Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.04.2002, Az.: 12 B 720/02

besondere Sachkunde; Eignung; landwirtschaftlich; Sachverständiger; Unbedenklichkeit; öffentliche Bestellung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
30.04.2002
Aktenzeichen
12 B 720/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig als öffentlich bestellte und vereidigte landwirtschaftliche Sachverständige zu bestellen, hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn dies - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung (Anordnungsgrund) vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Ob bei Verfahren der vorliegenden Art ein Anordnungsgrund stets zu verneinen ist, weil der Sachverständige auch ohne die öffentliche Bestellung als Sachverständiger tätig werden darf und ihm lediglich der Hinweis auf seine öffentliche Bestellung verwehrt ist und ihm durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung keine derart schwerwiegenden und unzumutbaren Nachteile entstehen, die eine vorläufige öffentliche Bestellung durch einstweilige Anordnung rechtfertigen könnten (so Bleutge, in: Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, § 36, Rdnr. 92), erscheint der Kammer jedenfalls bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen einer "Nichtverlängerung" der Bestellung für die Betroffenen zweifelhaft. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Beurteilung, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

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Soweit die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie zur öffentlich bestellten und vereidigten landwirtschaftlichen Sachverständige zu bestellen, und damit eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls nur dann gerechtfertigt, wenn zumindest überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rdnr. 218 m.w.N.). Die Kammer vermag derzeit eine überwiegende Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht zu erkennen; vielmehr ist der Ausgang der Widerspruchsverfahrens und eines ggf. anschließenden Klageverfahrens offen.

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Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO sind Personen, die als Sachverständige u. a. auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gartenbaus tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür die besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Insoweit ist der zuständigen Stelle kein Ermessen eingeräumt.

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Der Nachweis, dass die Antragstellerin über eine besondere Sachkunde verfügt und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen, hat die Antragstellerin bei jeder öffentlichen Bestellung zu erbringen, gleichgültig, ob es sich um eine erstmalige oder eine erneute öffentliche Bestellung handelt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, Buchholz, 451.20, § 36 GewO Nr. 9 = NVwZ 1991, 268). Der öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige übt keinen gesonderten Beruf, sondern den jedermann zugänglichen Beruf des Sachverständigen aus; durch die öffentliche Bestellung wird ihm lediglich eine Qualifikation zuerkannt, die seinen Gutachten einen erhöhten Wert verleiht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O., m. w. N.; Bleutge, a.a.O., § 36 Rdnr. 47). Die öffentliche Bestellung und Vereidigung hat aber gewisse rechtliche und in der Regel auch günstige wirtschaftliche Außenwirkung auf die Berufsausübung des Sachverständigen, so dass in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO eine gesetzliche Regelung der Berufsausübung zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.).

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Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich die Antragsgegnerin bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde und der Unbedenklichkeit der Eignung der Antragstellerin eines Fachausschusses bedient, der die Antragsgegnerin bei der ihr aufgegebenen Beurteilung sachverständig berät (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE, 65, 157; VG Stade, Urteil vom 17. Februar 2000 - 6 A 1316/98 -, V. n. b.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.; Bleutge, a.a.O., § 36 Rdnr. 68 m. w. N.).

8

Im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid besteht allerdings Anlass für den Hinweis, dass die Antragsgegnerin die Beurteilung des sie beratenden Sachverständigenbeirates nicht ohne Weiteres ungeprüft übernehmen darf oder sich sogar hieran gebunden fühlt. Die Stellungnahme des Sachverständigenbeirats ist allein eine gutachterliche Äußerung, an die die Bestellungsbehörde gerade nicht gebunden ist. Insoweit ist weder dem beratenden Sachverständigenbeirat noch der für die Bestellung zuständigen Behörde ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.; Bleutge, a.a.O., § 36 Rdnr. 91).

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Der Nachweis bzw. im vorliegenden Verfahren die Glaubhaftmachung der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO ist erbracht, wenn die Antragstellerin über den Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist. Ohne diesen Nachweis wäre es nicht gerechtfertigt, eine Person durch die öffentliche Bestellung aus dem Kreis ihrer Berufskollegen herauszuheben. Im Hinblick auf das Vertrauen, das der fachunkundige Laie einem öffentlich bestellten Sachverständigen entgegenbringt, und die Bedeutung eines solchen Gutachtens etwa für den Ausgang eines Rechtsstreits sind an den Nachweis der besonderen Sachkunde hohe Anforderungen zu stellen. Auf der anderen Seite darf der strenge Maßstab nicht dazu führen, die Anforderungen zu überhöhen. Restzweifel an der hohen Qualifikation des Bewerbers, die das Amt des öffentlichen Sachverständigen verlangt, dürfen nicht bestehen (vgl. VG Stade, Urteil vom 17. Februar 2000, a.a.O. m. w. N.). Dieses Qualitätserfordernis hebt den besonders sachkundigen Sachverständigen von dem mit einer allgemeinen fachlichen Befähigung ab. Den Sachverständigen zeichnet ein Wissens- und Erfahrungsvorsprung auf einem - regelmäßig eng definierten - Gebiet aus. Der Sachverständige muss im allgemeinen besonderes Detailwissen und überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen haben. Der besonders sachkundige Sachverständige muss neben überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen auch praktische Erfahrungen auf seinem Spezialgebiet vorweisen. Darüber hinaus muss er in der Lage sein, Arbeiten anderer sachverständig zu beurteilen und das Ergebnis seiner Begutachtung für den Auftraggeber verständlich und nachvollziehbar schriftlich darstellen. Der Nachweis besonderer Sachkunde ist nicht schon dann erbracht, dass der Bewerber seine Tätigkeit bisher in fachlicher Hinsicht ordnungsgemäß ausgeübt hat (VG Stade, a.a.O.). Dabei lässt § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO jeden Sachkundenachweis zu.

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Vorliegend hat die Antragstellerin nicht in hinreichender Weise glaubhaft gemacht, dass sie über die besondere Sachkunde verfügt. Aufgrund der obigen Erwägungen genügt zur Glaubhaftmachung nicht allein der Umstand, dass die Antragstellerin bis zum 31. Dezember 20001 als öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige von der Antragsgegnerin bestellt war. Auch bei der erneuten Bestellung muss der Nachweis der besonderen Sachkunde erbracht sein bzw. im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht sein. Hierzu führt die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid aus, dass die von der Antragstellerin eingereichten Gutachten fachliche Fehler und Rechenfehler enthielten. Sie habe innerhalb eines Gutachtens verschiedene (Wert-)Ansätze verwendet, so dass auf mangelnde Sorgfalt bei der Erstellung der Gutachten zu schließen sei: Der Sachverständigenbeirat führt in seinen Begutachtungen bezüglich des Gutachtens Pf... GmbH zusammenfassend aus, dass das Gutachten mehrere Rechenfehler wie inhaltliche Fehler enthalte, die zu einem falschen Ergebnis führten und es wertlos machten; die Antragstellerin habe die Schadensberechnung verkompliziert und den Sachverhalt nicht auf den Punkt gebracht. Das Gutachten G...GmbH sei ebenfalls nicht verwertbar, da die Schadensberechnung falsch sei. Die Antragstellerin suche auch nicht den einfachen Bewertungsweg, sondern verstricke sich in den Kalkulationen; sie habe dabei den Blick fürs Wesentliche verloren. Aus der Niederschrift zur Anhörung des Sachverständigenbeirates ist nicht ersichtlich, inwieweit die gerügten Berechnungsfehler zutreffend sind. Eine zusammenfassende Bewertung des Sachverständigenbeirates zu diesem Gutachten fehlt. Bei dem Gutachten H... sei die äußere Form, Aufbau und Gliederung in Ordnung, demgegenüber sei die Darstellung unklar. Das methodische Vorgehen sei im Prinzip richtig, aber konfus dargestellt. Die Antragstellerin habe aber steigende Löhne und betriebliche Wachstumsschritte nicht berücksichtigt. Die Wertansätze seien für die Berechnung der Entschädigung weder sachlich noch geldlich nachzuvollziehen. Das Gutachten sei daher nicht ausreichend. Bei der Anhörung durch den Sachverständigenbeirat räumte die Antragstellerin ein, dass sie die Diskontierung vergessen habe.

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Ob diese im Einzelnen von der Antragstellerin nicht substantiiert bestrittenen Mängel darauf schließen lassen, dass die besondere Sachkunde bei ihr nicht gegeben ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden; dies geht zu Lasten der Antragstellerin, so dass es ihr nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie über die für die Bestellung erforderliche besondere Sachkunde verfügt.

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Daneben hat die Antragstellerin ihre Unbedenklichkeit im Hinblick auf ihre Eignung als öffentliche bestellte und vereidigte Sachverständige ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Während es bei dem Merkmal der besonderen Sachkunde um die rein fachliche Eignung geht, handelt es sich bei der Unbedenklichkeit der Eignung um Fragen der persönlichen Zuverlässigkeit, der Vertrauenswürdigkeit, der Persönlichkeitsstruktur und der Akzeptanz des Sachverständigen bei den potentiellen Auftraggebern. Erforderlich ist insoweit, dass der Sachverständige für die Dauer seiner Bestellung die Gewähr für Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Objektivität und Einhaltung seiner besonderen Pflichten als öffentlich bestellter Sachverständiger bietet. Man muss nach seiner Persönlichkeit von ihm erwarten können, dass er die Erstattung von Gutachten unter Wahrnehmung der ihm auferlegten Pflichten vornimmt. Bereits bloße Zweifel am Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen genügen, um die Unbedenklichkeit an der Eignung zu verneinen (vgl. Bleutge, a.a.O., § 36 Rdnr. 72 m. w. N. der Rechtsprechung). Hingegen reicht für die Feststellung, dass Bedenken gegen die Eignung bestehen, der reine Verdacht nicht aus; vielmehr ist erforderlich, dass die Bedenken durch Tatsachen belegt und begründet werden können.

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Ein Sachverständiger, der Gutachten erstellt, die nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die die Bestellungsbehörden an die Fertigstellung solcher Gutachten stellen, oder anderweitig nicht sorgfältig ist, ist unzuverlässig. Ebenfalls unzuverlässig ist ein Bewerber, der sich bereits vor seiner Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bezeichnet und seine Gutachten mit dieser Bezeichnung unterschreibt. Dementsprechend ist ein Sachverständiger ebenfalls als unzuverlässig einzustufen, wenn er trotz Fristablaufs und dadurch bedingten Erlöschens seiner Bestellung oder auf Sachgebieten, für die er nicht bestellt wurde, in der Öffentlichkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger aufgetreten ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass eine Unbedenklichkeit dann nicht gegeben ist, wenn der Sachverständige Auflagen der Bestellungsbehörde missachtet.

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Nach Maßgabe dieser Kriterien ist es der Antragstellerin nicht gelungen, die Unbedenklichkeit im Hinblick auf ihre Eignung als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat zunächst die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Januar 2000 verfügte Auflage, sämtliche bis zum Ablauf ihrer Bestellung als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstellten Gutachten bei der Antragsgegnerin einzureichen, nicht erfüllt. Erst mit Antrag auf Verlängerung der Bestellung vom August 2001 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie in den Jahren 2000 und 2001 insgesamt 12 Gutachten als öffentlich bestellte Sachverständige erstellte. Hiervon übersandte sie vier Gutachten aus dem Jahre 2001. Ebenso ist festzustellen, dass die Antragstellerin wiederholt Gutachten als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auf Sachgebieten erstellte, für die sie keine Anerkennung erhalten hat. So legte sie im Rahmen des Antrages auf Erweiterung der Bestellung als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Gebiet „Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben“ im Oktober 1999 u. a. die Gutachten A... vom 28. November 1997, das Gutachten H... vom 23. Februar 1998 und W... vom 15. Mai 1999 vor. Diese Gutachten erstellte sie stets unter der Bezeichnung “von der Landwirtschaftskammer Weser-Ems öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“, obwohl sie für die genannten Sachgebiete von der Antragsgegnerin nicht bestellt worden war. Insoweit hat die Antragstellerin gegen ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 Sachverständigensatzung verstoßen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2000 Bezug genommen. Des Weiteren hat die Antragstellerin nach Ablauf ihrer Bestellung zumindest einen Gutachtenauftrag unter Hinweis auf ihre Bestellung angenommen und ist damit in der Öffentlichkeit als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aufgetreten, obwohl sie nicht mehr bestellt war. Dieses Verhalten findet auch keine Rechtfertigung darin, dass sie davon ausging, sie werde von der Antragsgegnerin erneut bestellt, denn objektiv war die Antragstellerin seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr bestellt. Daneben führte die Antragsgegnerin nachvollziehbar aus, dass der Antragstellerin bei der Anhörung am 11. Dezember 2001 hinreichend verdeutlicht worden sei, dass sie mir einer erneuten Bestellung nicht rechnen könne.

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Auch außerhalb der eigentlichen Gutachtertätigkeit für die anerkannten Sachgebiete ist sie als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aufgetreten, so als Bevollmächtigte in der Sache N... Sie führt hierzu selbst an, dass sie im Vorfeld eines zu erstellenden Gutachtens mit zahlreichen Beteiligten Verhandlungen für die Auftraggeberin des Gutachtens geführt habe. Ebenso spricht in der Sache B... („Hofprotokoll“) derzeit Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin unter Hinweis auf ihre Bestellung dort nicht als Gutachterin im eigentlichen Sinne tätig geworden ist. Gemäß dem Hofprotokoll ist sie beauftragt worden, die verpachteten Wohn- und Wirtschaftsgebäude etc. zu besichtigen. Das "Hofprotokolls" ist aber kein Sachverständigengutachten, sondern es beinhaltet lediglich die Protokollierung einer Einigung der Beteiligten unter Mitwirkung der Antragstellerin. Insoweit liegt hierin eine unzulässige Vermengung von Sachverständigentätigkeiten mit anderen Tätigkeiten der Antragstellerin (Betreuung, Beratung etc.).

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Demnach war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20, 13 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Das Gericht erachtet hier in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, S. 653 ff., 11.1 - Berufsberechtigung -) einen Streitwert von 10.000,00 Euro für ermessensgerecht.