Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 12.01.2005, Az.: 6 A 2069/03
Anrechnung; Beschäftigungsverhältnis; Dozent; Einkommen; Erwerbseinkommen; Erwerbsersatzeinkommen; Handwerkskammer; Honorar; Honorarkraft; Honorartätigkeit; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Lehrtätigkeit; Lehrwerksmeister; Ruhen der Versorgungsbezüge; Ruhensregelung; Ruhestand; selbständige Tätigkeit; Soldat; Versorgungsbezüge; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen; weisungsgebundene Tätigkeit; Weisungsgebundenheit; öffentlich-rechtliche Aufgaben; öffentlicher Dienst
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 12.01.2005
- Aktenzeichen
- 6 A 2069/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 53 SVG
- § 54 SVG
- § 96 Abs 4 SVG
- § 90 Abs 1 HwO
- § 91 Abs 1 HwO
Tatbestand:
Der am ... geborene Kläger war nach abgeschlossener Ausbildung zum Maschinenschlosser als Stahlbauschlosser beruflich tätig, als er zum 4. Januar 1966 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wurde. Im Mai 1966 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und im Mai 1972 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Zuletzt wurde der Kläger zum Hauptmann (Bes.Gr. A 12 BBesO) befördert. Ruhegehaltfähige Zulagen mit Ausnahme der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 27 der Anlage I zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Höhe von zuletzt 124,54 DM erhielt er nicht.
Mit Ablauf des 31. Mai 1998 wurde der Kläger nach § 1 Personalstärkegesetz in den Ruhestand versetzt. Seither bezog er Versorgungsbezüge.
Die Versorgungsbezüge setzte die Beklagte für den Kläger mit Bescheid vom 20. Juli 1998, der unter dem 18. Januar 2002 geändert wurde, fest. Sie legte 75 % der Dienstbezüge des Endgrundgehaltes der Bes.Gr. A 12 BBesO, den Familienzuschlag der Stufe 1, die allgemeine Stellenzulage und die Familienzuschläge für Kinder zugrunde. Insoweit wendet sich der Kläger nicht gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Soweit die Beklagte dem Kläger Versorgungsbezüge abzüglich Kapitalabfindung ab August 1998 in Höhe von monatlich 400 DM und entsprechend mehr in den Monaten Dezember gewährte, besteht ebenfalls kein Streit zwischen den Beteiligten. Der Kläger wendet sich aber dagegen, dass die Beklagte Abzüge gemäß §53 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - vornimmt.
Die Beklagte geht davon aus, dass beim Kläger Versorgungsbezüge mit Erwerbseinkommen zusammentreffen und deshalb die Versorgungsbezüge zum Teil gemäß § 53 SVG ruhen. Der Kläger hingegen ist der Auffassung, dass seine Einkünfte, die er neben den Versorgungsbezügen erhält, Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit sind, die - nur - nach § 54 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung berücksichtigt werden dürfen.
Der Kläger nimmt seit dem 1. Juni 1998 bei der Handwerkskammer ... eine Tätigkeit wahr, die er ebenso wie die Handwerkskammer, das Finanzamt und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als eine selbständige Dozententätigkeit ansieht mit der Folge, dass der Kläger keine Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich dieser Einkünfte zahlt und das Finanzamt diese Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuert. Der Kläger hat mit der Handwerkskammer ... weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch einen schriftlichen Honorarvertrag geschlossen. Die Handwerkskammer ... betreibt ein Gewerbeförderungszentrum, in dem der Kläger nach Auskunft der Handwerkskammer ... vom 21. Juli 1999 an die Beklagte als Ausbilder/Lehrer im Bereich Metall Theorie und Praxis als Honorarkraft tätig ist. Ausbildungsziel in seinem Tätigkeitsbereich sei der erfolgreiche Abschluss einer staatlichen Prüfung bzw. eines Ausbildungsabschnittes. Methoden und Konzepte sowie der zeitliche Rahmen seines Unterrichts würden ausschließlich von ihm selbst bestimmt. Es stehe ihm frei, innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Unterrichtsstunden selbst zu planen und durchzuführen bzw. hierfür eine andere geeignete Person zu beauftragen. Insbesondere - so erklärte die Handwerkskammer ...unter dem 6. November 2000 - erteile der Kläger als Honorarkraft theoretischen Unterricht im Metallbereich. Als Honorar werde ihm der einheitliche Satz für alle Unterrichtstätigkeiten bei der Handwerkskammer ... von 50 DM gewährt.
Die Handwerkskammer ... betreibt technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen, unterhält zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle, bietet Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung an, führt Umschulungsmaßnahmen durch und bildet in einer 3 ½ Jahre dauernden Lehre Lehrlinge aus, die keine Lehrstelle in einem Betrieb gefunden haben. Die einzelnen Gruppen der Lehrlinge werden jeweils von einem Meister betreut und von diesem praktisch ausgebildet. Neben der praktischen Ausbildung erfolgt eine berufsschulmäßige Ausbildung unter Beachtung des jeweiligen Ausbildungsrahmenplanes.
Der Kläger führt in diesen Rahmen inhaltlich beschränkt und zeitlich befristet Kurse im Metallbereich nach eigenen Ausbildungskonzepten durch und kann Zeitpunkt und Zeitraum seiner Tätigkeit selbständig bestimmen. Die Handwerkskammer ... stimmt insoweit ihre Bildungsmaßnahmen auf Vorgaben des Klägers ab. Ausbildungsziel in dem Tätigkeitsbereich des Klägers ist der erfolgreiche Abschluss einer staatlichen Prüfung bzw. eines Ausbildungsabschnittes. Methoden und Konzepte sowie der zeitliche Rahmen des Unterrichts werden ausschließlich vom Kläger selbst bestimmt und es steht ihm frei, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes seine Unterrichtsstunden selbst zu planen und durchzuführen bzw. hierfür eine andere geeignete Person zu beauftragen. Honorar erhält der Kläger nur für tatsächlich geleistete Stunden. Für Ausfälle wird keine Vergütung geleistet, unabhängig davon, wer die Ausfälle zu vertreten hat. Für ausgefallene Stunden schuldet der Kläger keinen Ersatz. Ihm steht jederzeit frei, die Honorartätigkeit zu beenden und/oder bei anderen Bildungsträgern tätig zu werden. Ansprüche der Handwerkskammer stehen dem in keiner Weise entgegen. Deshalb meint die Handwerkskammer, die Tätigkeit des Klägers sei eine selbständige Dozententätigkeit.
Ausweislich vorliegender Aufstellungen erhielt der Kläger von der Handwerkskammer für Juni 1998 4.887,50 DM, für Juli 1998 3.637,50 DM, für August 1998 1.925 DM, für September 1998 2.850 DM, für Oktober 1998 3.000 DM, für November 1998 2.400 DM und für Dezember 1998 4.687,50 DM, insgesamt also im Kalenderjahr 23.587,50 DM. 1999 erhielt er für Januar 4.575 DM, für Februar 5.387,50 DM, für März 6.125 DM, für April 5.350 DM, für Mai bis November jeweils 1.600 DM und für Dezember 3.200 DM, insgesamt also im Kalenderjahr 1999 35.837,50 DM. Im Kalenderjahr 2000 erhielt er für Januar 1.600 DM, für Februar 9.850 DM, für März 4.637,50 DM, für April 3.425 DM, für Mai 3.225 DM, für Juni 3.025 DM, für Juli 2.312,50 DM, für August 1.612,50 DM, für September 4.025 DM, für Oktober 3.200 DM, für November 2.750 DM und für Dezember 1.700 DM, im Kalenderjahr 2000 insgesamt also 41.362,50 DM. Im Kalenderjahr 2001 erhielt der Kläger von der Handwerkskammer ... für Januar 4.612,50 DM, für Februar 3.475 DM, für März 5.300 DM, für April 3.837,50 DM, für Mai 3.325 DM, für Juni 1.600 DM, für Juli und August jeweils 1.612,50 DM, für September und November jeweils 1.625 DM, für Oktober 1.650 DM und für Dezember 3.225 DM. Im Kalenderjahr 2002 erhielt der Kläger von der Handwerkskammer ... für Januar, Februar, März und Mai jeweils 817,92 Euro, für April und Juli jeweils 824,31 Euro und für Juni 900,99 Euro.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte führte ein Statusfeststellungsverfahren durch mit dem Ergebnis, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege, da der Kläger die Tätigkeit als Dozent für die Handwerkskammer ... seit dem 1. Juni 1998 selbständig ausübe. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers sei nicht gegeben. Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise der Durchführung könnten nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers erteilt werden. Deshalb bestehe keine persönliche Abhängigkeit des Klägers zur Handwerkskammer ..., so dass nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit überwiegen. Zu dem gleichen Ergebnis führte eine Prüfung des Finanzamtes, das die Honorare des Klägers als Einkünfte aus selbständiger Arbeit steuerlich veranlagt.
Das Bundesministerium der Verteidigung vertrat demgegenüber eine andere Ansicht. Er stellte maßgebend darauf ab, dass der Kläger im Auftrag des Gewerbeförderungszentrums der Handwerkskammer ... Auszubildende auf den erfolgreichen Abschluss einer staatlichen Prüfung bzw. eines Ausflussabschnittes in anerkannten Ausbildungsberufen des Metallbereiches vorbereiten solle. Der Unterricht erfolge auf der Grundlage von Ausbildungsordnung und Ausbildungsrahmenplänen nach § 25 Berufsbildungsgesetz. Damit sei der Kläger in die Organisation des Gewerbeförderungszentrums der Handwerkskammer ... eingebunden, insofern weisungsgebunden und der Fachaufsicht unterworfen. Auch wenn er das Honorar nur für tatsächlich geleistete Stunden erhalte und es ihm frei stehe, andere geeignete Personen für die grundsätzlich von ihm zu erbringende Unterrichtstätigkeit zu verpflichten, sei im Interesse sich nachhaltig aufbauender Unterrichtung der Auszubildenden und deren Vorbereitung auf die in der Regel nach 3 ½ Jahren abzulegende Gesellenprüfung eine Kontinuität mit den Ausbildern in der Form angesagt, dass die Unterrichtsleistung vom Kläger grundsätzlich persönlich und mindestens für geschlossene Ausbildungsabschnitte zu erbringen sei. Die Handwerkskammer habe dafür zu sorgen, dass ein vertrauensvolles Ausbildungsverhältnis zwischen Auszubildenden und Dozenten entstehe. Dem widerspreche ein ständiger Wechsel der Dozenten. Der Kläger sei bei der Unterrichtsgestaltung auch nicht ungebunden, sondern müsse sich nach den Ausbildungsordnungen und Rahmenplänen richten und habe die Ausgestaltung und den Organisationsbetrieb des Gewerbeförderungszentrums zu akzeptieren. Der Kläger biete seinen Unterricht nicht als freier Dozent an, sondern habe eine langjährige Bindung zur Handwerkskammer ... aufgebaut. Seine Tätigkeit sei eine auf Dauer angelegte Tätigkeit für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Der Umfang des vom Kläger erteilten Unterrichts spreche bereits dafür, dass er einen fest angestellten Mitarbeiter ersetze.
Mit Bescheiden vom 21. und 22. Januar 2002 stellte die Beklagte fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund dessen Verwendungseinkommens aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst mit Wirkung vom 1. Juni 1998 der Ruhensregelung gemäß § 53 SVG unterliegen, errechnete die dem Kläger nach Durchführung der Ruhensregelung zustehenden Versorgungsbezüge und kündigte die Rückforderung der in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 1998 zuviel gezahlten Versorgungsbezüge an. Mit Bescheid vom 22. Januar 2002 regelte sie die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund seines Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommens mit Wirkung vom 1. Januar 1999 gemäß § 53 SVG in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung, errechnete die dem Kläger nach der Ruhensregelung zustehenden Versorgungsbezüge ab 1. Januar 1999 und kündigte die Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 entstandene Überzahlung an. Weitere Ruhensberechnungen nahm die Beklagte für die Kalenderjahre 2001 und 2002 vor.
In zwei gesonderten Schreiben vom 11.Februar 2002 legte der Kläger am 13. Februar 2002 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2002 ein, deren verständige Auslegung ergibt, dass sie sowohl gegen den Bescheid vom 21. Januar 2002 als auch gegen den Bescheid vom 22. Januar 2002 gerichtet sind.
Der Kläger begründete seine Widersprüche gegen die Bescheide vom 21. und 22. Januar 2002 im Wesentlichen damit, dass die Ruhensregelung des § 53 SVG nicht anwendbar sei, seine Tätigkeit vielmehr eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 54 SVG a.F.sei. Diese Auffassung legte er im Einzelnen dar. Daraus ergebe sich, dass sowohl die Bescheide vom 21. Januar 2002 und 22. Januar 2002 als auch der Rückforderungsbescheid vom 21. Mai 2002 rechtswidrig seien. Er sei nicht wie ein fest eingestellter Lehrwerksmeister eingesetzt. Er führe Kurse durch, die mitunter von Gesellen mehrerer Handwerke besucht würden. Die Zusammensetzung der Kurse ändere sich ständig, so dass von einer durchgängigen Betreuung einer Lerngruppe nicht die Rede sein könne. Im Bereich der Lehrlingsausbildung sei er gar nicht und im Bereich der Umschulung lediglich gelegentlich als Aushilfskraft tätig. Andere Handwerkskammern hätten eigene Trägergesellschaften mit beschränkter Haftung im Bereich der Fort- und Weiterbildung gegründet, die nicht dem BAT unterworfen und nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen seien. Das zeige, dass die im Gewerbeförderungszentrum der Handwerkskammer erfüllten Aufgaben nicht originär öffentlich-rechtliche Aufgaben hoheitlichen Charakters seien. Auch rein private Bildungswerke oder -träger könnten vergleichbare Bildungsangebote in ihrem jeweiligen Programm haben. Seine Dozententätigkeit sei dadurch geprägt, dass die Konzeption und Vorbereitung der Ausbildungseinheiten in den Meisterkursen sowie die didaktische Aufbereitung des Stoffes ausschließlich und selbständig durch ihn selber erfolge. Vorgaben hinsichtlich des Einsatzes der Lehr- und Lernmitteln oder der Art und Weise der Vermittlung des Lehrstoffes erfolgten nicht. Über die reine Lehrtätigkeit hinausgehende Pflichten bestünden für ihn nicht. So führe er keine Lernkontrollen oder Klausuren durch, leiste keine Pausenaufsicht, sei nicht verpflichtet, an Lehrer-/Dozentenkonferenzen oder an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen etc.. Zwar sei der Inhalt der Meisterprüfung durch die Meisterprüfungsverordnung abgesteckt, nicht aber der Inhalt seines Unterrichts, in dem er Lehrgänge im Rahmen der Vorbereitung auf die Meisterprüfung durchführe. Er sei nicht in die Organisationsstrukturen der Handwerkskammer ... eingebunden und werde auch nicht durch eine einseitige Anordnung der Handwerkskammer zur Beachtung von Prüfungsschwerpunkten angewiesen. Ihm sei überlassen, wie er vereinbarte Lernziele den jeweiligen Kursteilnehmern vermittele, wo er fachliche Schwerpunkte setze und wie viel Zeit er für welchen Lerninhalt aufwende. Es gebe insoweit keine Kontrolle und kein Weisungsrecht der Handwerkskammer. Der Besuch der von ihm durchgeführten Kurseinheiten sei auch nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung. Den Prüflingen selbst sei es überlassen, auf welche Art und Weise sie sich das zum Bestehen der Prüfung erforderliche Wissen aneigneten. Er biete lediglich freiwillige Fortbildungsveranstaltungen an, die mit dem Besuch einer staatlichen Schule oder sonstigen Lehreinrichtungen nicht vergleichbar seien. Die Meisterprüfungen selbst würden von einem von der Bezirksregierung Weser-Ems eingesetzten Meisterprüfungsausschuss abgenommen. Diesem gehöre er nicht an. Eine Abstimmung mit der Handwerkskammer erfolge lediglich hinsichtlich der Belegung der Räumlichkeiten, da einige Kurse an bestimmte Lehrwerkstätten bzw. Räume gebunden seien und diese nicht in unbegrenzter Zahl zur Verfügung stünden.
Die Handwerkskammer ... teilte der Beklagten im Widerspruchsverfahren unter dem 5. Dezember 2002 und telefonisch am 14. November 2002 mit: Im Bereich der Lehrlingsausbildung sei der Kläger nicht tätig, sondern im Bereich von Schulungsmaßnahmen der Handwerkskammer ... im Bereich der Weiterbildung, der Erwachsenenförderung, der Vorbereitung auf die Meisterprüfung usw.. Solche Schulungen würden nicht nur von der Handwerkskammer ..., sondern auch von anderen Einrichtungen angeboten. Die Schulungen würden auch nicht mit Prüfungen bei der Handwerkskammer abgeschlossen und unterlägen auch keiner Ausbildungs- oder Prüfungsordnung. Der Lehrinhalt richte sich nach den angestrebten Abschlüssen (z.B. Meisterprüfung) . Die Bereiche Meistervorbereitung und Umschulung würden sowohl von den Handwerkskammern als auch z.B. von den Volkshochschulen, privaten Bildungsunternehmen oder Bildungseinrichtungen der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen angeboten. Insofern befänden sich die Handwerkskammern in einem Wettbewerb mit anderen Anbietern. Die Teilnahme an den Lehrgängen sei nicht Voraussetzung für die Anmeldung und Teilnahme der diesen Lehrgängen folgenden Prüfungen. Es sei jedem Interessenten freigestellt, eine Meisterprüfung abzulegen, ohne sich in den entsprechenden Kursen bei unterschiedlichen Anbietern auf diese Prüfung vorzubereiten. Der Kläger sei auch nicht inhaltlich oder organisatorisch in das Prüfungsverfahren eingebunden und gehöre keinem Prüfungsausschuss zur Durchführung der Meisterprüfung an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 11. Februar 2002 gegen ihre Bescheide vom 21. und 22. Januar 2002 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Tätigkeit des Klägers für die Handwerkskammer ... als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 SVG zu bewerten und dementsprechend die Ruhensberechnung rechtmäßig durchgeführt worden sei.
Am 10. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor: Seine Dozententätigkeit für die Handwerkskammer ... sei keine Beschäftigung im Dienst eines öffentlichen Arbeitgebers. Er sei auch nicht als Arbeitnehmer bei der Handwerkskammer ... angestellt worden und nicht abhängig beschäftigt. Vielmehr übe er seit dem 1. Juni 1998 seine Tätigkeit als Dozent für seinen Vertragspartner, die Handwerkskammer ... selbständig aus und sei nicht in die Organisationsstrukturen der Handwerkskammer ... eingebunden. In Einklang damit habe das Finanzamt ... seine Honorare als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit steuerlich veranlagt. Ebenso habe die Bundesanstalt für Angestellte seine Tätigkeit als eine selbständige Tätigkeit beurteilt. Er werde jeweils kurzfristig bei Bedarf angefordert und führe seine Dozententätigkeit selbständig und in keiner Weise weisungsgebunden für die Handwerkskammer durch. Ein schriftlicher Honorarvertrag sei nicht geschlossen worden. Auf seinen Fall sei nicht § 53 SVG sondern § 54 a.F. SVG anzuwenden.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 21. Januar 2002 und 22. Januar 2002 i.d.F. d. Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert: Die Tätigkeit des Klägers für die Handwerkskammer ... sei nicht eine selbständige Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Der Kläger sei ein abhängig Beschäftigter bei dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, der Handwerkskammer ... Er sei im fraglichen Zeitraum seit dem 1. Juni 1998 ausschließlich für die Handwerkskammer ... tätig gewesen. Unabhängig davon, ob er im Rahmen einer Meistervorbereitung oder einer Umschulung mit interner oder externer Prüfung tätig gewesen sei, sei er wegen der Zuweisung inhaltlich und zeitlich in den Lehrbetrieb eingebunden gewesen. Die Handwerkskammer ... habe den Unterrichtsstoff bestimmt und ein fest angestellter Mitarbeiter hätte den Unterricht ebenso wie der Kläger erteilen können. Der Kläger sei nicht z. B. wie ein Spezialist eines Handwerks- oder Industriebetriebes mit besonderen aktuellen Kenntnissen in einer entsprechenden Ausbildung durch die Kammer kurzfristig tätig gewesen. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Handwerkskammer sei hinsichtlich Unterrichtszeiten, Unterrichtsort und Unterrichtsinhalt festgelegt gewesen. Diese über mindestens einen Kurs gehenden und sich wiederholenden Verpflichtungen habe der Kläger in persönlicher Abhängigkeit ohne Abweichungsmöglichkeiten zu erfüllen gehabt. Der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers oder die steuerrechtliche Behandlung seiner Einkünfte seien für die Ruhensregelung des § 53 SVG unbeachtlich. Die Bundesanstalt für Arbeit und das Finanzamt träfen ihre Entscheidungen, der Kläger sei selbständig tätig, nur für die eigenen Aufgabengebiete . Sie seien nicht im Rahmen des § 53 SVG bindend.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 6. Kammer - den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 6 A 2065/03, sowie auf die in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Anwendung der Ruhensregelung durch die Beklagte ist § 96 Abs. 4 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - idF der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, ber. S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) iVm § 53 Abs. 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 96 SVG regelt die Versorgung für die vor dem 1. Januar 1999 eingetretenen Versorgungsfälle und damit auch die Versorgung des zum 1. Juni 1998 nach § 1 Personalstärkegesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in den Ruhestand getretenen Klägers. § 96 Abs. 4 SVG gewährt eine Vergünstigung bezüglich der Anwendung der §§ 53, 54 und 94 b Abs. 4 SVG dergestalt, dass diese für weitere 7 Jahre in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden sind, wenn das für den Versorgungsempfänger günstiger ist und die vor dem 31. Dezember 1998 ausgeübte Beschäftigung andauert. Da der Kläger seine Tätigkeit bei der Handwerkskammer ... vom 1. Juni 1998 bis - soweit bekannt - Dezember 2002 ununterbrochen wahrgenommen und in jedem einzelnen Monat für geleistete Stunden ein Honorar erhalten hat, dauert seine Beschäftigung seit Juni 1998 an, obwohl er in einem Telefonat im Mai 1999 erklärte, seine Tätigkeit bei der Handwerkskammer ... mit Ablauf des 30. April 1999 aufgegeben und in einem Schreiben vom 7. November 2000 mitteilte, die Unterrichtstätigkeit und praktische Unterweisung im Februar 2000 wieder voll aufgenommen zu haben.
§ 53 Abs. 1 SVG sah bereits aufgrund der Gesetzesfassungen in der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842, 859) und der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50, 69) ein Ruhen der Versorgungsbezüge bei einer „Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst“ vor und war insoweit im Vergleich zu den ab 1. Januar 1999 maßgebenden Bestimmungen der Bekanntmachung der Neufassung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 901), wonach jedes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zum Ruhen der Versorgungsbezüge führen kann, ohne weiteres also auch selbständige Tätigkeiten umfasst, im Sinne des § 96 Abs. 4 SVG günstiger. Diese Vergünstigung greift nach Auffassung des Klägers für ihn ein und er beruft sich auf sie.
§ 53 Abs. 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung greift ein, weil die Zahlungen, die der Kläger von der Handwerkskammer ... seit Juni 1998 erhalten hat, Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ist. Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist nach dessen Abs. 5 jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Die Handwerkskammer ... ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das ergibt sich aus § 90 Abs. 1, 2. Hs. Handwerksordnung.
Die Tätigkeit des Klägers für die Handwerkskammer ... ist eine Beschäftigung im Dienst dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Folge, dass § 53 Abs. 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung eingreift. Die Tätigkeit des Klägers ist von § 53 Abs. 1, 5 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfasst mit der Folge, dass das Erwerbseinkommen des Klägers aus dieser Tätigkeit nicht nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auf das Ruhegehalt des Klägers angerechnet wird.
Der Kläger ist beschäftigt im Dienst der Handwerkskammer ..., weil er für die Handwerkskammer nicht eine selbständige unabhängige nicht weisungsgebundene Tätigkeit entfaltet. Deshalb liegt eine Verwendung im öffentlichen Dienst bzw. eine Beschäftigung im Dienst der Handwerkskammer vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist kennzeichnend für den Begriff der „Verwendung im öffentlichen Dienst“ eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der genannten Vorschriften ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen seines Dienstherrn unterworfen ist, wofür eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis typisch ist (so: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1970 - Az: 6 C 41.66 - ZBR 1970 S. 391 [BVerwG 29.06.1970 - BVerwG VI C 41.66] m.w.N.). Ein Beamtenverhältnis ist der Kläger bei der Handwerkskammer Oldenburg nicht eingegangen. Schriftliche Unterlagen über ein vertragliches Arbeitsverhältnis oder ein anderes privatrechtliches Dienstverhältnis, anhand derer das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses festgestellt werden könnte, existieren nicht. Die Tätigkeit des Klägers für die Handwerkskammer ist deshalb allein anhand der tatsächlichen Umstände zu ermitteln.
So steht nicht im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wird also nicht im öffentlichen Dienst verwendet und ist nicht beschäftigt, wer für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als selbständiger Unternehmer tätig wird. Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Entscheidend kommt es dabei auf die gesamten Umstände des Falles und darauf an, welche für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen und damit bei einer Gesamtschau das Rechtsverhältnis prägen (so: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1970, aaO).
Ein wesentliches Merkmal eines abhängigen Dienst- und Arbeitsverhältnisses ist, dass die Leistung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird, wobei es allerdings angesichts des Umstandes, dass auch bei selbständiger Tätigkeit stets eine gewisse Abhängigkeit vorliegen wird, entscheidend auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit ankommt. Selbständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1970, aaO).
Ob das eine oder das andere zutrifft, ist aufgrund des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Dem Vertragswillen der Vertragsparteien kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Maßgebend kann aber nur der im Vertrag und in den für dessen Auslegung maßgebenden gesamten Umständen zum Ausdruck gekommene Parteiwille sein, nicht aber nach außen nicht in Erscheinung tretende Absichten der Vertragsparteien oder nur der einen und der anderen Vertragspartei sowie die rechtlichen Schlussfolgerungen, die die Vertragsparteien oder eine von ihnen aus den für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses maßgebenden Fakten ziehen. Es ist deshalb grundsätzlich auch unerheblich, welche Bezeichnung die Beteiligten ihren Vertragsbeziehungen beigelegt haben. Maßgebend ist vielmehr, wie diese bei objektiver Betrachtung rechtlich einzuordnen sind. Nur dann, wenn auch unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände Zweifel an der Natur des vertraglichen Rechtsverhältnisses bestehen bleiben, kann der vor allem in einer Vertragsbezeichnung zum Ausdruck gekommene Parteiwille den Ausschlag geben. Desgleichen können aus der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des Rechtsverhältnisses keine verbindlichen Schlüsse auf dessen Natur gezogen werden. Denn darin kommen im Wesentlichen nur die Vorstellungen der Vertragsparteien oder jedenfalls einer der Vertragsparteien über die Natur des Rechtsverhältnisses zum Ausdruck, die nicht maßgeblich sein können, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen zu einer anderen Beurteilung führt. Unerheblich ist ferner, ob der Dienstverpflichtete wirtschaftlich vom Dienstherrn abhängig ist, ob es sich um eine hauptberufliche oder um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, wie es überhaupt gleichgültig ist, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist weiter die Dauer und die Art der Tätigkeit. Auch eine qualifizierte wissenschaftliche Tätigkeit, auf die Einfluss zu nehmen dem Dienstberechtigten aus Mangel an Sachkenntnis nicht möglich ist, kann in einem abhängigen Dienstverhältnis ausgeübt werden, sofern im Übrigen eine persönliche Abhängigkeit gegeben ist (so: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1970, aaO). Ein Abhängigkeitsverhältnis kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist, kennzeichnet den Begriff der Beschäftigung im öffentlichen Dienst (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965, Az: II C 22.64, BVerwGE 22, 1).
Bedeutsam für die Abgrenzung ist, ob der Dienstverpflichtete Zeit und Ort seiner Tätigkeit selbst bestimmen kann oder nicht - es sei denn, die Tätigkeit ist nach ihrer Art an einen bestimmten Ort gebunden - und ob er Art und Weise der erforderlichen Arbeiten selbst bestimmen kann oder diese etwa durch Ausführungsbestimmungen geregelt sind. Ein Indiz für ein abhängiges Dienstverhältnis kann auch die Eingliederung in einen Betrieb sein, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Eingliederung eine abhängige Tätigkeit nicht schlechthin ausschließt. Von Bedeutung ist schließlich auch die Art des Entgelts (so: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1970, aaO, jeweils m.w.N.). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Dienstherrn ist nicht Voraussetzung. Eine Lehrtätigkeit im Nebenberuf in wenigen Stunden in der Woche oder im Monat, z.B. an Volkshochschulen ist als selbständige Tätigkeit angesehen worden, weil es am Abhängigkeitsverhältnis fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965, aaO). Ebenso ist die Lehrtätigkeit als Honorarprofessor ohne Lehrauftrag an einer Universität als eine selbständige Tätigkeit bewertet worden (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965, aaO), anders soll die Rechtslage dann sein, wenn der Honorarprofessor einen Lehrauftrag erhält (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965, aaO).
Der Kläger hat seine Tätigkeit für die Handwerkskammer ... immer im Gewerbeförderungszentrum in ... durchgeführt. Es ist nicht ersichtlich, dass er tatsächlich die Möglichkeit gehabt hat, seine Kurse an einem anderen Ort, beispielsweise in größerer Wohnortnähe oder zu Hause durchzuführen. Er hat die Tätigkeit auch nur für die Handwerkskammer und nicht auch für andere Bildungseinrichtungen wahrgenommen. Der Umfang der Tätigkeit lässt darauf schließen, dass er tatsächlich seine Tätigkeit nicht nach Ort und Zeit frei bestimmen kann. Er erhielt bis Ende 2001 pro Stunde 50 DM Honorar und leistete monatlich mindestens 32 Stunden (in den Monaten, in denen ihm 1.600 DM gezahlt wurden) und höchstens nahezu 197 Stunden (Februar 2000), durchschnittlich 60 bis 70 Stunden im Monat. Dieser Umfang der Tätigkeit legt nahe, dass er seine Kurse täglich über mehrere Stunden anbietet und er verlangt eine organisatorische Planung, die es ausschließt, dass der Kläger Ort und Zeit selber bestimmt. Vielmehr ist eine Abstimmung vonnöten, die jedenfalls eine gewisse Eingliederung in den Betrieb voraussetzt. Im Gewerbeförderungszentrum muss ein Raum zur Verfügung stehen und die Kursteilnehmer dürfen nicht zeitgleich in anderen Kursen eingeplant sein. Dem steht eine weitgehende Rücksichtnahme auf Zeitvorstellungen des Klägers ebenso wenig entgegen wie mangelndes Interesse von Kursteilnehmern mit der Folge des Ausfalls des Kurses. Soweit der Kläger ebenso wie die Handwerkskammer darauf hinweist, dass er die Möglichkeit hat, die Kurse durch andere Personen durchführen zu lassen, misst das Gericht dem keine besondere Bedeutung bei, denn tatsächlich hat er diese Möglichkeit kaum genutzt. Insgesamt ergibt der Umfang der Tätigkeit des Klägers für die Handwerkskammer, dass er eher wie ein angestellter Lehrer oder ein Honorarprofessor mit Lehrauftrag tätig geworden ist. Seine Tätigkeit kann nicht gleich gestellt werden mit der Tätigkeit eines Honorarprofessors ohne Lehrauftrag, zu dem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965, Az: II C 22.64, BVerwGE 22, 1 - 8) entschieden hat, dass dies keine Verwendung im öffentlichen Dienst ist. Eine Lehrtätigkeit im Nebenberuf in wenigen Stunden in der Woche oder im Monat mag eine selbständige Tätigkeit sein. Nach Auffassung der Einzelrichterin ist das aber nicht der Fall bei einer derart umfangreichen Tätigkeit, wie der Kläger sie für die Handwerkskammer ... wahrgenommen hat. Dies gilt vor allem angesichts eines Vergleichs mit der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen, die zwischen 23,5 und 28 Unterrichtsstunden, also bis zu 21 Zeitstunden pro Woche beträgt. Der Kläger hat eine vergleichbare Ausbildungsleistung erbracht wie ein voll berufstätiger Lehrer an einer öffentlichen Schule.
Dagegen spricht nicht, dass der Kläger in Bezug auf Art und Umfang der von ihm angebotenen Kurse nicht den Weisungen der Handwerkskammer ... unterworfen ist. Die Aufgaben der Handwerkskammer sind insbesondere in § 91 Handwerksordnung geregelt. Dazu gehören u.a. gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung, die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4 a Handwerksordnung, Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 Handwerksordnung, Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen, Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen und die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen, gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6 Handwerksordnung, Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen und die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses zu führen sowie gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 7 Handwerksordnung, die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten. Der Kläger ist insbesondere in Wahrnehmung der Aufgaben nach § 91 Abs. 1 Nr. 7 Handwerksordnung tätig. Die von ihm angebotenen Kurse dienen der Fortbildung der Handwerker. Soweit Kursteilnehmer diese Kurse im Rahmen ihrer Vorbereitung auf die Meisterprüfung besuchen, geht das Gericht davon aus, dass Ziel dieser Kurse ist, den Teilnehmern die Kenntnisse zu vermitteln, die sie zum Bestehen der Meisterprüfung benötigen. Vergleichbares gilt für die Umschulungen, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließen. Auch hierdurch wird die Einbindung des Klägers in die Aufgabenwahrnehmung der Handwerkskammer ... und dessen Eingliederung in deren Betrieb deutlich. Dem steht nicht entgegen, dass Handwerker, die sich der Meisterprüfung unterziehen wollen, nicht verpflichtet sind, an derartigen Kursen teilzunehmen. Es bleibt ihnen unbenommen, sich in eigener Verantwortung selbständig auf die Prüfung vorzubereiten oder sich bei anderen Einrichtungen oder Bildungsträgern, die keine öffentlich-rechtlichen Einrichtungen sind, auf die Prüfung vorzubereiten. Das steht der rechtlichen Einordnung der Tätigkeit des Klägers als „Verwendung im öffentlichen Dienst“ nicht entgegen, denn er ist tatsächlich bei der Handwerkskammer ..., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, tätig und die Würdigung der gesamten Umstände ergibt zur Überzeugung der Einzelrichterin, dass die für eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen und bei einer Gesamtschau das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Handwerkskammer ... prägen.
Die Bezahlung je nach Anzahl geleisteter Stunden, die naturgemäß erst nach Ablauf eines Monats erfolgen kann, steht dieser rechtlichen Einordnung nicht entgegen, wenngleich sie eher für „freie Mitarbeiter“ typisch ist. Diesen Aspekt kommt aber auch deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, weil der Kläger neben dem Honorar Fahrkosten erhält. Entscheidend aus Sicht des Gerichts ist, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit für die Handwerkskammer insbesondere in Anbetracht des Umfanges der von ihm entfalteten Tätigkeit eine typische Arbeitsleistung wie ein Lehrer im Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis erbringt und nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit allgemein am Markt auftritt, sondern nur bei der Handwerkskammer ... Kurse anbietet.
Die Bezahlung ist im Übrigen nicht „frei“ ausgehandelt worden, sondern der dem Kläger gezahlte Honorarsatz von 50 DM pro Stunde ist der einheitliche Satz für alle Unterrichtstätigkeiten, die Personen für das Gewerbeförderungszentrum der Handwerkskammer ... erbringen. Damit ist die dem Kläger gezahlte Vergütung eher eine für Arbeitnehmer typische Vergütungszahlung als ein mit einem Honorarprofessor ohne Lehrauftrag für dessen Tätigkeit ausgehandeltes Honorar, das grundsätzlich für jedes Angebot gesondert ausgehandelt wird.
Auch der Umstand, dass der Kläger für ausgefallene Stunden keinen Ersatz schuldet und andererseits für Ausfälle keine Vergütung erhält, es ihm jederzeit frei steht, die Honorartätigkeit zu beenden und/oder bei anderen Bildungsträgern tätig zu werden, hindert nicht die Anwendung des § 53 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, wenngleich diese Ausgestaltung der Rechtsbeziehung ein Gesichtspunkt für eine selbständige Tätigkeit ist. Da tatsächlich der Kläger durchgehend seit Juni 1998 bis - soweit aus den Akten ersichtlich - Ende 2002 in jedem Monat mindestens 32 und höchstens 197 Stunden, durchschnittlich aber immer 60 bis 70 Stunden im Monat für die Handwerkskammer ... tätig gewesen ist, ist die ihm gegebene Freiheit, die Tätigkeit jederzeit zu beenden, ohne dass ihr Ansprüche der Handwerksordnung entgegenstünden, nicht praktisch geworden. Nach den vorliegenden Unterlagen sind die Rechtsbeziehungen des Klägers zur Handwerkskammer ... von Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und Verantwortungsbewusstsein geprägt und getragen von der Gewissheit, dass eingeräumte Freiheiten nicht ausgenutzt werden. Die gesamten Umstände einer solchen Tätigkeit wie der Kläger sie für die Handwerkskammer ... entfaltet, lassen es als nicht geboten erscheinen, die eingeräumten Freiheiten so zu gewichten, dass sie die Tätigkeit des Klägers prägen mit der Folge, dass wegen dieser Freiheiten seine Tätigkeit als eine selbständige Tätigkeit bewertet werden kann.
Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei nicht wie ein fest angestellter Lehrwerksmeister eingesetzt, die von ihm angebotenen Kurse würden mitunter von Gesellen mehrerer Handwerke besucht, die Zusammensetzung der Kurse ändere sich ständig und eine durchgängige Betreuung einer Lerngruppe finde tatsächlich nicht statt, beschreibt dies seinen tatsächlichen Einsatz, hindert aber die Bewertung seiner Tätigkeit als eine unselbständige Tätigkeit nicht und verleiht seiner Tätigkeit auch nicht das Gepräge einer selbständigen Tätigkeit. Die Beklagte hat die Tätigkeit des Klägers in ihren Bescheiden vom 21. und 22. Januar 2002 als eine vornehmlich im Bereich der Lehrlingsausbildung entfaltete Tätigkeit angesehen. Diese tatsächliche Wertung ist nach Angaben des Klägers unrichtig. Auch die Handwerkskammer ... hat im Widerspruchsverfahren mitgeteilt, dass der Kläger im Bereich der Lehrlingsausbildung nicht tätig ist, sein Aufgabenbereich vielmehr im Bereich von Schulungsmaßnahmen der Handwerkskammer ... im Bereich der Weiterbildung, der Erwachsenenförderung, der Vorbereitung auf die Meisterprüfung usw. liege. Dieser Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers prägt seinen tatsächlichen Einsatz, führt aber nicht dazu, dass seine Tätigkeit als eine selbständige Tätigkeit rechtlich zu bewerten ist und schließt es nicht aus, sie als unselbständige Tätigkeit zu bewerten.
Vergleichbares gilt für den Aspekt, dass der Kläger keine Lernkontrollen oder Klausuren durchführt, keine Pausenaufsicht leitet, nicht verpflichtet ist, an Lehrer- und Dozentenkonferenzen und/oder an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Angestellte und auch verbeamtete Lehrkräfte unterliegen regelmäßig derartigen Pflichten, die sie neben ihren Unterrichtspflichten zu erfüllen haben. Die Wahrnehmung dieser Pflichten prägt aber nicht die Tätigkeit eines Lehrers und der Umstand, dass ein Lehrender nicht diesen Pflichten unterliegt, belegt nur, dass er insoweit in den Betrieb nicht eingebunden ist, beseitigt aber im Übrigen seine Einbindung in den Lehrbetrieb nicht.
Insgesamt überwiegen bei einer Gesamtschau der das Rechtsverhältnis des Klägers zur Handwerkskammer prägenden Umstände, dass die für eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen gegenüber den für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände. Daraus folgt die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung mit der Folge, dass die von der Beklagten mit Bescheiden vom 21. und 22. Januar 2002 durchgeführte Ruhensregelung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.