§ 25 Nds. StudAkkVO - Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. StudAkkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. 2Es setzt sich wie folgt zusammen:
- 1.
mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
- 2.
eine fachlich nahestehende Vertreterin oder ein fachlich nahestehender Vertreter aus der beruflichen Praxis,
- 3.
eine fachlich nahestehende Studierende oder ein fachlich nahestehender Studierender.
3Bei der Akkreditierung von Studiengängen, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnen, tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kultusministeriums an die Stelle der Person nach Satz 2 Nr. 2; bei Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion tritt zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlich zuständigen Diözese oder Landeskirche hinzu. 4Bei der Akkreditierung von theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren ("Theologisches Vollstudium"), und in allen anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion tritt an die Stelle der Person nach Satz 2 Nr. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. 5Für die in den Sätzen 3 und 4 genannten Studiengänge darf das Gutachten dem Akkreditierungsrat nur vorgelegt werden, wenn die jeweils in den Sätzen 3 und 4 genannten Personen zugestimmt haben.
(2) 1Dem Gutachtergremium gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. 2Es setzt sich wie folgt zusammen:
- 1.
mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,
- 2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis,
- 3.
eine Studierende oder ein Studierender.
(3) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen. 2In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen oder Gutachter über Erfahrungen mit Akkreditierungen verfügen. 3Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen.
(4) 1Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. 2Die Agentur ist bei der Bestellung an das von der Hochschulrektorenkonferenz zu entwickelnde Verfahren gemäß Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages gebunden.
(5) Als Gutachter oder Gutachterin ist ausgeschlossen, wer
- 1.
an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist,
- 2.
bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder
- 3.
nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.
(6) 1Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit. 2Die Hochschule kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung nehmen.