Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.11.1991, Az.: 20 U 26/91

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.11.1991
Aktenzeichen
20 U 26/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 22252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1991:1120.20U26.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 08.02.1991 - AZ: 7 O 66/90

Fundstellen

  • DNotZ 1993, 625-626
  • GmbHR 1992, 815 (amtl. Leitsatz)
  • IPRspr 1991, 27
  • NJW-RR 1992, 1126-1128 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter am Oberlandesgericht . und . und den Richter am Amtsgericht . auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1991 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Februar 1991 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Göttingen wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß unter teilweiser Abänderung dieses Urteils hinsichtlich des Zinsbeginns die Beklagten zu 1 und 2 Zinsen seit dem 1. Februar 1990 und die Beklagten zu 3 und 4 seit dem 4. August 1990 zu zahlen haben.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 310. 000 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger darf die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentliche Sparkasse oder Volksbank leisten.

    Beschwer der Beklagten: 250. 000 DM.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt Rückzahlung von 250. 000 DM, die er den Beklagten als Kaufpreis für die Beteiligung an einer polnischen Gesellschaft gezahlt hat. Er stützt den Klaganspruch auf Nichtigkeit des Veräußerungsvertrages bzw. Ausübung eines gesetzlichen und vertraglichen Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

2

Im einzelnen geht um folgendes:

3

Die Beklagten waren zu gleichen Teilen Gesellschafter der durch notariellen Vertrag vom 14. April 1983 gegründeten . GmbH mit Sitz in .. Diese gründete gemeinsam mit dem polnischen Staatsbürger . durch einen am 15. April 1983 in . notariell beurkundeten Vertrag die "." Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in . in Polen; Gegenstand dieser Gesellschaft ist die Fischzucht; die . GmbH befaßt sich mit dem Ankauf und Verkauf der von der Firma . produzierten Fische. Durch Vertrag vom 22. August 1986 übertrug die . GmbH ihre Beteiligung an der Firma . für jeweils 25. 000 DM auf die Beklagten zu je 1/4. Unter den Parteien ist aber unstreitig, daß im polnischen Handelsregister als Gesellschafterin der Firma . die . GmbH unter Namensnennung der einzelnen Gesellschafter eingetragen ist.

4

Nach Vorgesprächen schlossen die Parteien am 25. Juni 1987 einen privatschriftlichen Kaufvertrag, durch den sich die Beklagten zur Übertragung von 30 % Gesellschaftsanteilen an der Firma . GmbH und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Firma . GmbH zur Abtretung von 30 % des Gewinns der Firma . -GmbH verpflichteten; Sinn der Abtretung des Gewinns war nach der nicht widersprochenen Darstellung der Beklagten, daß der Kläger dadurch gegen eine Gewinnverschiebung zu Lasten der Firma . auf die . GmbH, über die der gesamte Export der Firma . abgewickelt wurde, geschützt werden sollte. Unter Nr. 9 des Vertrages heißt es, dem Kläger sei bekannt, daß sein Eintritt in die Firma . GmbH in Polen behördlicher Genehmigungen bedürfe; die Beklagten verpflichteten sich, diese Genehmigungen zu beantragen und um ihre alsbaldige Erteilung bemüht zu sein; die Parteien seien einig, daß der Antrag auf Aufnahme des Klägers in die Firma . GmbH erst gestellt werde, wenn die mit dem Austritt des polnischen Gesellschafters . verbundenen Maßnahmen abgewickelt seien. Unter Nr. 10 des Vertrages ist dem Kläger ein vertragliches Rücktrittsrecht "schlicht um schlicht" für den Fall eingeräumt, daß ihm der Eintritt in die Firma . von den zuständigen polnischen Behörden -; aus welchen Gründen auch immer -; endgültig verweigert werde.

5

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 25. Juni 1987 Bezug genommen.

6

Der Kläger zahlte in mehreren Raten den vereinbarten Kaufpreis von 250. 000 DM bis zum 30. Juli 1987 auf Anweisung der Beklagten auf ein Konto der Firma . KG in Gründung. In der Folgezeit haben sich die Beklagten vergeblich um die Einräumung einer von den polnischen Behörden anerkannten Gesellschafterstellung des Klägers bemüht; nach ihrer eigenen Darstellung ist die Auseinandersetzung um das Ausscheiden des polnischen Gesellschafters . durch Urteil des polnischen Bezirksgerichts . vom 21. Juni 1989 abgeschlossen. Zu dem in Ziffer 5 des Vertrages vom 25. Juni 1987 vorgesehenen "gesonderten Abtretungsvertrag" über 30 % des Stammkapitals der Firma . und zu der ebenfalls durch "gesonderten Vertrag" vorgesehenen Abtretung von 30 % des Gewinns der Firma . GmbH ist es nicht gekommen. Die Beklagten zu 3 und 4 traten jedoch durch notariellen Vertrag vom 12./15. Juni 1989 einen Teil ihrer Geschäftsanteile an der . GmbH in Höhe von jeweils 15. 000 DM an den Kläger zu einem Kaufpreis von insgesamt 60. 000 DM ab; in diesem Vertrag heißt es, daß der

7

Kaufpreis bereits erbracht sei. Über den Zweck dieses Vertrages streiten die Parteien.

8

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 25. Juni 1987 nicht nachgekommen, und erklärte mit Schreiben vom 25. Oktober 1989 an die . GmbH den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Diesen Rücktritt erklärte er auch gegenüber den Beklagten persönlich in der folgenden Gesellschafterversammlung. Er behauptet darüber hinaus, die Beklagten hätten ihm verschwiegen, daß nicht sie, sondern die . GmbH Gesellschafterin der Firma . gewesen sei; das habe er erst Anfang des Jahres 1990 erfahren. Aus diesem Grunde hat der Kläger auch die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Sinn des Vertrages vom 12./15. Juni 1989 sei lediglich gewesen, den Kläger wegen des von ihm bereits gezahlten Kaufpreises wenigstens teilweise abzusichern.

9

Die Beklagten halten die Voraussetzungen für Anfechtung und Rücktritt hinsichtlich des Vertrages vom 25. Juni 1987 für nicht gegeben. Sie behaupten, sie seien bei Abschluß dieses Kaufvertrages davon ausgegangen, daß sie selbst Gesellschafter der Firma . seinen; als solche seien sie auch von den polnischen Behörden angesehen worden. Im übrigen seien dem Kläger vor Vertragsabschluß alle Verträge, auch die Gründungsdokumente und Bilanzen der Firma . und der Firma . GmbH zur Kenntnis gebracht worden. Die polnischen Behörden hätten auch noch nicht endgültig den Eintritt des Klägers in die Firma verweigert, so daß er sich nicht auf das vertragliche Rücktrittsrecht berufen dürfe. Nachdem sich allerdings in der Folgezeit herausgestellt habe, daß die . GmbH und nicht die Beklagten selbst Gesellschafter der . seien, hätten sich die Parteien zu einer Änderung des Vertrags vom 25. Juni 1987 entschlossen in der Weise, daß der Kläger anstelle der ursprünglich im Vertrage vom 25. Juni 1987 vorgesehenen Beteiligung an der Firma . 30 % Gesellschaftsanteile an der . GmbH erhalten sollte, die wirtschaftlich gleichwertig seien. Diese Vereinbarung sei durch den notariellen Vertrag vom 12./15. Juni 1989 vollzogen worden. Daß dieser Vertrag diesen wirtschaftlichen Sinn gehabt habe, ergebe sich auch aus einem vorangegangenen Schreiben an den Kläger, zu dessen Inhalt die Beklagten im ersten Rechtszuge allerdings nicht näher vorgetragen haben, weil sie es nicht auffinden konnten.

10

Das Landgericht hat entsprechend dem Hauptantrag des Klägers die Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der 250. 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1987 Zug um Zug gegen Rückübertragung von je 15 % der Gesellschaftsanteile an der . GmbH an die Beklagten zu 3 und 4 verurteilt. Es hat in den Entscheidungsgründen offengelassen, ob der Vertrag vom 25. Juni 1987 gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG, § 125 BGB formnichtig sei, weil jedenfalls der Kläger nach § 325 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei. Die Beklagten seien nicht in der Lage gewesen, dem Kläger eine 30 %ige Beteiligung an der Firma . zu übertragen, weil sie selbst derartige Gesellschaftsanteile nicht hielten, weil nicht die Beklagten, sondern die Firma . GmbH Gesellschafterin/Inhaberin der Firma . sei. Die Übertragung eines 30 prozentigen Anteils der Firma . GmbH stelle keine Erfüllung der Verpflichtung zur Verschaffung von Gesellschaftsanteilen an der Firma . dar. Daß der Vertrag vom 12./15. Juni 1989 den Sinn einer entsprechenden Änderung des Vertrages vom 25. Juni 1987 gehabt habe, hätten die Beklagten gegenüber dem Bestreiten des Klägers nicht nachgewiesen.

11

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr Ziel auf Klagabweisung weiter. Zwar sei richtig, daß nicht die Beklagten als Einzelpersonen, sondern die Firma . GmbH Gesellschafterin der Firma . GmbH gewesen sei. Das sei aber unschädlich, weil die Beklagten ihrerseits Alleingesellschafter der Firma . GmbH seien und auf diesem Wege tatsächlich über Anteile am Stammkapital der Firma . GmbH verfügen könnten. Deshalb sei ihnen die geschuldete Leistung nicht unmöglich. Die Parteien hätten auch von Anfang an mit Schwierigkeiten und einer längeren Zeitspanne bei der Durchführung des Vertrages vom 25. Juni 1987 gerechnet; aus Ziffer 9 des Kaufvertrages ergebe sich, daß die Verpflichtung der Beklagten überhaupt erst dann fällig sein solle, wenn die mit dem Austritt des polnischen Gesellschafters . verbundenen Maßnahmen abgewickelt seien; dieser Zeitpunkt sei erst mit dem Urteil des polnischen Bezirksgerichts . vom 21. Juni 1989 eingetreten. Zu dieser Zeit hätten indessen die Parteien bereits die anderweitige Regelung durch notariellen Vertrag vom 12./15. Juni 1989 getroffen. Daß dieser Vertrag den von den Beklagten behaupteten Sinn gehabt habe, ergebe sich aus dem Schreiben vom 11. Mai 1989 (Bl. 149 ff d. A.), das sie nunmehr aufgefunden hätten. Zum Zugang dieses Schreibens und für den von ihnen behaupteten Sinn des notariellen Vertrages vom 12./15. Juni 1989 berufen sich die Beklagten auf Parteivernehmung des Klägers. Wenn der Kläger dies heute nicht mehr wahrhaben wolle, so beruhe dies auf Vertragsreue des Klägers, der aufgrund privater und geschäftlicher Dispositionen sich heute im Polengeschäft nicht mehr engagieren wolle.

12

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt.

14

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise im Falle einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, daß die Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlichen Sparkasse oder Volksbank geleistet werden kann.

15

Er bestreitet, daß es die "Firma . GmbH" überhaupt gebe. Eine deutsche GmbH habe aufgrund des in polnischer Währung vereinbarten Stammkapitals und der Bestimmung eines Firmensitzes in Polen nicht gegründet werden können; ob es sich um eine nach polnischem Recht wirksame Gesellschaftsgründung handele, wisse der Kläger nicht; er vermute, daß das auch die Beklagten nicht wüßten. Schon deswegen hätten dem Kläger keine Anteile an dieser Firma veräußert werden können, so daß das Landgericht mit Recht eine Nichterfüllbarkeit des Vertrages durch die Beklagten angenommen habe. Darüber hinaus stehe dem Kläger aber auch das vertragliche Rücktrittsrecht nach Nr. 10 des Vertrages vom 25. Juni 1987 zu, weil die Beklagten bis heute nicht in der Lage gewesen seien, dem Kläger die vereinbarte Stellung als Gesellschafter zu verschaffen. Der notarielle Vertrag vom 12./15. Juni 1989 habe keineswegs die Bedeutung einer Änderung des Vertrages vom 25. Juni 1987. Das ergebe nicht einmal der Inhalt des von den Beklagten vorgelegten Schreibens vom 11. Mai 1989, dessen Zugang der Kläger im übrigen auch bestreitet. Schließlich bestreitet der Kläger die Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 12./15. Juni 1989 im Hinblick darauf, daß ihm lediglich beglaubigte Abschriften, nicht aber, was erforderlich gewesen sei, Ausfertigungen der Angebotserklärung übersandt worden sind (Bl. 187 d. A.).

16

Die Parteien sind durch Berichterstatterverfügung vom 18. Oktober 1991 auf aus der Anwendbarkeit deutschen Rechtes resultierende Bedenken an der Formwirksamkeit des Vertrages vom 25. Juni 1987 hingewiesen worden. Der Kläger ist als Partei zu dem von den Beklagten behaupteten Zweck des notariellen Vertrages vom 12./15. Juni 1989 vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. November 1991 Bezug genommen.

Gründe

17

Die Berufung hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Rückzahlung der vom Kläger zur Erfüllung des Vertrages vom 25. Juni 1987 geleisteten 250. 000 DM verurteilt. Dieser Anspruch folgt aus § 812 BGB, weil der Vertrag vom 25. Juni 1987 formnichtig ist. Daß dieser Vertrag formgültig durch den notariellen Vertrag 12./15. Juni 1989 geändert worden wäre, haben die Beklagten nicht bewiesen. Auf die Frage, ob die durch den Vertrag vom 12./15. Juni 1989 bezweckte Abtretung von Gesellschaftsanteilen an der . -GmbH wirksam zustandegekommen oder ebenfalls unwirksam ist, weil statt Ausfertigungen nur Abschriften notarieller Erklärungen übersandt worden sind und die . -GmbH die Übertragung der Gesellschaftsanteile möglicherweise nicht genehmigt hat, kommt es dann nicht an. Der Anregung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, unter diesem Aspekt die in der landgerichtlichen Zug-um-Zug-Verurteilung enthaltene Verpflichtung des Klägers zur Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen zu überprüfen, hat der Senat nicht entsprochen, weil das landgerichtliche Urteil insoweit nicht angefochten, insbesondere Anschlußberufung nicht eingelegt war. Im einzelnen gilt folgendes:

18

1. Der Vertrag vom 25. Juni 1987 ist gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG, § 125 BGB nichtig, so daß der Kläger den gleichwohl gezahlten Kaufpreis nach § 812 BGB zurückverlangen kann.

19

a) Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist nach Artikel 28 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Auch wenn es bei dem Vertrag vom 15. Juni 1987 unter anderem um die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer polnischen GmbH ging, besteht doch kein Zweifel, daß die Parteien die Anwendung deutschen Rechts gewollt haben. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs ist das für einen schuldrechtlichen Vertrag maßgebliche Recht in erster Linie durch den ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen bestimmt (BGHZ 52, 239, 241; 53, 189, 191; 73, 391, 394 = NJW 1979, 1773 [BGH 09.03.1979 - V ZR 85/77]; OLG München NJW -; RR 1989, 663 ff -; für den in Deutschland geschlossenen Kaufvertrag zwischen einem deutschen Käufer und einem deutschen Verkäufer über ein im Ausland gelegenes Grundstück). In diesem Sinne sind trotz der für Grundstückskäufe geltenden Vermutung des Artikel 28 Abs. 3 EGGBG selbst bei Grundstückskaufverträgen vom Bundesgerichtshof Vertragsauslegungen der Oberlandesgerichte nicht beanstandet worden, die aus dem Abschluß eines Grundstückskaufvertrages über ein ausländisches Grundstück unter deutschen Vertragsparteien im Inland auf eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts geschlossen haben (BGHZ 52, 239, 241; 53, 189, 191; 73, 391, 394 = NJW 1979, 1773 [BGH 09.03.1979 - V ZR 85/77]; vgl. auch Palandt/Heldrich, BGB, 50. Auflage, Artikel 28 EGBGB, Rdnr. 5). Der Annahme eines solchen Willens steht auch nicht entgegen, daß die Wirksamkeit der zu einem solchen Vertrag erforderlichen Erfüllungsgeschäfte sich nach dem jeweiligen ausländischen Recht richtet.

20

Im vorliegenden Fall haben die Parteien im Vertrag vom 25. Juni 1987 zwar nicht ausdrücklich geregelt, welches Recht anwendbar sein soll. Die Gesamtwürdigung des Vertrages läßt indessen keinen ernsthaften Zweifel an der beabsichtigten Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts aufkommen. Der Vertrag ist unter ausschließlich deutschen Vertragsbeteiligten in . geschlossen worden; die vom Kläger zu erbringende Geldleistung ist in deutscher Währung bezeichnet; sie war auch in Deutschland zu bezahlen; die Parteien hatten keine tiefgreifenden Kenntnisse des polnischen Rechts; dem entspricht, daß sie unter Nr. 11 dieses Vertrages einen deutschen Gerichtsstand vereinbart haben. Das sind gewichtige Indizien, die selbst dann für einen auf die Anwendung deutschen Rechts bezogenen Willen der Parteien sprächen, wenn sich die Beklagten ausschließlich zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer polnischen GmbH verpflichtet hätten. Im vorliegenden Fall kommt aber noch hinzu, daß sich die Beklagten in Nr. 5 des Vertrages zugleich verpflichtet haben, durch gesonderten Vertrag "30 % des Gewinns der Firma . -GmbH" abzutreten; zumindest diese Verpflichtung bezieht sich ausschließlich auf eine in Deutschland residierende GmbH, für die die Anwendung polnischen Rechts nicht gewollt sein kann. Angesichts der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde vom 25. Juni 1987 und der Einheitlichkeit der vom Kläger übernommenen Zahlungsverpflichtung von 250. 000 DM käme auch die Annahme, die Parteien hätten die aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen teils dem deutschen, teils dem polnischen Recht unterstellen wollen, nicht in Betracht.

21

b) In Bezug auf Kaufverträge über im Ausland gelegene Grundstücke durch deutsche Vertragsparteien ist anerkannt, daß bei der Anwendung deutschen Rechts die Formvorschrift des § 313 BGB zu beachten ist (BGHZ 52, 239, 241; 53, 189, 191; 73, 391.394 = NJW 1979, 1773 [BGH 09.03.1979 - V ZR 85/77]; OLG München NJW -; RR 1989, 663, 665). Das muß auch für das Formerfordernis für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 15 GmbHG gelten. Dieser Vorschrift läßt sich nicht entnehmen, daß die von ihr ausgehende Schutzfunktion nur für die Abtretung von Gesellschaftsanteilen an einer deutschen GmbH gelten sollte. Das Formerfordernis des § 15 GmbHG dient auch dem Schutz der Anleger vor den Gefahren eines leichten und spekulativen Handels mit Gesellschafsanteilen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl. Einl. RN 19, § 15 RN 20, 29). Deshalb müssen die gleichen Grundsätze, die in der Rechtsprechung für die Veräußerung ausländischer Grundstücke im Inland aufgestellt worden sind, auch für die Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer ausländischen GmbH gelten. Beide Fallgestaltungen ähneln sich im übrigen auch darin, daß in beiden Fällen die aus dem nach deutschen Recht zu beurteilenden Vertrage resultierenden Erfüllungsgeschäfte den ausländischen Rechtsnormen genügen müssen, ohne daß das der Anwendung deutschen Rechts auf das Verpflichtungsgeschäft entgegenstünde.

22

Der dem Vertrag vom 25. Juni 1987 anhaftende Formmangel gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG ist auch nicht geheilt worden. Zu einer Abtretung von Gesellschaftsanteilen an der GmbH, zu der sich die Beklagten in jenem Vertrag verpflichtet haben, ist es nicht, schon gar nicht in notarieller Form gemäß § 15 Abs. 3 GmbH, gekommen.

23

c) Auf die vom Kläger in Zweifel gezogene Existenz der Firma . als GmbH nach polnischem Recht kommt es deshalb nicht an.

24

2. Der formnichtige Vertrag vom 25. Juni 1987 ist auch nicht nachträglich durch den notariellen Vertrag vom 12./15. Juni 1989 dahin geändert worden, daß es einerseits bei der von dem Kläger übernommenen Zahlungsverpflichtung von 250. 000 DM verbleiben, andererseits aber die von den Beklagten ursprünglich übernommene Verpflichtung zur Verschaffung von Gesellschaftsanteilen an der Firma GmbH und zur Abtretung einer 30 prozentigen Gewinnbeteiligung an der . -GmbH durch die Abtretung von 30 % Gesellschaftsanteilen an der . GmbH ersetzt werden sollte. Die dahingehende Behauptung der Beklagten ist nicht bewiesen. Die Beweislast für eine von ihnen behauptete Vertragsänderung trifft die Beklagten.

25

Der Kläger hat bei seiner Partei Vernehmung das Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt, sondern vielmehr in Übereinstimmung mit seinem Prozeßvortrag bekundet, die Abtretung von 30 % Gesellschaftsanteilen an der GmbH sei lediglich als Zwischenschritt zur Erreichung der nach wie vor gewollten Erfüllung des Vertrages vom 25. Juni 1987 (Übertragung von Gesellschaftsanteilen an der Firma . GmbH und Verschaffung einer 30 prozentigen Gewinnbeteiligung an der . -GmbH) gedacht gewesen. Dem Abschluß der Vereinbarung vom 12./15. Juni 1989 sei vorangegangen, daß er angesichts seiner Vorleistung mit 250. 000 DM nachdrücklich auf Erfüllung dieses Vertrags gedrungen habe. Das Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 1989 habe er nicht erhalten; es sei ihm erst im Rahmen des Berufungsverfahrens bekannt geworden.

26

Abgesehen davon, daß bei einem derartigen Beweisergebnis die Aussage des Klägers nicht ergiebig im Sinne der Behauptung der Beklagten war, spricht auch nicht eine größere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Parteivorbringens der Beklagten.

27

Es gibt durchaus einen wirtschaftlichen Sinn, wenn, wie es der Kläger behauptet, ihm im Jahre 1989, als er bereits nahezu zwei Jahre auf die Gegenleistung für die von ihm geleistete Zahlung von 250. 000 DM gewartet hatte, eine Sicherheit gewährt werden sollte. Mit Recht hat auch das Landgericht bereits darauf hingewiesen, daß eher umgekehrt erhebliche Zweifel an der Darstellung der Beklagten zum Sinn dieses Vertrages vom 12./15. Juni 1989 bestehen: das gilt nicht nur hinsichtlich der beträchtlichen Wertdifferenz (im Vertrag vom 25. Juni 1987 hatte der Kläger eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 250. 000 DM übernommen, während in dem Vertrag vom 12./15. Juni 1989 der Wert der 30 prozentigen Beteiligung an der . GmbH mit insgesamt 60. 000 DM bewertet wurde), die die Beklagten nicht näher erläutern. Hinzukommt vielmehr auch der weitere Gesichtspunkt, daß nach dem ursprünglichen Vertrag vom 25. Juni 1987 der Kläger einen Anteil von 30 % am Gewinn der . GmbH erhalten sollte, während der Vertrag vom 12./15. Juni 1989 ihm lediglich einen 30 prozentigen Gesellschaftsanteil einräumt mit der notwendigen Folge, daß der Kläger dann auch am Verlust beteiligt ist.

28

Entscheidend kommt hinzu, daß der Wortlaut des von den Beklagten als Änderungsvertrag angesehenen Vertrages vom 12./15. Juni 1989 in keiner Weise auf den Vertrag vom 25. Juni 1987 Bezug nimmt. Es ging hierbei auch lediglich um die Abtretung von Gesellschaftsanteilen an der . -GmbH, also um ein Erfüllungsgeschäft, während der Vertrag vom 25. Juni 1987 von den Parteien als das schuldrechtliche Grundgeschäft gewollt war. Bei diesem Wortlaut kommt bei objektiver Auslegung ein Wille zur Änderung des Vertrages vom 25. Juni 1987 jedenfalls nicht zum Ausdruck. Allenfalls der Umstand, daß im Vertrag vom 12./15. Juni eine bereits geleistete Zahlung von 60. 000 DM erwähnt wird, hätte im Sinne der von der Rechtsprechung zur Auslegung formbedürftiger Erklärungen vertretenen "Andeutungsteorie" (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 133, Rdnr. 19) als wenn auch unvollkommener Ausdruck eines von den Beklagten behaupteten Änderungswillens verstanden werden können; nur mit Rücksicht darauf hat der Senat das Vorbringen der Beklagten überhaupt als eine eine Beweisaufnahme rechtfertigende schlüssige Behauptung einer Vertragsänderung angesehen, die indessen nicht bewiesen ist, so daß der objektive Wortlaut maßgeblich bleibt.

29

Gegen die Darstellung der Beklagten spricht im übrigen auch ihr eigenes Verhalten nach dem vom Kläger erklärten Rücktritt vom Ursprungsvertrag vom 25. Juni 1987. Wären die Beklagten der Auffassung gewesen, durch die Abtretung von 30 % Gesellschaftsanteilen an der . -GmbH gemäß Vertrag vom 12./15. Juni 1989 alle ihnen als Gegenleistung für die gezahlten 250. 000 DM obliegenden Verpflichtungen erbracht zu haben, wäre zu erwarten gewesen, daß sie das Rückzahlungsverlangen des Klägers mit dieser Begründung zurückwiesen. Das ist indessen zunächst nicht geschehen. Vielmehr haben sie sich noch im anhängigen Rechtsstreit in erster Linie damit verteidigt, daß die Erfüllung des Ursprungvertrages vom 25. Juni 1987 nach wie vor möglich und überhaupt erst nach dem 21. Juni 1989 fällig geworden sei, nachdem die gerichtliche Auseinandersetzung über das Ausscheiden des polnischen Gesellschafters . aus der . GmbH abgeschlossen war. Demgegenüber ist das Vorbringen der Beklagten zu dem von ihnen behaupteten Änderungscharakter des Vertrages vom 12./15. Juni 1989 erst im Verlauf des Rechtsstreits in tatsächlicher Hinsicht "angereichtert" worden. Dies wird besonders deutlich beim Vorbringen der Beklagten zu dem Schreiben vom 11. Mai 1989: im ersten Rechtszuge hatten die Beklagten in diesem Zusammenhang noch behauptet, sie hätten dem Kläger die Möglichkeit zur Abtretung von Anteilen der . -GmbH "ausführlich" mitgeteilt (Bl. 74 d. A.); ein entsprechendes Schreiben hätten sie allerdings nicht auffinden können. Nachdem der Kläger den Zugang eines derartigen Schreibens bestritten hatte, haben die Beklagten mit der Berufung das Schreiben vom 11. Mai 1989 schließlich vorgelegt, dessen 2 1/2 Seiten langer Text allenfalls einen einzigen Satz enthält, der wenigstens einen gewissen Bezug zu dem hier fraglichen Vorbringen der Beklagten hat. Erst mit dem Schriftsatz vom 5. November 1991 -; nachdem durch Verfügung des Berichterstatters vom 18. Oktober 1991 auf Bedenken an der Formwirksamkeit des Vertrages vom 25. Juni 1987 hingewiesen worden ist -; tragen nun die Beklagten sogar Einzelheiten darüber vor, daß der Beklagte zu 1 gesehen habe, daß der Kläger dieses Schreiben in seinen Unterlagen gehabt und mit Randbemerkungen versehen habe. Bei einer derartigen Entwicklung des Parteivorbringes liegt die Annahme einer Anpassung an die Prozeßlage nicht fern.

30

Sprach aber nach alledem keine höhere Wahrscheinlichkeit für das Vorbringen der Beklagten, bestand kein Anlaß, entsprechend ihrer Anregung den Beklagten zu 1 als Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen.

31

3. Ebensowenig wie eine Vertragsänderung ist ein Sachverhalt erwiesen, bei dem die Annahme der Abtretung von Gesellschaftsanteilen an der Firma . -GmbH nach § 364 Abs. 2 BGB als Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs Statt angesehen werden könnte. Das dem Kläger übersandte Angebot vom 12. Juni 1989 bringt nicht zum Ausdruck, daß die Beklagten dem Kläger diese Leistung an Erfüllungs Statt unter Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag vom 25. Juni 1987 anbieten wollten. Auch im Übersendungsschreiben des Notars . (Bl. 187 d. A.) heißt es lediglich, daß dem Kläger "zwei beglaubigte Abschriften des Angebotes vom 12. Juni 1989 ." zur Kenntnisnahme übersandt würden. Der Kläger hat bei seiner Parteivernehmung auch bekundet, er habe nach wie vor auf Erfüllung der von den Beklagten im Ursprungsvertrag übernommenen Leistungen bestanden. Die Annahmeerklärung des Klägers vom 15. Juni 1989 konnten auch die Beklagten nicht in dem von ihnen jetzt behaupteten Sinne verstehen.

32

4. Nach alledem kann der Kläger Rückzahlung des von ihm auf den nichtigen Vertrag geleisteten Kaufpreises gemäß § 812 BGB verlangen. Für diese Rückzahlungsverpflichtung haften die Beklagten als Gesamtschuldner; der für gesamtschuldnerische Haftung maßgebliche Gedanke der Zweckgemeinschaft gilt auch für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Auflage, § 421 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen).

33

Eine geringfügige Änderung des angefochtenen Urteils ist lediglich im Zinsausspruch geboten. Das Landgericht hat 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1987 zugesprochen und diese Zinsentscheidung auf § 347 Satz 3 BGB gestützt. Für das Bereicherungsrecht gibt es aber keine dem § 347 Satz 3 BGB entsprechende Vorschrift, so daß der Kläger insoweit nur Verzugszinsen verlangen könnte. Die Beklagten zu 1 und 2 befinden sich mindestens seit dem 01.02.1990 in Verzug: der Kläger hat in einem zwar lediglich an die Beklagte zu 2 adressierten, dem Inhalt nach aber für alle Beklagten bestimmten Schreiben zur Rückzahlung der 250. 000 DM bis zum 31.01.1990 gemahnt ("da alle Versuche von mir, von Euch ein Zahlungsziel genannt zu bekommen, keinen Erfolg hatten, verlange ich Bezahlung der geliehenen Summe von 250. 000 DM bis zum 31.01.1990"). Dieses Schreiben ist auch alsbald dem Beklagten zu 1 zur Kenntnis gelangt; das ergibt sich aus dem Antwortschreiben der Beklagten zu 2 vom 18.01.1990 und dem eigenen Schreiben des Beklagten zu 1 vom 06.02.1990, in dem er dem Kläger mitteilt, daß er allenfalls daran interessiert sei, den Geschäftsanteil zu übernehmen, allerdings fehle ihm zur Zeit das erforderliche Geld. Eine den Beklagten zu 3 und 4 vorprozessual zugegangene Mahnung ist dagegen nicht festzustellen; sie schulden Zinsen also erst seit Klagezustellung am 04.08.1990. Der Verzug der Beklagten zu 1 und 2 wirkt nicht zu Lasten der Beklagten zu 3 und 4, § 425 Abs. 2 BGB.

34

5. Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2. § 708 Nr. 10. §§ 711, 546 ZPO.