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Abschnitt 5 EIP Agri-Erl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri)
Redaktionelle Abkürzung
EIP Agri-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteil- oder Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.1.1
Bezieht sich die Tätigkeit einer OG ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), beträgt die Zuwendung bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben.

Die Höhe der Zuwendung ist auf 500 000 EUR je OG beschränkt.

5.1.2
Bezieht sich die Tätigkeit einer OG nicht oder nicht ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I AEUV, beträgt die Zuwendung bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben.

Die Höhe der Zuwendung ist auf 250 000 EUR je OG beschränkt.

5.2 Förderfähige Ausgaben bei Maßnahmen nach Nummer 2.1:

5.2.1
Personalausgaben und Aufwandszahlungen für die Projektkoordination einer OG, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Projektkoordination entstanden und nachgewiesen sind.

5.2.2
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben sowie Bewirtungsausgaben für externe Veranstaltungen (maximal 10 EUR pro Person und Tag), soweit sie für die Verbreitung der Ergebnisse des Projekts notwendig sind;

5.2.3
Ausgaben für Reisekosten nach der NRKVO (Bei Pkw-Nutzung erfolgt eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR/km.);

5.2.4
für alle indirekten Ausgaben kann eine Verwaltungspauschale in Höhe von 15 % der nach Nummer 5.2.1 entstandenen und nachgewiesenen Personalausgaben beantragt werden.

5.3 Förderfähige Ausgaben bei Maßnahmen nach Nummer 2.2:

5.3.1
Personalausgaben und Aufwandszahlungen bei den OG-Mitgliedern, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts entstanden und nachgewiesen sind;

5.3.2
Ausgaben für die wissenschaftliche Begleitung des Innovationsprojekts, Untersuchungen, Analysen und Tests einschließlich des dafür notwendigen Materials und der Bedarfsmittel;

5.3.3
Ausgaben für Nutzungskosten, dazu gehören auch Entschädigungen für Produktionsausfälle, die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen der Urproduktion bei der Umsetzung von Innovationsprojekten auf einzelbetrieblicher Ebene entstanden und nachgewiesen sind sowie notwendiges projektbezogenes Material und Bedarfsmittel;

5.3.4
Ausgaben für Reisekosten nach der NRKVO der OG-Mitglieder (Bei Pkw-Nutzung erfolgt eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR/km.);

5.3.5
Ausgaben für den Zukauf von Patenten und Rechten sowie Lizenzgebühren;

5.3.6
Ausgaben für den Kauf oder Leasing (gemäß Artikel 13 der Verordnung [EU] Nr. 807/2014) von Instrumenten und Ausrüstungsgegenständen, soweit und solange sie für die Durchführung des Projekts genutzt werden. Wenn die gekauften Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte lineare Wertminderung als förderfähig.

5.4 Personalausgaben und Aufwandszahlungen

Personalausgaben und Aufwandszahlungen werden gemäß Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 320; 2016 Nr. L 200 S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1199 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 7. 2017 (ABl. EU Nr. L 176 S. 1), auf der Grundlage von Standardeinheitskosten abgerechnet. Die Anwendung und die Höhe sind durch gesonderten Erlass festgesetzt (Bezugserlass zu b).

5.5 Nicht förderfähige Ausgaben

5.5.1
Kauf gebrauchter Instrumente und Ausrüstungsgegenstände;

5.5.2
Anmeldung von Patenten;

5.5.3
eigenständige wissenschaftliche Arbeiten oder Studien;

5.5.4
Kauf und Leasing von Kraftfahrzeugen;

5.5.5
Rabatte und Skonti;

5.5.6
Umsatzsteuer.