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Anlage 2 VO-GO - Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule und der Integrierten Gesamtschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 8 Abs. 1)

BereichAufgabenfelderFächerWochenstunden
ADeutsch3
1. Fremdsprache3
2. Fremdsprache (1)(2)4 (3)
weitere Fremdsprache- (3)
Musik (4)2
Kunst (4)2
BGeschichte2 (5)
Erdkunde
Politik-Wirtschaft (6)2
Religion, Werte und Normen oder Philosophie2
CMathematik3
Biologie (7)2
Chemie (7)2
Physik (7)2
Sport2
Wahlfremdsprachen (8); neue, für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer; Förderunterricht; Arbeitsgemeinschaften; Sporttheorie (9); Methodenlernen +
Schülerpflichtstundenzahl 31
Schülerhöchststundenzahl +

(1) Amtl. Anm.:

Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt hat, hat in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache neu zu beginnen und diese als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen.

(2) Amtl. Anm.:

Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule oder der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule oder der Integrierten Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang durchgehend erlernt worden ist.

(3) Amtl. Anm.:

An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen, wenn mit der Fremdsprache in der Einführungsphase neu begonnen worden ist. Wird eine dritte Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase zusätzlich zu einer ersten und zweiten Pflichtfremdsprache belegt, so kann nach Entscheidung der Schule der Unterricht in der dritten und in der zweiten Pflichtfremdsprache jeweils dreistündig belegt werden.

(3) Amtl. Anm.:

An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen, wenn mit der Fremdsprache in der Einführungsphase neu begonnen worden ist. Wird eine dritte Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase zusätzlich zu einer ersten und zweiten Pflichtfremdsprache belegt, so kann nach Entscheidung der Schule der Unterricht in der dritten und in der zweiten Pflichtfremdsprache jeweils dreistündig belegt werden.

(4) Amtl. Anm.:

An die Stelle des Faches Kunst oder Musik kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Darstellendes Spiel treten, wenn dieses an der Schule genehmigt ist.

(4) Amtl. Anm.:

An die Stelle des Faches Kunst oder Musik kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Darstellendes Spiel treten, wenn dieses an der Schule genehmigt ist.

(5) Amtl. Anm.:

Jedes Fach wird je ein Schulhalbjahr unterrichtet.

(6) Amtl. Anm.:

Im Fach Politik-Wirtschaft wird im Umfang von mindestens zehn Stunden je Schuljahr Unterricht zur Studien- und Berufswahl durchgeführt.

(7) Amtl. Anm.:

An die Stelle einer Naturwissenschaft kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Informatik treten.

(7) Amtl. Anm.:

An die Stelle einer Naturwissenschaft kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Informatik treten.

(7) Amtl. Anm.:

An die Stelle einer Naturwissenschaft kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Informatik treten.

(8) Amtl. Anm.:

Eine Wahlfremdsprache, die ergänzend zur ersten und zweiten Pflichtfremdsprache angeboten wird, kann zwei-, drei- oder vierstündig erteilt werden.

(9) Amtl. Anm.:

Sofern Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist im zweiten Schulhalbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu belegen.