§ 3 Nds. NiRSG - Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbotes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. NiRSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
1Für die Einhaltung der nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen sind verantwortlich
- 1.
die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts für die jeweilige Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 oder für die Räumlichkeit in § 1 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3,
- 2.
die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 oder des Flughafens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 oder der Spielhalle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 oder der Spielbank nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13
und die von diesen Beauftragten. 2Wenn einer verantwortlichen Person nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, hat sie im Rahmen des Hausrechts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Verstöße zu verhindern.