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Anlage 2 VO-GO - Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Gesamtschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 8 Abs. 1)

BereichAufgaben-
felder
FächerWochen-
stunden
Pflichtunterricht A Deutsch4
Erste Fremdsprache4
Zweite Fremdsprache 1)2)4 3)
weitere Fremdsprache- 3)
Musik 4)2
Kunst 4)2
B Geschichte2 5)
Erdkunde
Politik-Wirtschaft 6)2
Religion, Werte und Normen oder Philosophie2
CMathematik4
Biologie 7)2
Chemie 7)2
Physik 7)2
Sport2
Wahlunterricht Wahlfremdsprachen 8); neue, für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer; Förderunterricht; Arbeitsgemeinschaften; Sporttheorie 9); Methodenlernen +
Schülerpflichtstundenzahl
Schülerhöchststundenzahl
34
10)

Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt hat, hat in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache neu zu beginnen und diese als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen. Die Einbringungsverpflichtung richtet sich nach Anlage 3 Fußnote 2 Satz 1 zu § 15 Abs. 3 AVO-GOBAK.

Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule oder dem Realschulzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang, an der Integrierten Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang oder im Umfang von zwanzig Gesamtstunden, durchgehend erlernt worden ist.

An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen, wenn mit der Fremdsprache die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase erfüllt wird; die Einbringungsmöglichkeit r richtet sich nach Anlage 3 Fußnote 2 Satz 2 zu § 15 Abs. 3 AVO-GOBAK. Wird eine dritte Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase zusätzlich zu einer ersten und zweiten Pflichtfremdsprache belegt, so kann nach Entscheidung der Schule der Unterricht in der dritten und in der zweiten Pflichtfremdsprache jeweils dreistündig belegt werden.

An die Stelle des Faches Kunst oder Musik kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Darstellendes Spiel treten, wenn dieses an der Schule genehmigt ist.

Jedes Fach wird je ein Schulhalbjahr unterrichtet.

Im Fach Politik-Wirtschaft wird im Umfang von mindestens zehn Stunden je Schuljahr Unterricht zur Studien- und Berufswahl durchgeführt.

An die Stelle einer Naturwissenschaft kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Informatik treten.

Eine Wahlfremdsprache, die ergänzend zur ersten und zweiten Pflichtfremdsprache angeboten wird, kann zwei-, drei- oder vierstündig erteilt werden.

Wenn Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist in einem Schulhalbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu belegen. Die Note in Sporttheorie ist zusätzlich im Zeugnis einzutragen.

Die Schulen erhalten ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Intensivierungs- und Vertiefungsstunden, für Differenzierungsmaßnahmen, für Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.