Sozialgericht Hannover
Urt. v. 27.07.2007, Az.: S 45 AS 2039/06
Regelleistungen i.S.d. Grundsicherung für Arbeitssuchende; Übernahme von Heizkosten sowie Kosten des Zünd- bzw. Betriebsstroms einer Therme
Bibliographie
- Gericht
- SG Hannover
- Datum
- 27.07.2007
- Aktenzeichen
- S 45 AS 2039/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 55170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHANNO:2007:0727.S45AS2039.06.0A
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 1 SGB II
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sozialgericht Hannover - 45. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2007
durch
den Vorsitzenden, Richter Dr. C. und
die ehrenamtlichen Richter D. und E.,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 11. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2006 verpflichtet, bei den Heizkosten der Klägerin die Kosten des Zünd- bzw. Betriebsstroms der Therme zu berücksichtigen.
- 2.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Stromkosten für den Betrieb ihrer Gastherme.
Mit Bescheid vom 11. September 2006 wurde der Antrag der Klägerin auf Übernahme des Betriebstroms für den Betrieb ihrer Gastherme abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 zurückgewiesen.
In einem anderen Verfahren hatten sich die Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich (AZ: S 31 AS 29/05) auf folgendes verglichen:
- 1.
Die Beklagte berechnet die Heizkosten der Klägerin neu unter Berücksichtigung der Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 18 % der Gesamtgasrechnung und leistet entsprechende Nachzahlung.
- 2.
Die Klägerin nimmt die Klage zurück.
- 3.
Kosten sind zwischen den Parteien nicht zu erstatten.
Die Klägerin trägt vor, die F. hätte aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. Januar 1997, 3 A 2525/96, 5 DM monatlich als Zündstrom anerkannt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 11. September 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. November 2006 dahin gehend zu verurteilen, dass bei der Ermittlung der Heizkosten neben dem Gasabschlag/Gasverbrauch auch die Kosten des Betriebsstroms Berücksichtigung finden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Leistungen nach dem SGB II erhält, wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig ist, hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (erwerbsfähiger Hilfebedüftiger). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin unzweifelhaft gegeben.
Die der Klägerin zustehende Regelleistung umfasst gem. §20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I 2006, 1706) ist in §20 Abs. 1 SGB II aufgenommen worden, dass es sich bei den Kosten für Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile um einen bedarf handelt, der von der Regelleistung erfasst ist. Hiermit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass insbesondere Energiekosten für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden (vgl. BT-Drucksache 16/1410, Seite 23).
Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des §20 Abs. 1 SGB II sind die Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme zum Zwecke der Heizung nicht von der Regelleistung umfasst. Denn nach §20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung die Haushaltsenergie, jedoch ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile.
Diese Kosten sind vielmehr gem. §22 Abs. 1 SGB II von dem Beklagten zu übernehmen. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendung erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Klägerin begehrt antragsgemäß lediglich die Übernahmen der Kosten des Betriebsstroms dem Grunde nach. Die Höhe des zu übernehmenden Betriebsstroms ist sodann durch den Beklagten zu ermitteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Die Kammer hat die Berufung gem. §144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.