Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.05.2006, Az.: 1 LB 259/04

Anfechtung einer Baugenehmigung; Klage gegen gegen Bau und Betrieb eines Schnellimbisses wegen Geruchsbelästigung; Anwendbarkeit der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) bei Nachbarstreitigkeiten; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Einstufung eines Gebiets als Mischgebiet oder Kerngebiet

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.05.2006
Aktenzeichen
1 LB 259/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 15499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:0503.1LB259.04.0A

Fundstellen

  • BauR 2006, 1794 (amtl. Leitsatz)
  • FStNds 2006, 586-590
  • NdsVBl 2006, 243-245
  • NordÖR 2006, 520 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 2006, 595 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Anwendbarkeit der GIRL bei Nachbarstreitigkeiten.

  2. 2.

    Ein Imbissstand, der in einem Kerngebiet mit einer Wahrnehmungshäufigkeit von etwa 10 bis 16 % auf die Fassade eines (auch) zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes einwirkt, verletzt das Gebot der Rücksichtnahme.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich vor allem wegen der damit verbundenen Geruchsbelästigungen gegen Bau und Betrieb eines Schnellimbisses, der rund 8 m nördlich seines gemischt genutzten, am Südrand der Stiftsfreiheit in F. gelegenen Grundstücks auf der Grundlage der hier angegriffenen Baugenehmigung des Beklagten vom 16. Mai 2000 errichtet worden ist.

2

Dem Kläger gehört das Grundstück Stiftsfreiheit 11. Dieses liegt an der Südseite des Platzes, der sich südöstlich des Marktplatzes von West nach Ost orientiert erstreckt. An seiner Nordseite stehen unter anderem/insbesondere die Stiftskirche mit östlich anschließendem Behördenhaus und Abteihof. Die Ostseite des Platzes markieren ein Denkmal und das Polizeigebäude. Den Blick zum Marktplatz verjüngt das Rathaus von F.. Östlich des klägerischen Grundstücks ist an der Südseite der Stiftsfreiheit ein Parkplatz angelegt. Ein Bebauungsplan für diesen Bereich existiert nicht.

3

Auf Antrag vom 1./8. Mai 2000 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen den o. g. Bauschein für das streitige Vorhaben. Nach den genehmigten Bauzeichnungen weist dieses eine Grundfläche von 2,95 x 2,45 m = 7,23 qm auf. Es stellt eine Stahl-Aluminium-Glas-Konstruktion dar, welche auf vier in das Pflaster eingelassenen Pfosten ruht. Das Gebäude ist mit einem flachgeneigten Zelt-/Pyramidendach versehen, in dessen Scheitelpunkt mit niedrigem Stumpf der Wrasen-/Dunstabzug endet. Das Dach kragt an allen vier Seiten rund 1,10 m über die Flucht der Stahl-Glas-Wände hinaus. Um die gesamte West-, Nord- und Ostseite verläuft eine rund 30 cm tiefe Fläche, auf der die Kunden Speisen und Getränke abstellen können. An der Südseite, d.h. zum Grundstück des Klägers hin, ist die Tür eingelassen. Die Zubereitungsgerätschaften - Ceran-Kochfeld mit zwei Hitzezonen, Doppelfriteuse, Bratplatte und Gas-Wurstgrill - sind nach Norden, d.h. zum Platz hin angeordnet. Die dorthin weisenden Fenster sind während der Betriebszeiten ganz oder zum Teil geöffnet. Nach der genehmigten Betriebsbeschreibung sollen täglich außer sonntags von 10.00 bis 20.00 Uhr Grill-Imbiss-, d.h. Fleisch- und Wurstwaren, heiße Würstchen und ähnliches sowie alkoholfreie Getränke angeboten werden. Das Verwaltungsgericht fand zum Zeitpunkt seiner Ortsbesichtigung vom 2. September 2003 den Grill zwar außer Betrieb, aber die folgende Speisekarte vor: Brat- und Currywurst, Krakauer, Fleischkäse, Hähnchennuggets, Hähnchen, Fischstäbchen und Pommes Frites sowie täglich wechselnder Mittagstisch.

4

Nach den genehmigten Bauzeichnungen steht das Gebäude - gemessen von der südlichen Dachkante - etwa 7,50 m von der Nordwand des klägerischen Gebäudes entfernt. In dessen Erdgeschoss ist ein Bekleidungsgeschäft, im ersten Obergeschoss, das neun Fensterachsen aufweist, sowie dem Dachgeschoss sind insgesamt rund sechs Wohnungen untergebracht.

5

Nördlich und südlich des Imbisses stehen Kastanien. Etwa 8 m westlich des streitigen Imbisses steht eine Informations-/Litfaßsäule. Dort war vor Errichtung des streitigen Imbisses rund 10 Jahre lang ein mobiler Imbissstand regelmäßig aufgestellt worden.

6

Zur Begründung seines am 12./13. Juni 2000 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger insbesondere Lärm- und Geruchsbelästigungen geltend. Die Vermietbarkeit seiner Wohnungen leide erheblich, weil die Essensdünste wegen der Abzugshöhe direkt zu den Wohnräumen geleitet würden. Ein Mieter habe deswegen schon gekündigt. Der Aufstellungsort sei rücksichtslos; denn der Stand habe ohne weiteres nur 30 bis 80 m weiter östlich im Bereich des Parkplatzes aufgestellt werden können. Den von der Behörde angeführten Erwägungen, es müsse aus Gründen des Denkmalschutzes insbesondere auf die nördlich davon stehende Kirche Rücksicht genommen werden, könne auch dort Rechnung getragen werden.

7

Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2002 und im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Der fragliche Bereich sei als Kerngebiet einzustufen, in dem Wohnungen ohnedies nur ausnahmsweise zulässig seien. Gewerbliche Nutzungen dürften dort zwar nicht wesentlich belästigen. Das sei hier aber nicht der Fall. Die Stiftsfreiheit werde entsprechend ihrer baulichen Ausgestaltung von West nach Ost entlüftet; nur in maximal 10 v.H. der Jahresstunden würden daher Gerüche zum Wohngebäude des Klägers geweht. Das sei nach den Regeln der GIRL hinzunehmen.

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Der mit dem Antrag,

die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 16. Mai 2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 13. Februar 2002 aufzuheben,

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geführte Klage hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Urteil vom 29. Oktober 2003, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Da völlig unbestritten sei, dass in etwa 10 % der Jahresstunden die Abluft aus dem Imbissstand des Beigeladenen bei geöffneten Fenstern in den Wohnräumen, die im Obergeschoss des klägerischen Hauses untergebracht seien, wahrzunehmen sei, komme das Gericht ohne Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass die Abluft des Imbissgebäudes unter anderem wegen der geringen Höhe der Austrittsöffnung von (nur) 3,50 m und des verhältnismäßig geringen Abstands zu den Wohnräumen zu Lasten des Klägers zu unzumutbaren schädlichen Einwirkungen führe.

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Dem Zulassungsantrag des Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 13. September 2004 - 1 LA 344/03 - im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei nicht unstreitig geklärt worden, dass in etwa 10 v.H. der Jahresstunden die Abluft in den im Obergeschoss des klägerischen Gebäudes gelegenen Wohnungen wahrzunehmen sei.

11

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend:

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Die vom Senat eingeholten gutachtlichen Äußerungen der Ingenieurgesellschaft G. belegten nicht, dass das Wohnhaus des Klägers unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei. Es treffe zwar zu, dass nach dessen - korrigierten - Ermittlungen Imbissgerüche mit einer Häufigkeit von bis zu 16 v.H. der Jahresstunden und damit deutlich häufiger auf das klägerische Grundstück einwirkten, als er angenommen habe. Das sei allerdings der schlimmstmögliche Fall. Dieser müsse nicht in jedem Fall und Jahr eintreten. Schon die Berücksichtigung des fünfwöchigen Jahresurlaubs führe zu einer Reduktion um 2 v.H. der Jahresstunden. Es komme hinzu, dass jede Verringerung der täglichen Öffnungszeit um eine Stunde die Einwirkungshäufigkeit um einen Prozentpunkt reduziere. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass sowohl auf Anlagenbetreiberseite (Einbau eines effektiven Geruchsfilters im Bereich des Wrasenabzuges sowie Ausstattung des Ablaufkamins mit einem Aufsatzdiffusor) als auch auf seitens des Klägers (Schließen der besonders geruchsbelasteten Fenster und Lüften durch weniger belastete Öffnungen) eine Verringerung der Belästigungen zu erreichen sei. Dazu seien beide sowohl deshalb, weil der maßgebliche Bereich als Kerngebiet einzustufen sei, als auch wegen der Wechselbezüglichkeit des Rücksichtnahmegebots verpflichtet.

13

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er sieht seinen Standpunkt durch die vom Senat eingeholten Gutachten bestätigt. Gerade in Höhe der ersten Wohngeschosses seines Gebäudes betrage die Geruchsbelästigung nicht, wie nach der von dem Beklagten zu Recht angewandten GIRL nur zulässig, maximal 10 v.H., sondern 11 bis 17 v.H. der Jahresstunden. Die vom Beklagten gegen die Begutachtung vorgebrachten Einwendungen griffen schon deshalb nicht durch, weil die Betriebszeiten eher noch länger seien, als von der Gutachtergesellschaft G. angenommen. Gar nicht berücksichtigt habe der Beklagte, dass der Beigeladene den Imbiss nach der genehmigten Betriebsbeschreibung außerdem während der Stadtfeste sowie der sechs- bis achtwöchigen Domfestspiele betreiben wolle. Die vom Beklagten genannten immissionsmindernden Maßnahmen seien nicht Gegenstand der Genehmigung und wolle der Beigeladene auch gar nicht durchführen. Ihm könne nicht angesonnen werden, als "architektonische Selbsthilfe" seine Fenster nur in den "immissionsärmeren" Stunden und Bereichen seines Gebäudes geöffnet zu halten.

16

Der Beigeladene stellt keinen Antrag und verteidigt die erteilte Baugenehmigung. Entgegen der Darstellung des Gutachters und des Klägers komme es in dessen Gebäude nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen. Der Bewohner des ersten Obergeschosses habe entgegen des Darstellung des Klägers sein Architekturbüro nicht wegen vermeintlicher Geruchsbelästigung, sondern mit dem Ziel aufgegeben, mit seinem Bruder zusammen das Büro des Vaters fortzuführen. Dieser habe seinen Imbiss sogar als willkommene Möglichkeit rascher und guter Verköstigung geschätzt.

17

Der Senat hat zur Frage, ob und ggf. welche Geruchsbelästigungen von dem angegriffenen Betrieb auf das Wohn- und Geschäftshaus des Klägers einwirken, Gutachten der Ingenieurgesellschaft G. aus H. (I.) eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachtlichen Äußerungen vom 14. April 2005 und die Ergänzungen in der Äußerung vom 14. Juli 2005 Bezug genommen.

18

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig und mit einem Sachantrag versehen begründet worden. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angegriffene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

20

Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Kläger dieses Vorhaben unabhängig von Überlegungen zur Zumutbarkeit seiner Einwirkungen abwehren könnte.

21

Eine dem Kläger günstige Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB scheidet aus. Es kommt zwar in Betracht, auf der Grundlage dieser Vorschrift unabhängig von der Zumutbarkeit der Auswirkungen in Anlehnung an die Grundsätze Nachbarschutz zu gewähren, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) entwickelt hat. Diese Grundsätze greifen hier aber schon deshalb nicht zum Vorteil des Klägers ein, weil die maßgebliche Umgebung entweder - so die Einschätzung des Klägers - als Misch-, oder aber, wie der Beklagte meint, als Kerngebiet einzustufen ist. In beiden Gebieten gehören Imbisse als Unterfall von Speisewirtschaften zu den zulässigen Regelnutzungen (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990). Es kann daher in diesem Zusammenhang unentschieden bleiben, ob die in der maßgeblichen Umgebung anzutreffenden Nutzungen überhaupt eine eindeutige Zuordnung zu einem ganz bestimmten Baugebietstyp gestatten, welche erst eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauNVO zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 1991 - 4 B 1.91 -, NVwZ 1991, 982 = BauR 1991, 569 = UPR 1991, 389 = ZfBR 1991, 273 = DÖV 1992, 76 = BRS 52 Nr. 64).

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Der Kläger kann auch keine ihm günstigen Rechtsfolgen daraus herleiten, dass das Vorhaben auf einer öffentlichen Verkehrsfläche genehmigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG (vgl. Urt. v. 29. Mai 1998 - 6 L 1223/97 -, JURIS; B. v. 3. September 2003 - 1 ME 193/03 -, BauR 2004, 464) ist öffentlicher Baugrund baulicher Tätigkeit nicht schlechthin entzogen. Daher kann der Eigentümer eines Baugrundstücks, welches an öffentlichen Baugrund grenzt, nicht unter Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht unter dem 16. September 1993 (aaO) entwickelten Grundsätze geltend machen, dort dürfe schlechthin keine Gebäude errichtet werden und sei das Vorhaben daher ohne Rücksicht auf die konkreten Auswirkungen abzuwehren.

23

Die angegriffene Baugenehmigung verletzt aber in einer zur Klagestattgabe führenden Weise Rechte des Klägers, weil die bestimmungsgemäßen Emissionen des Vorhabens zu Lasten seines Grundstück zu nicht mehr zumutbaren Auswirkungen führen. Das Vorhaben verletzt daher das Gebot der Rücksichtnahme, welches nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts v. 26. Mai 1978 (- IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = DVBl. 1978, 815) dem Einfügensgebot innewohnt. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

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Technische Regelwerke, welche speziell Vorhaben der vom Kläger betriebenen Art zum Gegenstand hätten, existieren nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zur Beantwortung der Frage, ob die vom angegriffenen Vorhaben ausgehenden Gerüche die Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die Wohnnutzung wesentlich beeinträchtigten, als Orientierungshilfe auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zurückgegriffen hat. Es mag zwar sein, dass dieses Regelwerk jedenfalls zwischenzeitlich seine Verbindlichkeit für die Verwaltungsbehörden des Landes Niedersachsen eingebüßt hatte. Denn der Einführungserlass vom 14. November 2000 (NdsMBl. 2001 S. 224) hatte seine Rechtswirkungen verloren, nachdem durch Nr. 5 des Runderlasses vom 15. November 2005 (NdsMBl. S. 862) bestimmt worden war, dass Erlasse nach fünf Jahren außer Kraft treten, wenn sie nicht, was hier unterlassen worden war, erneuert worden seien. Die in diesem Runderlass genannten Ausnahmebestimmungen trafen auf den Einführungserlass zur GIRL nicht zu; daher hatte die Staatskanzlei unter Nr. IX. 11 ihres Erlasses vom 1. Dezember 2005 (MBl. S. 990) bekannt gemacht, dass auch der im Nds.MBl. 2001, 224 bekannt gemachte Einführungserlass für die GIRL (vom 14. November 2000) außer Kraft getreten ist.

25

Mittlerweile hat das Niedersächsische Umweltministerium aber die nachgeordneten Behörden mit dem unveröffentlichten Erlass vom 11. Januar 2006 (Az.: 33-40500/201.2) gebeten, die GIRL weiterhin anzuwenden. In Abstimmung mit dem Landwirtschafts- und dem Sozialministerium wird der Einführungserlass für die GIRL demnächst erneuert werden. Dabei sollen die im September 2004 vom Länderausschuss für Immissionsschutz beschlossenen Änderungen berücksichtigt werden, die sich unter anderem auf das Ausbreitungsmodell (Integration des verbesserten Ausbreitungsmodells AUSTAL2000 statt des bisherigen Rechenmodells) sowie Überlegungen zur Hedonik (Bestimmung eindeutig angenehmer Gerüche - sog. Polaritätenprofil -) und Bonusregelung für angenehme Gerüche beziehen.

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Auf all diese Fragen kommt es hier aber nicht entscheidend an. Denn in diesem Verfahren steht nicht in Rede, ob die GIRL in un- oder veränderter Form Landesbehörden gegenüber (wieder) Bindungswirkung entfaltet, sondern darauf, ob sich Gerichte ihrer als Entscheidungshilfe bedienen dürfen, sofern sie dies für angemessen und überzeugend halten. Das ist mit den nachstehend zu erörternden Einschränkungen zu bejahen (vgl. zum Folgenden insbesondere Nds. OVG, Urt. v. 25. Juli 2002 - 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24 [OVG Niedersachsen 25.07.2002 - 1 LB 980/01] = RdL 2002, 313). Nachdem zunächst einige Gerichte Skepsis gegenüber der GIRL geäußert hatten, haben sich nun doch andere - bei aller Kritik im Einzelnen - für die grundsätzliche Anwendbarkeit dieses Regelwerks ausgesprochen. Zu zitieren sind etwa das OVG Münster (Urt. v. 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, UPR 2004, 398 = NVwZ 2004, 1259 = GewArch 2004, 438), der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 16. November 2004 - 9 LC 214/03 -, Vnb.) und der Bundesgerichtshof (vgl. insbesondere Urt. vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 -, NJW 2001, 3054 = BauR 2001, 1566 [BGH 21.06.2000 - III ZR 313/99] = BRS 64 Nr. 171). Dabei hat man sich allerdings bewusst zu sein, dass dieses Regelwerk - wie andere untergesetzliche Handreichungen auch - im Wesentlichen nur eine methodische Anleitung darstellt, die Details des Einzelfalls zutreffend zu erfassen, die bei der umfassenden Würdigung der konkurrierenden Interessen in Blick zu nehmen und zu würdigen sind. Soweit in Regelwerken dieser Art bestimmte Einwirkungshäufigkeiten genannt sind, bei deren Einhaltung die Verträglichkeit miteinander konkurrierender Nutzungen und bei deren Überschreitung die Rücksichtslosigkeit und Unzumutbarkeit der angegriffenen Nutzung anzunehmen sei, so stellt dies nur einen mehr oder minder groben Anhaltspunkt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, 203 f.) [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 77/87] für die ins Einzelne zu gehende Prüfung dar, ob das in Rede stehende Vorhaben zu unzumutbaren Immissionen führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 125 f.) [BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75]. Das kommt auch in der Neufassung der GIRL und ihren Anwendungshinweisen hinreichend zum Ausdruck. Danach stellen die hier im Ausgangspunkt maßgebliche Häufigkeiten von 10 bzw. 15 % der Jahresstunden, in denen Gerüche - beurteilt nach 1 GE/m³ Luft (= Geruchsschwelle) - auf benachbarte Bebauung und Nutzungen einwirken dürfen, keine starre Grenze dar. Zu berücksichtigen ist vielmehr eine ganze Reihe von Gesichtspunkten wie namentlich die, ob ein besonders positiv zu wertender Geruch ("Duft") in Rede steht oder ob sich dieser durch eine sog. negative Hedonik, d.h. besondere Lästigkeit auszeichnet. Zu berücksichtigen sind des Weiteren Besonderheiten von Tages-, Nacht- oder sonstiger Rhythmen, mit denen die Gerüche auftreten, Vorbelastungen aufgrund der Situation, in die die konkurrierenden Nutzungen gestellt sind, sowie Möglichkeiten zu ihrer Minderung (Anlage 1 zum Einführungserlass vom 14. November 2000, Nr. 1 = Allgemeines). Diese gestatten es , in einem beiderseitig die 10 bzw. 15 %-Marke umgebenden Korridor eine Lösung zu suchen, welche den Einzelheiten des zu beurteilenden Sachverhalts gerecht wird.

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Eine hiernach vorgenommene Prüfung führt zu einem dem Beigeladenen nachteiligen Ergebnis. Die durch die eingeholten Gutachten bestätigte Häufigkeit der Geruchseinwirkungen, ihre Dauer, das zu verstärkter Lästigkeit führende Schwanken der Geruchsfrachten in Häufigkeit, Auftreten und Intensität sowie die Qualität der exhalierten "Dünste" und die Inanspruchnahme eines von derartigen Belästigungen bislang weitgehend verschonten Standorts führen zu der Annahme, dass die Beeinträchtigungen schon als wesentlich einzustufen sind und der Kläger eine solche Beeinträchtigung seines Gebäudes ungeachtet des Umstandes nicht hinnehmen muss, dass der eine oder andere seiner Mieter gegen diese Beeinflussung keine Einwendungen erhoben hatte. Im Einzelnen sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

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Ausgangspunkt der Überlegungen hat zu sein, dass die vom angegriffenen Vorhaben ausgehenden Gerüche das klägerische Gebäude an nicht mehr als 10 v.H. der Jahresstunden erreichen dürfen; denn die maßgebliche Umgebung ist auch nach den Nutzungsangaben, welche der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage von konkreten Daten untermauert hat, allenfalls als Kerngebiet einzustufen. Das ist nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne von Nr. 3.1 der GIRL anzusehen, für die (allein) im Grundsatz höhere Einwirkungszeiten gelten. In einem Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO 1990 sind nicht zweckgebundene Wohnungen entgegen der Annahme des Beklagten nicht nur ausnahmsweise zulässig. Spätestens seit der Vierten Änderungsverordnung zur BauNVO (vom 23. Januar 1990, BGBl. I S. 127; Art. 1 Nr. 8 lit. b. bb) sind nicht zweckgebundene Wohnungen grundsätzlich in allen Bereichen und Stockwerken eines Kerngebietes zulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1990). Sie können dort zwar keinen Schutz gegen Einwirkungen beanspruchen, wie dies etwa in Mischgebieten der Fall ist. Diese sind gleichermaßen und gleichwertig dazu bestimmt, dem Wohnen und Gewerbe zu dienen, welches das Wohnen allerdings nicht wesentlich stören darf. Denn nach der allgemeinen, in § 7 Abs. 1 BauNVO 1990 umrissenen Zweckbestimmung dient das Kerngebiet vorwiegend dazu, Handelsbetriebe sowie zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur unterzubringen. Die nicht zweckgebundene Wohnnutzung in Kerngebieten muss sich daher Einbußen an Wohnqualität gefallen lassen, welche von den typischen Kerngebietsnutzungen einschließlich kerngebietstypischer Vergnügungsstätten herrühren (vgl. dazu unter anderem Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - 1 LC 75/02 -, NdsVBl. 2003, 180 = NordÖR 2003, 242 = NVwZ 2003, 820 = BauR 2004, 68). Die dort angesiedelter Wohnnutzung zuzumutenden Einschränkungen liegen damit einerseits über dem, was sie in einem Mischgebiet nur hinnehmen muss, andererseits aber unter dem Maß der Immissionen, welche nur ausnahmsweise und zweckgebundene Wohnnutzung in einem Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) hinzunehmen hat. Dementsprechend ist im Ausgangspunkt nicht die Einwirkungsdauer maßgeblich, welche die GIRL für Gewerbe- und Industriegebiete enthält. Zugleich ist aber bei der Würdigung des Einzelfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass in Kerngebieten die Einwirkungsdauer grundsätzlich etwas höher sein darf als in Misch- oder gar in allgemeinen Wohngebieten und es daher in besonderem Maße auf die Würdigung der anderen, oben genannten Gesichtspunkte wie Hedonik, positive oder negative Einwirkungsrhythmen usw. ankommt.

29

Die Begutachtung durch die vom Senat beauftragte Ingenieurgesellschaft G. hat ergeben, dass die vom angegriffenen Vorhaben ausgehenden Gerüche mit einer Häufigkeit zwischen 10 v. H. und 16 v. H. auf die Nordfront des klägerischen Gebäudes einwirken. Im ersten, durch Wohnungen genutzten Obergeschoss beträgt die Einwirkungsdauer 11 bis 17 v. H., im Erdgeschoss immerhin noch 10 bis 14 v. H. der Jahresstunden.

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Die von der Ingenieurgesellschaft G. angestellten Berechnungen werden vom Beklagten und dem Beigeladenen nicht mehr angegriffen. Die in der zweiten Berechnung angelegte, von der früher verwandten abweichenden Windrose war nur erstem Anschein nach dem Vorhaben günstig und führte - möglicherweise infolge der Luftverwirbelungen, welche die am Südrand der Stiftsfreiheit unregelmäßig aufgestellten Gebäude - sogar noch zu größeren Einwirkungszeiträumen, als dies nach der ersten Begutachtung der Ingenieurgesellschaft G. vom 14. April 2005 der Fall war. Diese Berechnungen begegnen auch nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden Bedenken. Jedenfalls in der Begutachtung vom 14. Juli 2005 wurden die voraussichtlichen Einwirkungen getrennt für das Erd- und das erste Obergeschoss untersucht. Die Strömungsverhältnisse wurden einbezogen. Es wurden die beiden allein in Betracht kommenden Windrosen zu Grunde gelegt, ohne dass sich durch die teilweise unterschiedlichen Annahmen, wie sich die Windrichtungen verteilen, dem Vorhaben günstigere Folgen ergeben hätten. Im Gegenteil; nach der Begutachtung vom 14. Juli 2005, der eine im Ausgangspunkt dem Vorhaben "günstigere Windrose" zu Grunde liegt, hat sich die für das erste Obergeschoss vorherzusagende Häufigkeit von Geruchsfrachten sogar noch erhöht.

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Es ist auch plausibel, dass sich die Annahme des Beklagten nicht bewahrheitet hat, der Wind werde voraussichtlich im Wesentlichen vom westlich des Vorhabens gelegenen Marktplatz einwirken und so über die Stiftsfreiheit wehen, dass nachteilige Geruchsfrachten das klägerische Gebäude nicht erreichten. Hierfür stehen die Gebäude doch zu dicht, außerdem zu unregelmäßig gestaffelt beieinander. Das dürfte die Bildung der Luftwirbel begünstigen, welche sich aus den Berechnungen der Ingenieurgesellschaft G. ergeben und welche die mit Imbissgerüchen angereicherten Luftmassen an deutlich mehr als 10 % der Jahresstunden zur Nordfront des klägerischen Gebäudes leiten.

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Es ist auch nicht zu beanstanden, sondern gereicht dem angegriffenen Vorhaben sogar eher zum Vorteil, wenn die Gutachterin auf Seite 10 des ersten Gutachtens (ebenso im zweiten) die Einwirkungsdauer wegen der Öffnungszeiten des Imbisswürfels reduziert. Anderenfalls wäre der Prozentsatz der Jahresstunden mit Geruchsfracht noch höher. Entgegen der Annahme des Beklagten ist es weder möglich, fünfwöchige Betriebsferien häufigkeitsmindernd zu berücksichtigen, noch der Erörterung der Möglichkeiten näher zu treten, mit denen der Beigeladene nach der Einschätzung und Berufungsbegründung des Beklagten die Immissionshäufigkeit mindern könnte. Denn für die Überprüfung der Nachbarverträglichkeit der in Rede stehenden Nutzung kommt es einzig auf den Inhalt der mit dem angegriffenen Bauschein genehmigten Betriebsbeschreibung und -zeiten an. Dort sind weder Urlaubszeiten noch Maßnahmen zur Immissionsminderung verbindlich festgeschrieben worden. Nur ergänzend ist daher darauf zu verweisen, dass es der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich abgelehnt hat, technische Maßnahmen zur Reduktion der Geruchseinwirkungen zu ergreifen.

33

Die vom Ingenieurbüro G. angestellten Berechnungen begegnen allenfalls insofern Zweifeln, als sich die Gutachterin an die Öffnungszeiten 10.00 bis 20.00 h gehalten hat, welche in der Betriebsbeschreibung genannt worden waren. Das dürfte - zu Lasten des Klägers - aus zwei Gründen nicht ganz richtig gewesen sein. Erstens: Auch/gerade wenn der Imbiss des Beigeladenen um 10.00 h Läden und Fenster öffnet, wird der Betreiber nicht erst damit beginnen, das Frittier- und Grillgut dem Kühlschrank zu entnehmen. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass um 10.00 h die ersten Kunden eintreffen. Deren Wünsche können nur dann befriedigt werden, wenn die Kochgerätschaften vor 10.00 Uhr in Betrieb genommen worden sind.

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Abends ist es ähnlich. Nachdem der Schalter um 20.00 Uhr geschlossen worden ist, müssen die erforderlichen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Dabei müssen die Bratfette, Friteuse, Bratrost und -pfanne sowie das Ceranfeld gesäubert werden. Auch dabei entstehen Dünste.

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Zweitens: In seinem Schreiben vom 8. Mai 2000, welches der Beklagte zur Grundlage seines Bauscheins vom 16. Mai 2000 nahm, hatte der Kläger ausgeführt, das Imbissgebäude solle außerdem an den Tagen über die genannten Zeiten hinaus geöffnet seien, an denen im Kernstadtbereich öffentliche Veranstaltungen stattfinden. Das sind vor allem das Stadtfest sowie die Domfestspiele, welche nach den Angaben auf der homepage von F. in diesem Jahr (2006) vom 1. Juli bis zum 20. August 2006 stattfinden. Doch es sind nicht diese Feste allein. Nach der zitierten homepage werden im Juni dieses Jahres aus Anlass der Fußball-Weltmeisterschaft voraussichtlich open-air-Videodarbietungen nebst Begleitprogramm zu sehen sein. Außerdem sollen in F. folgende Veranstaltungen stattfinden: 23. April 2006: Frühlingsmarkt mit Blumenverkauf und verkaufsoffenem Sonntag; 1. Oktober 2006: Bauernmarkt, ebenfalls mit verkaufsoffenem Sonntag; Martinimarkt (4. - 7. November 2006), Weihnachtsmarkt (6. - 10. Dezember 2006). Am 20. August 2006 wird der nach der Dichterin und Ordensfrau Roswitha benannte Ring verliehen. Die angegriffene Baugenehmigung umfasst damit, dass der klägerische Imbiss auch an diesen Tagen geöffnet sein darf und wird.

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All das zeigt: Die vom Ingenieurbüro G. ermittelten Jahresstunden, an denen die vom angegriffenen Vorhaben ausgehenden Gerüche auf das Gebäude des Klägers einwirken, sind entgegen der Annahme des Beklagten eher zu niedrig denn zu hoch eingeschätzt und ermittelt worden. Die Würdigung hat demzufolge zu Grunde zu legen, dass der in der GIRL bezeichnete "Anhaltswert" von 10 v. H. zum Teil deutlich überschritten wird. Das geschieht mit Gerüchen, welche nicht als "hedonisch" besonders vorteilhaft anzusehen sind, sondern welche weit eher erheblich belästigen. Es dürfte zwar zutreffen, dass sie dem hungrigen Passanten aufmunternd "in die Nase stechen" und diesen zum Imbissstand hinleiten mögen. Sie sind wohl auch nicht geeignet, einen Passanten erheblich zu belästigen, der diesen Bereich gesättigt durchquert. Dieser nimmt sie nur kurzzeitig wahr. Das ist indes nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Wohn- und Geschäftsgebäude des Klägers im Durchschnitt sechs Mal pro Woche über mindestens 10 Stunden dauerhaft diesen Gerüchen ausgesetzt wird. Dies geschieht nicht in einem schwachen, aber gleichmäßigen Geruchsstrom, an den sich Nutzer mit der Zeit gewöhnen könnten. Die Gerüche wirken vielmehr stoßweise, d. h. in unregelmäßig auftretenden Schwaden und damit in einer Weise ein, welche eine Eingewöhnung ausschließen und damit besonders belästigend wirken. Die Qualität und negative Hedonik der Gerüche hat das OVG Saarland in seinem Beschluss vom 25. Januar 1989 (- 2 W 635/88 -, BRS 49 Nr. 198) in einer Weise anschaulich geschildert, der sich der Senat anschließt. Danach wirken sich diese Gerüche im Verhältnis zur benachbarten Wohnbebauung deutlich belästigend aus. Schon aufgrund ihres stundenlangen, nicht konkret vorherzusagenden Auftretens werden sie als unangenehm aufgefasst. Das sind sie selbst dann, wenn das verwandte Frittieröl noch nicht überaltert ist, was besonders negative Ausdünstungen hervorruft. Schon der normale Frittiergeruch wird von benachbarter Wohnbebauung bei objektiver Betrachtung jedenfalls dann als deutlich unangenehm eingestuft, wenn das räumliche Verhältnis zwischen Aufstellungsort und Wohnung so eng wie hier ist.

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Dem sich daraus ergebenden, ihm ungünstigen Ergebnis kann der Beigeladene nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein Mieter des Klägers, der (wohl) im ersten Obergeschoss ein Architekturbüro unterhalten hatte, habe sich an den vom angegriffenen Vorhaben ausgehenden Gerüchen nicht nur nicht gestoßen, sondern sogar die Möglichkeit begrüßt, sich am klägerischen Imbissstand verköstigen zu können. Das mag sein. Es kommt indes nicht auf die Einstellung eines einzelnen Nutzers, sondern darauf an, ob der Kläger befürchten darf bzw. muss, bei der wegen der Grundstücksbezogenheit der konkurrierenden Nutzungen gebotenen Orientierung am Empfinden eines durchschnittlichen Grundstücksnutzers/Mieters müsse er mit Einbußen rechnen. Das ist zum Nachteil des Beigeladenen zu bejahen.

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Auf Schutzvorkehrungen oder architektonische Selbsthilfe können der Beklagte und der Beigeladene den Kläger nicht verweisen. Wirkungsvolle Selbsthilfemöglichkeiten hat der Kläger bzw. seine Mieterschaft kaum. Gerade in den Sommerzeiten kann man diese nicht auf Dauer darauf verweisen, zur Stiftsfreiheit hin die Fenster geschlossen zu lassen. Das ist - sowohl nach den in der mündlichen Verhandlung präsentierten Fotografien als auch nach den vorliegenden Lageplänen - sozusagen die "Schokoladenseite" des Gebäudes. Hier muss es möglich sein, die Fenster ohne die Gefahr öffnen zu können und geöffnet zu lassen, dass ausgerechnet dann, was ja nicht vorherzusagen ist, gehäuft Imbissgerüche eintreffen. Insofern unterscheidet sich die hier zu würdigende Sachlage deutlich von derjenigen, welche der Entscheidung des VG Hamburg vom 27. Juni 1997 (- 17 VG 6986/96 -, JURIS) zu Grunde lag. Dort stand das Gebäude, welches Schutz gegen Imbissgerüche erstrebte, in Hamburg-Fuhlsbüttel in der Nähe eines Abgangs zur U-Bahn, der nach der Einschätzung des VG Hamburg für Anlagen dieser Art gleichsam prädestiniert und/oder vorbelastet ist. Das ist hier anders. Die Stiftsfreiheit ist sozusagen die gute Stube von F.. Diese ist nur dadurch zum Nachteil des Klägers (in hier nicht zu erörternden Grenzen) vorbelastet, dass sich östlich seines Grundstücks ein größerer Parkplatz befindet und auf diesem Gelände der Wochenmarkt und die oben genannten Domfestspiele abgehalten werden.

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Der Aufstellungsort ist auch nicht in rechtserheblicher Weise für Imbisseinrichtungen der hier in Rede stehenden Art vorbelastet. Es ist zwar unbestritten, dass rund 10 Jahre lang nordwestlich des klägerischen Gebäudes an dem Ort, den jetzt die aus den überreichten Fotos ersichtliche Litfaßsäule einnimmt, regelmäßig, möglicherweise sogar täglich ein mobiler Würstchenverkaufsstand aufgestellt und betrieben wurde. Dass dieser ebenfalls über 10 Stunden am Tag betrieben wurde, hat nicht einmal der Beigeladene geltend gemacht. Der maßgebliche Unterschied zu seinem Vorhaben besteht aber vor allem darin, dass dessen Standort fast doppelt so weit vom klägerischen Grundstück entfernt war wie das hier in Rede stehende Imbissgebäude.

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Der Hinweis auf weitere in diesem Bereich betriebene Gaststätten verhilft der Berufung des Beklagten ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach den in der mündlichen Verhandlung erörterten Nutzungen der Grundstücke an und um die Stiftsfreiheit befindet sich eine Gaststätte im Keller des Ratshauses sowie nördlich davon im Erdgeschoss des Gebäudes Fronhof 3. Diese Emissionsquellen sind aber mindestens drei- bzw. fünf Mal so weit vom Grundstück des Klägers entfernt wie der in Rede stehende Imbiss. Zudem hat der Beklagte eingezeichnet, dass der Abluftkamin des Ratskellers auf dem First des Rathauses und damit in einem Bereich austritt, der sehr weit vom klägerischen Gebäude entfernt ist. Es mag daher zwar sein, dass - wie der Beklagte geltend macht - vor dem klägerischen Gebäude ab und an auch Gerüche wahrzunehmen sind, welche von diesen Einrichtungen stammen. Das stellt angesichts der Entfernungen indes keine echte Vorbelastung des Inhalts dar, dass das hier in Rede stehende Vorhaben des Beigeladenen dieser Geruchssituation keinen ins Gewicht fallenden Eintrag mehr hinzufügte.

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Wirksame Abhilfemöglichkeiten kann daher nur der Imbissbetreiber schaffen. Das kann möglicherweise durch leistungstüchtige Filter und/oder Gebläse geschehen, die - möglicherweise unterstützt durch eine Art Weitwurfdüse - die Geruchsfrachten zu der unempfindlicheren Seite hin abführen. Solche Schutzvorkehrungen setzt die hier angegriffene Baugenehmigung indes nicht einmal ansatzweise fest. Die Wrasenabzugsöffnung endet nach den genehmigten und so auch umgesetzten Bauzeichnungen vielmehr stumpf am Scheitelpunkt des Zeltdaches. Selbst wenn die Abzugsvorrichtung dauernd in Betrieb ist/wäre, treten die Gerüche eher diffus aus und werden daher nicht mit der Wirkung alsbaldiger Diffusion nach oben geschleudert. Zudem treten durch das nördliche Fenster Gerüche aus, welche je nach Windrichtung immer wieder auf das südlich davon stehende Wohngebäude einwirken. Hierbei wird sich als besonders lästig erweisen, dass diese Gerüche nicht in einem gleichmäßigen Strom auftreffen, der eine gewisse Gewöhnung gestattete. Sie kommen vielmehr in Schüben und wirken gerade darum in erhöhtem Maße belästigend.

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Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf die damit verbundenen Einbußen in der Wirtschaftlichkeit des Betriebes keine Neigung erkennen lassen, sich auf geruchsmindernde Maßnahmen einzulassen.