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§ 2 Nds. NiRSG - Ausnahmen vom Rauchverbot

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Amtliche Abkürzung
Nds. NiRSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht in

  1. 1.

    Haft- und Vernehmungsräumen der Justizvollzugseinrichtungen und der Polizei,

  2. 2.

    Patientenzimmern von Einrichtungen, in denen Personen aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebracht werden,

  3. 3.

    den Räumen von Heimen und von Einrichtungen der palliativen Versorgung, die Bewohnerinnen oder Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind,

  4. 4.

    Räumen, die zu Wohnzwecken überlassen sind,

  5. 5.

    vollständig umschlossenen Räumen von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, in denen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt einer Patientin oder einem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde oder die Patientin oder der Patient das Krankenhaus nicht verlassen kann,

  6. 6.

    vollständig umschlossenen Nebenräumen von Gebäuden oder Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 7, 9 und 11, die an ihrem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet sind.

(2) 1Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist. 2Satz 1 gilt nicht in Gaststätten, die in einem engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang mit Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 5 und 6 stehen.