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  • ab 01.03.1971 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 34 UVollzO - Anhalten von Schreiben

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) Der Richter kann ein Schreiben insbesondere dann anhalten,

  1. 1.
    wenn es in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst ist;
  2. 2.
    wenn die Weitergabe des Schreibens das Strafverfahren beeinträchtigen könnte;
  3. 3.
    wenn die Weitergabe des Schreibens geeignet ist, die Ordnung in der Anstalt zu gefährden.

(2) Eine Gefährdung der Ordnung in der Anstalt (Abs. 1 Ziffer 3) kann auch dann in Betracht kommen,

  1. 1.
    wenn ein Schreiben grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthält;
  2. 2.
    wenn ein Schreiben grobe Beleidigungen enthält;
  3. 3.
    wenn die Weitergabe eines Schreibens in Kenntnis seines Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde oder wenn ein Schreiben der Vorbereitung einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit dient.

(3) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.