum an, so weist das Joint-Degree-Programm folgende Merkmale auf:

  1. 1.

    integriertes Curriculum,

  2. 2.

    Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,

  3. 3.

    vertraglich geregelte Zusammenarbeit,

  4. 4.

    abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und

  5. 5.

    eine gemeinsame Qualitätssicherung.

2Qualifikationen und Studienzeiten werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II S. 712) anerkannt. 3Die §§ 7 und 8 Abs. 1 finden auf Joint-Degree-Programme Anwendung. 4Für den Bachelorabschluss werden 180 bis 240 ECTS-Leistungspunkte benötigt und für den Masterabschluss mindestens 60 ECTS-Leistungspunkte. 5Die wesentlichen Studieninformationen sind veröffentlicht und für die Studierenden jederzeit zugänglich.

(3) Wird ein Joint Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 2 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 2 sowie in § 16 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten.