Abschnitt 3 MiZi - Mitteilungen in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

1
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen an ein anderes Gericht

(1) Mitzuteilen sind in Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 FGG)

  1. 1.
    vorläufige Maßregeln, wenn die Maßregel von einem anderen als dem nach § 70 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 FGG zuständigen Gericht angeordnet wird;
  2. 2.
    die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung, wenn für die Maßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Betreuung oder Pflegschaft für den Betroffenen anhängig ist

(§ 70 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 65 Abs. 5 Satz 2, § 70 Abs. 7 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen

  1. 1.
    des Absatzes 1 Nr. 1 an das nach § 70 Abs. 2 Satz 1 oder 2 FGG für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht;
  2. 2.
    des Absatzes 1 Nr. 2 an das Gericht, bei dem die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft geführt wird.

2
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen zur Unterrichtung anderer Stellen und Personen

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die

  1. 1.
    eine Unterbringungsmaßnahme einschließlich einer solchen Maßnahme gemäß § 1846 BGB getroffen wird,
  2. 2.
    eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen wird,
  3. 3.
    eine Unterbringungsmaßnahme verlängert wird,
  4. 4.
    eine Unterbringungsmaßnahme abgelehnt wird

(Artikel 104 Abs. 4 GG, § 70g Abs. 2, § 70h Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 70i Abs. 2 Satz 1 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

    1. a)

      an den Ehegatten des Betroffenen, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,

    2. b)

      an jeden Elternteil und jedes volljährige Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,

    3. c)

      an den Betreuer des Betroffenen,

    4. d)

      an eine von dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens,

    5. e)

      an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt oder untergebracht werden soll,

    6. f)

      an

      1. aa)

        die Elternteile, denen die Personensorge zusteht,

      2. bb)

        den gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten,

      3. cc)

        die Pflegeeltern, wenn der Betroffene minderjährig ist,

    7. g)

      an die zuständige Behörde,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4

    an die zuständige Behörde, wenn ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war.

Zuständige Behörden sind

für Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FGG

in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG);

in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Berlindie Bezirksämter;

in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Bremendas Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven

in Hamburg die Bezirksämter;

in Hessendie Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Jugendämter -,

in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Nordrhein-Westfalen die Kreise, kreisfreien Städte sowie kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt;

in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltungen;

in Saarland die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Betreuungsbehörden;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte;

für Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 FGG

in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG);

in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Berlin die Bezirksämter;

in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Bezirksämter;

in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Betreuungsbehörden -,

in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte; für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;

in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

in Saarland die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken sind die Mittelstädte St. Ingbert und Vöiklingen;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in in Schleswig-Holstein die in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Betreuungsbehörden:

Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte;

für Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG

in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG);

in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Berlin die Bezirksämter;

in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Bremen

  1. a)

    die Ortspolizeibehörde (in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven),

  2. b)

    außerdem - wenn ihnen im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde - sind die Mitteilungen zu richten:

    • in Bremen an den Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes,

    • in Bremerhaven an den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Sozialpsychiatrischer Dienst -;

in Hamburg die Bezirksämter;

in Hessen die Gemeindevorstände;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Nordrhein-Westfalen das Ordnungsamt;

in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

in Saarland die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Kreisgesundheitsbehörden;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

3
Mitteilungen über die Aufhebung und Aussetzung von freiheitsentziehenden Unterbringungen

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker

  1. 1.
    aufgehoben oder
  2. 2.
    ausgesetzt

wird (§ 70i Abs. 1 Satz 3 und § 70n Satz 2 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt;
  2. 2.
    außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 an die zuständige Behörde.

Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu II/2; in Bremen nur die Behörde zu 3 a).

4
Mitteilungen zur Gefahrenabwehr

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 70n Satz 1 i.V.m. §§ 69k Abs. 1 und 69o FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. Sie sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken.

(3) Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so hat die Richterin oder der Richter diese unverzüglich mitzuteilen (§ 70n Satz 1 i.V.m. §§ 69k Abs. 2 und 69o FGG).

(4) Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.

(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. 1.
    der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
  2. 2.
    nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
  3. 3.
    der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 70n Satz 1 i.V.m. § 69k Abs. 3 FGG).

(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, dass die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.

(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 70n Satz 1 i.V.m. § 69k Abs. 4 FGG).

Für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind zuständig

in Baden-Württemberg die Landratsämter und die Stadtkreise;

in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

in Berlindas Landeseinwohneramt Berlin;

in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Bremen

  • in der Stadt Bremen

    1. a)

      in den Stadtbezirken Bremen-Mitte, Bremen-West, Bremen-Süd und Bremen-Ost das Stadtamt - 3 -, Bremen,

    2. b)

      im Stadtbezirk Bremen-Nord das Straßenverkehrsamt Bremen-Nord,

  • in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Behörde für Inneres - Landesbetrieb Verkehr;

in Hessen in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, im Übrigen die Landräte;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Stadt Göttingen;

in Nordrhein-Westfalen die Straßenverkehrsämter;

in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

in Saarland die Gemeinden;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte -Verkehrsbehörden -,

in Thüringen die Fahrerlaubnisbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse sind zuständig

in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden als Kreispolizeibehörden;

in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

in Berlin der Polizeipräsident in Berlin;

in Brandenburg die Polizeipräsidien;

in Bremen

  • in der Stadt Bremen das Stadtamt, Bremen,

  • in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Bezirksämter;

in Hessen

  1. a)

    für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Schusswaffen und Munition sowie

  2. b)

    für die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition und zur Waffeneinfuhr:
    die Magistrate in kreisfreien Städten, der Landrat als Behörde der Landesverwaltung im Übrigen,

  3. c)

    für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins oder eines Waffenerwerbscheins sowie

  4. d)

    für die Aufnahmebescheinigung nach § 39 Abs. 2 WaffG:
    der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten, der Landrat als Kreispolizeibehörde im übrigen,

  5. e)

    für die Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 WaffG:
    die jeweilige oberste Landesbehörde, der der Inhaber untersteht oder angehört;

in Mecklenburg-Vorpommern

  1. a)

    die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Kreisordnungsbehörden -,

  2. b)

    der Ministerpräsident und die Minister im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach § 6 Abs. 2 WaffG;

in Niedersachsen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbstständigen Städte und die selbstständigen Gemeinden, in Braunschweig und Hannover die Polizeidirektionen;

in Nordrhein-Westfalen die Kreispolizeibehörden;

in Rheinland-Pfalz,

  1. a)

    für Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 WaffG die Staatskanzlei und die Ministerien für Bedienstete in ihrem Geschäftsbereich, das Ministerium des Innern und für Sport zudem für Mitglieder des Landtags, Bedienstete der Landtagsverwaltung und Bedienstete des Rechnungshofs,

  2. b)

    für Bescheinigungen nach § 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG für Behörden und Dienststellen des Landes sowie deren Bedienstete die Staatskanzlei und die Ministerien für ihren jeweiligen Geschäftsbereich,

  3. c)

    im Übrigen in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

in Saarland die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;

in Sachsen

  1. a)

    die Kreispolizeibehörden,

  2. b)

    für waffenrechtliche Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 WaffG das Sächsische Staatsministerium der Justiz, das Landeskriminalamt, die Bereitschaftspolizeidirektion, die Landespolizeidirektion und die Regierungspräsidien jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs, im Übrigen das Sächsische Staatsministerium des Innern; in Sachsen-Anhalt die Landkreise, in Magdeburg und Halle die Polizeidirektionen;

in Schleswig-Holstein der Ministerpräsident und die Minister im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach § 6 Abs. 2 WaffG, die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

Für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind zuständig

in Baden-Württemberg für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, Glas Landesamt für Geologie. Rohstoffe und Bergbau, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden als Kreispolizeibehörden;

in Bayern

  1. a)

    für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
    die Gewerbeaufsichtsämter,

  2. b)

    für Erlaubnisse nach § 27 SprengG:
    die Gewerbeaufsichtsämter;
    die Kreisverwaltungsbehörden für Ladungspulver zum Schießen mit Böllern und Vorderladern und zum Laden von Patronenhülsen

in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;

in Brandenburg die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter;

in Bremen die Gewerbeaufsichtsämter, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Hannover; in Bremerhaven das Gewerbeaufsichtsamt;

in Hamburg die Behörde für Umwelt und Gesundheit - Amt für Arbeitsschutz ;

in Hessen die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik;

in Mecklenburg-Vorpommern

  1. a)

    für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
    die Gewerbeaufsichtsämter; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund,

  2. b)

    für Erlaubnisse nach § 27 SprengG:
    die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

in Niedersachsen

  1. a)

    für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
    die Gewerbeaufsichtsämter, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter,

  2. b)

    für Erlaubnisse: nach § 27 Abs. 1, 5 SprengG:
    die Landkreise, in Hannover und Braunschweig die Polizeidirektionen;

in Nordrhein-Westfalen die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter;

in Rheinland-Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd - Regionalstellen Gewerbeaufsicht -, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Rheinland-Pfalz;

in Saarland

  1. a)

    für Erlaubnisse nach § 7 SprengG für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt, im Übrigen das Landesamt für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit,

  2. b)

    für Lagergenehmigungen nach § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SprengG das Landesamt für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit,

  3. c)

    für Bauartzulassungen nach § 17 Abs. 4 SprengG das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales,

  4. d)

    für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales;

in Sachsen

  1. a)

    für Erlaubnisse nach § 7 und für Befähigungsscheine nach § 20 SprengG die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter,

  2. b)

    für Erlaubnisse: nach § 27 SprengG die Kreispolizeibehörden;

in Sachsen-Anhalt die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter;

in Schleswig-Holstein das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit, Kiel;

in Thüringen die Ämter für Arbeitsschutz in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl und für den bergbaulichen Bereich die Bergämter in Gera und Bad Salzungen.

Für die Erteilung jagdrechtlicher Erlaubnisse sind zuständig:

in Baden-Württemberg die nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Landesjagdgesetz bei den Landratsämtern und den Stadtkreisen errichtete untere Jagdbehörde (Kreisjagdamt);

in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

in Berlin der Polizeipräsident in Berlin;

in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Bremen das Stadtamt Bremen - Jagdbehörde -, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Bezirksämter;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Untere Jagdbehörden -

in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Nordrhein-Westfalen die untere Jagdbehörde;
untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde;

in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

im Saarland die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - und die Landeshauptstadt Saarbrücken;

in Sachsen die Kreisverwaltungsbehörden,

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte - Jagdbehörden -;

in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte - Jagdbehörden -;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

5
Mitteilungen über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten und von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe

(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Entziehung der Freiheit

  1. 1.
    eines Angehörigen eines fremden Staates, wenn der Betroffene nach unverzüglicher Belehrung über seine Rechte die Unterrichtung der zuständigen konsularischen Vertretung verlangt oder wenn eine Mitteilungspflicht ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen vertraglich mit einem fremden Staat vereinbart ist,
  2. 2.
    einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet, wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.

(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken

  1. 1.
    im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 unverzüglich nach dem Beginn des Vollzugs der Freiheitsentziehung;
  2. 2.
    im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 rechtzeitig v o r der Freiheitsentziehung unter genauer Angabe des Ortes und der Zeit der Amtshandlung und mit dem Anheimgeben, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die Amtshandlung weder am Sitz der Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich n a c h der Freiheitsentziehung zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung es sei denn, der Betroffene ist mit der Übersendung einer vollständigen Ausfertigung einverstanden.

(5) Die Mitteilungen sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten,

  1. 1.
    dem im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene angehört und gegebenenfalls zusätzlich
  2. 2.
    dessen Flagge im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 das Seehandelsschiff führt.

Zu den Mitteilungen auf Verlangen des Betroffenen wird auf Artikel 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1971 II S. 1285) betreffend Mitteilung einer Freiheitsentziehung an die zuständige konsularische Vertretung auf Verlangen des Betroffenen hingewiesen. Mitteilungen ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen sind vertraglich vereinbart im Verhältnis

  1. a)

    zu den Bahamas
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  2. b)

    zu Dominica
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  3. c)

    zu Fidschi
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 - in Verbindung mit der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 22.10.1975 - BGBl. 1975 II S. 1739 -),

  4. d)

    zu Griechenland
    (Artikel 3 Abs. 3 des Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrages vom 18.03.1960 - BGBl. 1962 II S. 1505, 1963 II S. 912 -),

  5. e)

    zu Großbritannien und Nordirland
    (Artikel 18 Abs. 1 des Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 -),

  6. f)

    zu Italien
    (Artikel 4 Abs. 3 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 21.11.1957 - BGBl. 1959 II S. 949, 1961 II S. 1662 -),

  7. g)

    zu Jamaika
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 22.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 49-),

  8. h)

    zu Kenia
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  9. i)

    zu Lesotho
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  10. j)

    zu Malawi
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 - in Verbindung mit der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 13.2.1967 - BGBl. II S.936-),

  11. k)

    zu Malta
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  12. l)

    zu Mauritius
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 27.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 50 -),

  13. m)

    zu Monaco
    (Artikel 16 Abs. 1 des deutsch-monegassischen Rechtshilfevertrages vom 21.05.1962 - BGBl. 1962 S. 1297, 1306; 1965 II S. 405 -),

  14. n)

    zu den Seychellen
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  15. o)

    zu Spanien
    (Artikel 5 Buchst. d 2. Halbsatz des deutsch-spanischen Niederlassungsvertrages vom 23.04.1970 - BGBl. 1972 II S. 1041 -. Eine Mitteilung ist von Amts wegen nur dann zu bewirken, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, die Benachrichtigung der nächsten konsularischen Vertretung zu verlangen),

  16. p)

    zu St. Kitts und Nevis
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  17. q)

    zu St. Lucia
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  18. r)

    zu St. Vincent und die Grenadinen
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  19. s)

    zu Swasiland
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  20. t)

    zu Tonga
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  21. u)

    zu Trinidad und Tobago
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  22. v)

    zu Uganda
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -),

  23. w)

    zu Zypern
    (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -).

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 beruhen im Verhältnis

  1. a)

    zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Abs. 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25.04.1958 (BGBl. 1959 II S. 232 und 469 in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25. 04. 1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten; im Einzelnen:

    Armenien vom 18.01.1993 - BGBl. 1993 II S. 169 -,

    Aserbaidschan vom 13.08.1996 - BGBl. 1996 II S. 2471 -,

    Belarus vom 05.09.1994 - BGBl. 1994 II S. 2533 -,

    Georgien vom 21.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1128 -,

    Kasachstan vom 19.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1120 -,

    Kirgisistan vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 II S. 1015 -,

    Moldau vom 12.04.7996 - BGBl. 1996 II S. 768 -,

    Russische Föderation vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 II S. 1016-, Tadschikistan vom 03.03.1995 - BGBl. 1995 II S. 255 -.

    Tadschikistan vom 03.03.1995 - BGBl. 1995 II S. 255 -,

    Ukraine von 30.06.1993 - BGBl. 1993 II S. 1189 -,

    Usbekistan vom 26.10.1993 - BGBl. 1993 II S. 2038 -;

    danach sind die Mitteilungen auch dann zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt,

  2. b)

    zu Spanien auf Artikel 14 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99, RGBl. 1872 S. 211).

In Bayern entfällt eine Mitteilung des Gerichts, wenn bekannt ist, dass sie durch die Justizvollzugsanstalt ausgeführt wurde.

Ergänzend wird für bayern auf folgende landesrechtliche Vorschrift verwiesen:
Bekanntmachung über Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten außerhalb eines Strafverfahrens vom 14. Dezember 1998 (JMBl. 99, S. 2).

Siehe auch Zweiter Teil /1. Abschnitt/Nr. 8.

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Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschuss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 70n i.V.m. § 69n Satz 1 und 69o FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich machen, so sind diese Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitteilungen sind an die Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.

(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. 1.
    der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
  2. 2.
    nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
  3. 3.
    der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 70n Satz 7 i.V.m. § 69n Satz 2 i.V.m. § 69k Abs. 3 FGG).

(6) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 70n Satz 1 i.V.m. § 69n Satz 2 i.V.m. § 69k Abs. 4 FGG).