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§ 13b NBQFG - Vorwarnmechanismus

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Wenn einer oder einem Berufsangehörigen durch Entscheidung eines Gerichts des Landes oder einer Behörde des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts die Ausübung ihres oder seines landesrechtlich geregelten und in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, übermittelt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten sowie der anderen Bundesländer mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten.

(2) 1Die Warnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung nach Absatz 1 vorliegt, spätestens jedoch drei Tage nach deren Erlass. 2In der Warnung hat die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung anzugeben. 3Gleichzeitig mit der Auslösung der Warnung teilt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle der betroffenen Person schriftlich mit,

  1. 1.

    dass eine Warnung übermittelt wurde und welchen Inhalt sie hat,

  2. 2.

    dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann,

  3. 3.

    dass im Fall einer zu Unrecht erfolgten Warnung ein Schadenersatzanspruch zustehen kann und

  4. 4.

    welcher Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt werden kann.

4Die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und der anderen Bundesländer über Änderungen des in Satz 2 genannten Datums sowie über Rechtsbehelfe, die die betroffene Person gegen die Warnung eingelegt hat. 5Wenn übermittelte Daten unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen. 6Spätestens drei Tage nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung oder nach der Aufhebung der Entscheidung nach Absatz 1 löscht die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle die Warnung.

(3) 1Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht des Landes festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so übermittelt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten sowie der anderen Bundesländer mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. 2Die Warnung ist auszulösen, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, spätestens jedoch nach drei Tagen. 3Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) - ABl. EG Nr. L 201 S. 37; 2013 Nr. L 241 S. 9 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11).

(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(6) Zuständige Stelle ist

  1. 1.

    für die Bearbeitung von eingehenden Warnungen die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen nach § 8 oder § 13 Abs. 5 zuständige Stelle,

  2. 2.

    für die Bearbeitung von ausgehenden Warnungen

    1. a)

      in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, und

    2. b)

      in den Fällen des Absatzes 3 die durch Verordnung nach Absatz 7 bestimmte Stelle.

(7) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Artikel 56a Abs. 8 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Regelungen zu treffen, soweit die Kommission von ihrer dort enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsrechtsakten keinen Gebrauch gemacht hat.