Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.11.1991, Az.: 7 W 29/91
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.11.1991
- Aktenzeichen
- 7 W 29/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 22250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1991:1118.7W29.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Diepholz - 09.04.1991 - AZ: 6 Lw 37/90
In der Landwirtschaftssache
hat der 7. Zivilsenat -; Senat für Landwirtschaftssachen -; des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ., den Richter am Oberlandesgericht . und die Richterin am Amtsgericht . als Berufsrichter sowie die Landwirte . und . als ehrenamtliche Richter in der Sitzung vom 18. November 1991 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Diepholz vom 09. April 1991 teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt.
Es wird festgestellt, daß die im Grundbuch von Hüde Band 28 Blatt 790 eingetragene Besitzung seit dem 04.02.1988 kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist.
Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Antragstellerin 46.330,59 DM zu zahlen.
Der weitergehende Zahlungsanspruch sowie der Auskunftsanspruch werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens I. Instanz tragen die Antragstellerin und die Antragsgegner je zur Hälfte; insoweit findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens II. Instanz trägt die Antragstellerin nach einem Wert bis zu 140.000,00 DM. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Die Antragstellerin hat den Antragsgegnern die Hälfte ihrer im Beschwerdeverfahren erwachsen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren I. Instanz wird auf 100.000,00 DM festgesetzt, für das Beschwerdeverfahren beträgt er 190.000,00 DM, jedoch der Gegenstandswert für die Beweisaufnahme nur 30.000,00 DM. Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar, für die Antragstellerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 DM.
Tatbestand:
I.
Die Antragsgegner sind Eigentümer in ehelicher Gütergemeinschaft des im Grundbuch von Hüde Blatt 790 verzeichneten Grundbesitzes zur Größe von jetzt 14, 04, 36 ha. In der Aufschrift des Grundbuchs ist seit 1964 der Hofvermerk eingetragen. Ihn erwarb der Antragsgegner zu 1 zur damaligen Größe von 15, 06, 27 ha durch Übergabevertrag mit seiner Mutter, der Schwester der Antragstellerin.
durch Übergabevertrag vom 09.02.1973 (Umschreibung 20.07.1973) zu Eigentum. Die Mutter hatte ihn unmittelbar zuvor von ihrem am 04.01.1973 verstorbenen Vater . geerbt. In dem Übergabevertrag behielt sich die am 12.02.1924 geborene Übergeberin den Nießbrauch bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres vor und bedung sich für die Zeit danach die Gewährung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Altenteils aus. Die Mutter führte die Landwirtschaft bis Anfang 1976 fort, veräußerte sodann das lebende Inventar und tilgte davon die bei Erbfall nach . vorhanden gewesenen Nachlaßverbindlichkeiten von 40.000,00 DM vollständig. Durch Vertrag vom 12.07.1976 verzichtete die Mutter mit Wirkung ab 01.07.1976 auf das ihr zustehende Nießbrauchsrecht am Hof und nahm das Altenteil in Anspruch. Die entsprechend erfolgte Eintragung wurde 1987 mit Zustimmung der Mutter des Antragsgegners gelöscht.
Der Antragsgegner, der 1965 seine Prüfung als landwirtschaftlicher Gehilfe abgelegt hatte, hat in der Folgezeit nicht mehr in der Landwirtschaft gearbeitet, sondern den Beruf eines Pflegers ergriffen, den er auch jetzt ausübt. Nach dem Abzug der Mutter Mitte 1976 von der Hofstelle wurden die Ländereien an andere Landwirte verpachtet, desgleichen die etwa 1960 erbaute Scheune mit Viehstall, während das in den fünfziger Jahren erbaute Siedlerhäuschen vermietet wurde und das eigentliche Wohnhaus mit angrenzendem Viehstall leerstehen blieb. Ein Teil des Wohntrakts stürzte später wegen Baufälligkeit ein und wurde nicht wieder aufgebaut.
Durch Vertrag vom 03.12.1987 verkauften die Antragsgegner das Flurstück 4 Flur 2 Gemarkung Marl zur Größe von 9, 23, 98 ha an die Niedersächsische Landgesellschaft zum Preise von 198.655,70 DM. Die Erwerberin wurde am 04.02.1988 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Durch fünf Verträge zwischen dem 24.01.1989 und 12.10.1989 erwarben die Antragsgegner fünf landwirtschaftliche Grundstücke in den Gemeinden Brockum, Marl und Wagenfeld zum Gesamtkaufpreis von ca. 186.000,00 DM. Sie wurden bis zum 30.01.1990 als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Infolge dieses Zuerwerbs setzte das Finanzamt den Einheitswert der Besitzung, der zum Zeitpunkt des Erbfalls am 04.01.1973 17.500,00 DM betragen hatte, nunmehr auf 20.900,00 DM fest.
Mit Rücksicht auf die Abveräußerung im Jahre 1987/88 macht die Antragstellerin Abfindungsergänzungsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend. Sie hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die im Eigentum der Antragsgegner stehende Besitzung keine Hofeseigenschaft mehr habe. Sie hat sodann ihr Begehren auf einen Auskunftsanspruch erweitert sowie die Verurteilung der Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Erfüllung der ihr zustehenden Ergänzungsansprüche begehrt. Dabei hat sie die Ansicht vertreten, die Besitzung habe ihre Hofeigenschaft nach dem Erbfall verloren, weil die Bewirtschaftung aufgegeben worden sei und weder die Möglichkeit noch der Wille bestehe, den Betrieb wieder in Gang zu setzen. Dabei hat sie die Auffassung geäußert, die Antragsgegner schuldeten auch wegen der Inventarveräußerung eine Abfindungsergänzung und schließlich auch wegen des verbliebenen Resthof Vermögens.
Demgemäß hat die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, daß der im Grundbuch von Hüde Band 28 Blatt 790 eingetragene Hof keine Hofeseigenschaft mehr habe,
hilfsweise,
die Antragsgegner zu verurteilen, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Berechnung der Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO gefordert werden können,
hilfsweise,
die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO zu befriedigen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
diese Anträge zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung gewesen, dem Feststellungsbegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei unstreitig, daß zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof gewesen sei. Sie haben auf die von ihnen unter dem 08.02.1990 erteilten Auskünfte über den Verkauf und den Zuerwerb der Flächen hingewiesen und im übrigen etwaige Ansprüche der Antragstellerin nach § 13 HöfeO verneint. Das Inventar sei nämlich vor dem 12.07.1976 veräußert worden. Im übrigen hätten sie den Verkaufserlös reinvestiert. Über die Kaufpreise für das Ersatzland hinaus müßten sie noch Erwerbskosten bezahlen, die sie zur Zeit noch nicht abrechnen könnten.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß festgestellt, daß die Besitzung zum Zeitpunkt des Erbfalls am 04.01.1973 ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Die übrigen Anträge hat es zurückgewiesen und den Geschäftswert für den Feststellungsantrag auf 11.878,00 DM und im übrigen auf 5.000,00 DM festgesetzt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird im übrigen zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, das Landwirtschaftsgericht habe ihr Begehren hinsichtlich der Feststellung der Hofeigenschaft mißverstanden. Im übrigen wiederholt sie ihr Vorbringen zum Wegfall der Hofeigenschaft, beziffert ihren Anspruch aus der Teilveräußerung, hält den Auskunftsanspruch aufrecht mit Ausnahme der Veräußerung des Inventars durch die Mutter des Antragsgegners und beantragt demgemäß
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festzustellen, daß der im Grundbuch von Hüde Blatt 790 eingetragene Hof seine Hofseigenschaft verloren hat.
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die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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an die Antragstellerin 74.495,88 DM zu zahlen,
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die weiteren Ergänzungsansprüche bezüglich des Resthof Vermögens nach § 13 HöfeO zu befriedigen.
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die Antragsgegner zu verurteilen. Auskunft zu erteilen.
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über die Surrogate nach Teilverkäufen von Hofesflächen.
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zum Wert des Restvermögens des Hofes.
Die Antragsgegner beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen
hilfsweise,
die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Sie treten den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Antragstellerin entgegen. Sie meinen, die einmal erfolgte Begünstigung des Hoferben habe ihren Grund im Erbfall. Diese Begünstigung setze sich im Verhältnis zu den Miterben auch nach § 13 HöfeO bis zum Ablauf der Zwanzigjahresfrist fort, wenn nicht unteilbar und ungeteilt veräußert werde. Wenn aber eine Veräußerung einen Anspruch nach § 13 HöfeO ausgelöst habe, dann gelte in jedem Falle auch das Reinvestitionsprinzip derselben Bestimmung automatisch. Im übrigen machen die Antragsgegner geltend, sie hätten die Hofstelle nicht endgültig verlassen, diese könne bewohnt und bewirtschaftet werden. Dort werde auch jetzt noch Landwirtschaft betrieben. Es sei unerheblich, daß insoweit Pächter tätig seien. Die Landwirtschaft sei auch nicht auf Dauer aufgegeben. So hätten sie -; anders als im Jahr 1976 -; die neuerworbenen Flächen nur kurzfristig verpachtet, so daß eine Wiederbewirtschaftung jederzeit möglich sei.
Der Senat hat in mündlicher Verhandlung die Beteiligten angehört. Insoweit haben die Antragsgegner ausgeführt: Sie seien beide zur Zeit als Sozialarbeiter bei der gemeinnützigen Einrichtung Lobetal in Celle tätig. Sobald die weitere Fortbildung des Antragsgegners abgeschlossen und er als geprüfter Heimpflegeleiter anerkannt sei, wollten sie die Landwirtschaft wieder in Gang setzen. Sie beabsichtigten nämlich in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Haldemer Institut für Behinderte solche Personen dort zu beschäftigen und insoweit ihre bisherige Berufstätigkeit in selbständiger Form fortzusetzen und zugleich mit dem Betrieb der Landwirtschaft zu verbinden.
Im übrigen hat der Senat Beweis erhoben durch Augenscheineinnahme der von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder der Hofstelle.
Gründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nur teilweise begründet.
1. Der auch im Beschwerdeverfahren gestellte Feststellungsantrag der Antragstellerin ist zulässig und führt auch zum Erfolg. Die damit begehrte Feststellung betrifft eine Frage, die für die weiteren zu treffenden Entscheidungen vorgreiflich ist. Das Interesse, diese Frage einer rechtskräftigen Entscheidung zuzuführen, rechtfertigt -; wie bei der inzedenten Feststellungsklage des Zivilprozesses -; die Zulassung auch in der Beschwerdeinstanz des landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens. Die Entscheidung insoweit ist im Rahmen der gestellten Anträge sachdienlich. Denn mit der Beantwortung der Frage nach der Hofeigenschaft wird mit Rechtskraftwirkung unter den Beteiligten die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 HöfeO in weitem Maße vorgeklärt. Damit ist diese Frage aber auch für die zutreffende Entscheidung über den Zahlungsanspruch vorgreiflich, weil die Antragsgegner bei Fortbestehen der Hofeigenschaft allenfalls noch ausgleichspflichtig wären, soweit durch die Ersatzkäufe sich der Hofeswert erhöht hätte. Dagegen handelt es sich nicht um eine selbständige Feststellung im Sinne des § 11 Abs. 1 a HöfeVfO, weil insoweit die Voraussetzungen im Bezug auf einen bestimmten Erbfall zweifelsfrei nicht gegeben sind.
Die im Eigentum der Antragsgegner stehende landwirtschaftliche Besitzung ist spätestens seit dem 04.02.1988 kein Hof im Sinne der Höfeordnung. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO. daß es sich um eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle im Sinne einer Betriebseinheit handelt, entfallen. Das ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Bewirtschaftung hat bereits die Mutter des Antragsgegners Anfang 1976 aufgegeben. Das war auf unabsehbare Zeit geschehen, weil auch das tote und lebende Inventar veräußert und sämtliche Ländereien auf die Dauer von 12 Jahren verpachtet worden waren. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte im übrigen die Mutter des Antragsgegners die Voraussetzung, das landwirtschaftliche Altersgeld in Anspruch zu nehmen. Die Antragsgegner, die bereits im Zeitpunkt des Erbfalls am 04.01.1973 außerhalb der Hofstelle in einem eigenen Haus wohnten, beabsichtigten weder damals noch heute auf diese Hofstelle zurückzukehren. Auch jetzt sind sie in Haldem Nr. 279 noch mit zweitem Wohnsitz gemeldet. Sie haben weder im Jahr 1976 noch bei Auslaufen des Pachtvertrages 1988 Anstalten unternommen, die Bewirtschaftung des früheren Hofes wieder aufzunehmen. Die von ihnen jetzt geäußerten Absichten dazu sind zeitlich vage und inhaltlich unbestimmt. Irgendwelche genaueren Daten, wann sie die von ihnen genommenen Maßnahmen in die Tat umsetzen wollen, sind ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Im übrigen handelt es sich dabei auch nicht um die Aufnahme der Landwirtschaft zum Zwecke, daraus den Lebensunterhalt oder wenigstens einen nicht unerheblichen Teil dazu zu erwirtschaften, sondern um ein Projekt zur Betreuung behinderter Menschen. Wie auch in vielfältigen anderen Institutionen soll dabei den Behinderten durch eine ihren Kräften angepaßte, therapeutisch begleitete Beschäftigung geholfen werden, in möglichst weitem Maße menschenwürdig und selbständig zu leben. Derartige Projekte werden auch staatlich gefördert und unterstützt und sind anerkennenswerte Einrichtungen. Bei ihnen steht aber nicht die Absicht im Vordergrund, aus der Bodenproduktion und einer Tierhaltung nachhaltig Gewinne zu erzielen, so daß es sich auch insoweit nicht um Landwirtschaft handelt. Das Betreiben solcher Einrichtungen rechtfertigt deshalb auch nicht, die weichenden Erben bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu benachteiligen.
2. Der bezifferte Zahlungsanspruch ist nur in Höhe des in der Beschlußformel ausgewiesenen Betrages begründet. Er rechtfertigt sich aus § 13 Abs. 7 und Abs. 1 Satz 2 HöfeO. Der Antragsgegner ist Dritter, dem der Hof im Wege der vorweg, genommenen Erbfolge übereignet worden ist. An dieser Rechtsstellung nimmt die Antragsgegnerin aufgrund der zwischen den Eheleuten vereinbarten Gütergemeinschaft teil; sie hat damit ebenso wie der Antragsgegner für die Verpflichtungen einzustehen.
Sie haben innerhalb von 20 Jahren nach dem hier maßgeblichen Erbfall nach . am 04.01.1973 ein Grundstück veräußert, bei dem der erzielte Erlös 1/10 des Hofeswertes im Sinne des § 12 Abs. 2 HöfeO übersteigt. Die HöfeO neuer Fassung ist nämlich gemäß Artikel 3 § 5 des 2. HöfeO-Änderungsgesetzes anzuwenden, weil die seinerzeit maßgebliche 15-Jahresfrist bei der Verkündung des Gesetzes noch nicht verstrichen war. Demgemäß schulden die Antragsgegner der Antragstellerin als der -; neben der Mutter des Antragsgegners -; weichenden Erbin die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil, der der Antragstellerin nach ihrem gemäß dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß zusteht. Da nach . die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und dessen Ehefrau bereits vorverstorben war, waren die Mutter des Antragsgegners und die Antragstellerin Erben zu je 1/2. Denn weitere Abkömmlinge hatte . nicht hinterlassen.
Die Antragsgegner können sich nicht auf die Vergünstigung des § 13 Abs. 2 HöfeO berufen. Zwar haben sie bei den Ersatzkäufen die 2-Jahresfrist eingehalten; der Ersatzkauf diente aber nicht zur Wiedererstarkung eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern sicherte den Antragsgegnern nur die steuerrechtliche Bevorzugung bei einer solchen Reinvestition, daß nämlich der erzielte Verkaufserlös nicht als Entnahme aus dem Betriebsvermögen gewertet wird. Ob im übrigen das Finanzamt diese Reinvestition als solche anerkennt, ist für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Die von den Antragsgegnern angenommene Verknüpfung der Geltung von § 13 Abs. 1 HöfeO und § 13 Abs. 2 HöfeO trifft nicht zu. Denn wie der Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 ergibt, muß bei der Veräußerung eines Hofes ein landwirtschaftlicher Ersatzbetrieb, also eine Organisationseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO angeschafft werden. Der Zuerwerb irgendwelcher landwirtschaftlicher Flächen allein reicht nicht aus. Insoweit bestehen überdies hier ohnehin auch Bedenken, weil die Ersatzländereien ganz überwiegend nicht in der Gemarkung Marl liegen, sondern weiter entfernt und angesichts der Größe eine wirtschaftliche Nutzung von der Hofstelle aus nicht zu erwarten ist. Allemal schulden -; ohne daß der Senat dazu Einzelheiten feststellen müßte -; die Antragsgegner der Antragstellerin eine Abfindungsergänzung insoweit, als durch die Ersatzanschaffungen sich der Hofeswert erhöht hat, weil die Priviligierung des § 13 Abs. 2 nur den gleichwertigen Ersatzerwerb deckt.
Bei der Berechnung des der Antragstellerin zustehenden Anspruchs sind vorweg die Verbindlichkeiten abzusetzen, die die Mutter des Antragsgegners am Erbfall übernommen hat, weil die Antragstellerin bei einer Auseinandersetzung nach dem Vater auch seinerzeit sich insoweit hätte beteiligen müssen. Andererseits sind diese Nachlaßverbindlichkeiten nur zu dem Teil zu berücksichtigen, zu dem sie auf die im Jahr 1988 veräußerte Fläche entfallen. Der Senat schätzt diesen Anteil auf 1/3; die Beteiligten haben hierzu auch in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben. Dabei berücksichtigt der Senat die Gesamtgröße des Hofes, die Größe der veräußerten Fläche sowie den Umstand, daß zum einen die Hof- und Gebäudefläche wegen ihres Baulandcharakters wertvoller ist und im übrigen das in den fünfziger Jahren errichtete, jetzt vermietete kleine Wohnhaus sowie die etwa 1970 errichtete Scheune mit Stallteil erhebliche Vermögenswerte darstellen, die einschließlich Grund und Boden einen Wert von etwa 150.000,00 DM bzw. 100.000,00 DM darstellen.
Demgemäß sind von dem erzielten Veräußerungserlös von 198.655,70 DM 13.333,33 DM in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein verteilungsfähiger Reinerlös von 185.322,37 DM. Hiervon ist gemäß § 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO die Hälfte abzusetzen, weil die Teilveräußerung später als 15 Jahre nach dem Erbfall erfolgt ist. Insoweit ist bei dem Teilverkauf auf den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung, also der dinglichen Vollendung des Verkaufs abzustellen. Von dem verbleibenden Rest von 92.661,19 DM steht der Antragstellerin gemäß ihrer Erbquote nach § 1924 Abs. 4 BGB die Hälfte zu das sind 46.330,59 DM. In dieser Höhe ist deshalb der gestellte Antrag begründet.
3. Weitergehende Zahlungs- und Auskunftsansprüche stehen jedoch der Antragstellerin nicht zu. Soweit die landwirtschaftliche Besitzung im Eigentum der Antragsgegner verblieben ist, hat die Antragstellerin keinen Abfindungsergänzungsanspruch gem. § 13 HöfeO bezüglich dieses Resthof vermögen s. Denn einer der solche Ausbrüche anlösenden Tatbestände dieser Bestimmung ist nicht gegeben. Weder die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 noch die des § 13 Abs. 4 noch die des § 13 Abs. 8 HöfeO sind gegeben. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen. Die unveränderte Erhaltung der Eigentumsrechte für sich allein löst keine Rechte zugunsten der Antragstellerin aus.
Die Antragsgegner schulden auch keine Auskunft. Das ergibt sich zum Wert des Restvermögens des früheren Hofes aus den vorstehenden Ausführungen, weil, wenn ein Zahlungsanspruch von vornherein ausgeschlossen ist, auch keine Auskunft dazu begehrt werden kann. Die Antragsgegner haben aber auch keine sogenannten Surrogate erworben, an denen die Antragstellerin zu beteiligen wäre. Da die Antragstellerin an dem Erlös in der entsprechenden, gesetzlich bestimmten Höhe beteiligt ist, gebührt das, was die Antragsgegner von dem Erlös erworben haben, ihnen allein. Nur soweit die Antragsgegner mit ihren Verpflichtungen in Verzug geraten wären, hätte die Antragstellerin nach den allgemeinen Vorschriften einen Anspruch auf Ersatz ihres Verzugsschadens. Einen solchen hat sie aber nicht geltend gemacht. Daneben oder darüberhinaus hat sie jedoch keine Rechte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34 Abs. 2, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG. Der Senat hat dabei insbesondere berücksichtigt, daß die Antragstellerin sich in zweiter Instanz ausdrücklich bei weitem höherer Ansprüche berühmt, als ihr tatsächlich zustehen und zugesprochen werden. Demgemäß ist auch der Geschäftswert festzusetzen. §§ 19 a, d HöfeVfO, §§ 30, 131 Abs. 2 KostO. Da sich die Beweisaufnahme nur auf eine Vorfrage des geltend gemachten Abfindungsanspruchs erstreckt, ist das diesbezügliche Interesse der Antragstellerin mit 30.000,00 DM angemessen bewertet. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 30 Abs. 2 LwVG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben.