§ 6 Nds. AG ZensG 2022 - Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Datenschutz-Grundverordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG ZensG 2022
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29100
Die Rechte nach den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht, soweit und solange die Inanspruchnahme dieser Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der mit der vollständigen und fristgerechten Durchführung des Zensus 2022 verbundenen statistischen Zwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und der Ausschluss dieser Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist.