Abschnitt 34 UVollzO - Anhalten von Schreiben
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Der Richter kann ein Schreiben insbesondere dann anhalten,
- 1.wenn es in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst ist;
- 2.wenn die Weitergabe des Schreibens das Strafverfahren beeinträchtigen könnte;
- 3.wenn die Weitergabe des Schreibens geeignet ist, die Ordnung in der Anstalt zu gefährden.
(2) Eine Gefährdung der Ordnung in der Anstalt (Abs. 1 Ziffer 3) kann auch dann in Betracht kommen,
- 1.wenn ein Schreiben grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthält;
- 2.wenn ein Schreiben grobe Beleidigungen enthält;
- 3.wenn die Weitergabe eines Schreibens in Kenntnis seines Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde oder wenn ein Schreiben der Vorbereitung einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit dient.
(3) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.