§ 1 NBeamtVG - Geltungsbereich, Gleichstellung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten
- 1.
des Landes Niedersachsen,
- 2.
der Kommunen des Landes Niedersachsen sowie
- 3.
der sonstigen der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) 1In diesem Gesetz stehen
- 1.
die Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes der Ehe,
- 2.
die Lebenspartnerin dem Ehemann,
- 3.
der Lebenspartner der Ehefrau,
- 4.
die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
- 5.
die Aufhebung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
- 6.
die überlebende Lebenspartnerin dem Witwer,
- 7.
der überlebende Lebenspartner der Witwe
gleich. 2Abweichend von Satz 1 hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch der Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder des Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin besteht.