Abschnitt 32 UVollzO - Überwachung abgehender Schreiben
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) 1Der Gefangene erhält für das abgehende Schreiben einen Begleitumschlag. 2Er hat sein Schreiben unverschlossen in den Begleitumschlag zu legen, diesen zu verschließen und mit seinem Namen, der Bezeichnung des Gerichts sowie dem Aktenzeichen, unter dem die Untersuchung gegen ihn geführt wird, zu versehen.
(2) Wird das Schreiben nicht beanstandet, so wird die Zustimmung zur Absendung auf dem Begleitumschlag vermerkt.
(3) Die erledigten Begleitumschläge sind von der Einweisungsbehörde zu verwahren.