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  • ab 01.03.1971 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 29 UVollzO - Schreibmaterial, Porto

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Der Gefangene ist berechtigt, eigenes Schreibmaterial zu verwenden. 2Es wird in der Regel auf seine Kosten durch Vermittlung der Anstalt beschafft. 3Die Verwendung gefütterter Umschläge ist nicht gestattet. 4Auf Verlangen stellt die Anstalt Schreibbedarf in angemessenem Umfang. 5Papier und Umschläge, die von der Anstalt gestellt werden, dürfen keinen für Außenstehende erkennbaren Hinweis auf die Haft enthalten.

(2) 1Schreiben an Personen, die von Amts wegen von der Verhaftung benachrichtigt werden (Nr. 15 Abs. 2 Satz 2), darf die Anstalt Merkzettel beifügen, in denen die Empfänger über die Bedingungen des Verkehrs Untersuchungsgefangener mit der Außenwelt unterrichtet werden. 2Bei Schreiben an andere Personen gilt das nur, wenn der Gefangene einverstanden ist.

(3) 1Die Portokosten trägt der Gefangene. 2Ist er dazu nicht in der Lage, werden sie in angemessenem Umfang aus amtlichen Mitteln zur Verfügung gestellt.