Sozialgericht Hannover
Urt. v. 18.12.2007, Az.: S 12 KN 70/03
Bibliographie
- Gericht
- SG Hannover
- Datum
- 18.12.2007
- Aktenzeichen
- S 12 KN 70/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 61566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHANNO:2007:1218.S12KN70.03.0A
Verfahrensgang
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sozialgericht Hannover - 12. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht D.,
und die ehrenamtliche Richter
E. und F.
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neufeststellung seiner in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Versicherungszeiten.
Geboren 1933 und von 1948 bis 1980 im polnischen Bergbau beschäftigt, siedelte der Kläger 1980 in die Bundesrepublik über und ist seit 1995 - gesetzlich rentenversichert bei der Beklagten - Altersrentner.
Am 25.04.2002 beantragte der Kläger die Überprüfung des Altersrentenbescheids wegen Arbeitslosigkeit gem. § 38 SGB VI a.F. vom 20.03.1995, welcher im Nachgang durch die Bescheide vom 23.08.1996 und 02.06.1998 neu festgestellt worden war. Die Beklagte möge folgendes überprüfen:
- 1.
Die Zeit vom 08.08.1955 bis 31.07.1958 müsse einer höheren Gruppe zugeordnet werden.
- 2.
Die Beklagte habe während dieser Zeit zu Unrecht Entgeltpunkte in Höhe von 1/6 einbehalten.
- 3.
Die Zeit vom 01.09.1962 bis 30.04.1975 müsse einer höheren Gruppe zugeordnet werden.
- 4.
Die Zeit der Beschäftigung vom 01.08.1977 bis 03.01.1981 müsse als Zweitarbeit anerkannt werden.
- 5.
Die Zeit vom 01.12.1980 bis 03.01.1981 sei aufgrund einer Doppelbelegung mit polnischen und deutschen Rentenversicherungszeiten neu zu berechnen.
Mit Bescheid vom 30.04.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Neufeststellung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab. Bei Erlass des Verwaltungsaktes sei das Recht nicht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Die Punkte 1 bis 4 habe der Kläger bereits in den vergangenen Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover und dem Landessozialgericht Niedersachsen (Az.: S 12 KN 152/95 und L 1 KN 2/98) verfolgt. Die oben genannten Punkte repetiere der Kläger in diesem Verfahren und lege bereits eingereichte und zutreffend ausgewertete Unterlagen zu nochmaligen Prüfung vor. Für eine Änderung der bisherigen Entscheidungen bestehe kein Anlass.
Der Forderung des Klägers zu Punkt 5 könne nicht entsprochen werden, weil eine Berücksichtigung von polnischen Arbeitszeiten für einen Zeitraum nach Zuzug grundsätzlich ausgeschlossen sei und daher eine Doppelbelegung gar nicht vorliege.
Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen komprimiert wiederholte. Der Kläger erwarte nochmals eine gründliche Überprüfung seines Anliegens.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2003 zurück und wies erneut daraufhin, im Überprüfungsantrag vom 25.04.2002 seien im Wesentlichen Forderungen gestellt, die bereits in der Vergangenheit in den vorausgegangenen Verfahren mehrfach erhoben worden seien, erschöpfend gewürdigt und überprüft worden seien. Neue Sachverhalte trage der Kläger nicht vor. Ebenso reiche er keine weiteren Unterlagen ein, die in den vorausgegangenen Verfahren unberücksichtigt geblieben seien.
Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er erneut eine gründliche Überprüfung seiner Anliegen und Richtigstellung erwarte.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 30.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Das Gericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18.07.2003 und macht sich diese - um weitere Wiederholungen zu vermeiden - voll inhaltlich zu eigen (§ 136 Abs. 3 SGG). Weiterer Ausführungen bedarf es hinsichtlich der umfassenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers in der Vergangenheit sowohl durch die Beklagte als auch durch das Sozial- und das Landessozialgericht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.