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§ 21 DSchG - Landesamt für Denkmalpflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

Das Landesamt für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung dieses Gesetzes mit. Es hat insbesondere die Aufgaben,

  1. 1.
    die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen und andere, insbesondere Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, fachlich zu beraten,
  2. 2.
    Kulturdenkmale zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen sowie das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 aufzustellen und fortzuführen,
  3. 3.
    Restaurierungen und Grabungen durchzuführen,
  4. 4.
    wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu schaffen,
  5. 5.
    zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten.