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§ 3 Nds. NiRSG - Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbotes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Amtliche Abkürzung
Nds. NiRSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

1Für die Einhaltung der nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen sind verantwortlich

  1. 1.

    die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts für die jeweilige Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 oder für die Räumlichkeit in § 1 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3,

  2. 2.

    die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 oder des Flughafens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 oder der Spielhalle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 oder der Spielbank nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13

und die von diesen Beauftragten. 2Wenn einer verantwortlichen Person nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, hat sie im Rahmen des Hausrechts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Verstöße zu verhindern.