Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.04.2002, Az.: 12 A 842/00

Ergänzungsprüfung; Prüfung; Wirtschaftsprüfer

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.04.2002
Aktenzeichen
12 A 842/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen der Prüfung zum Wirtschaftsprüfer.

2

Der im Februar 1945 geborene Kläger wurde nach Beendigung seiner Ausbildung zum Steuerberater-Gehilfen im September 1965 und einer anschließenden Tätigkeit als Steuerberater-Gehilfe im Februar 1972 zum Steuerbevollmächtigten bestellt. Seit April 1974 war er als Steuerbevollmächtigter selbständig tätig. Er wurde im März 1979 zum Steuerberater und im Juni 1987 zum vereidigten Buchprüfer bestellt.

3

Der Kläger beantragte am 10. März 1993 die Zulassung zur (verkürzten) Prüfung zum Wirtschaftsprüfer beim Gemeinsamen Zulassungsausschuss der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Mit Bescheid vom 11. Juni 1993 ließ der Zulassungsausschuss den Kläger zur Prüfung zu. Aufgrund der nicht ausreichenden schriftlichen Leistungen teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 15. März 1994 mit, dass er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werde und die Prüfung zum Wirtschaftsprüfer nicht bestanden sei.

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Am 6. März 1994 beantragte der Kläger die Zulassung zur ersten Wiederholungsprüfung. Da die schriftlichen Leistungen erneut nicht ausreichend waren, teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 17. April 1996 mit, dass er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werde und die Prüfung nicht bestanden sei; ferner stellte er fest, dass der Kläger nur noch einmalig zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden könne.

5

Auf Antrag des Klägers vom 18. Dezember 1997 ließ der Zulassungsausschuss ihn zur zweiten Wiederholungsprüfung zu. Die zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen bewerteten die Prüfer übereinstimmend mit der Note „5,5“ und „5,0“ sowie die schriftliche Prüfungsarbeit auf dem Gebiet Wirtschaftsrecht übereinstimmend mit der Note „3,0“. Die mündliche Prüfung am 26. Februar 1998 endete mit der Note „4,83“, so dass der Beklagte das Gesamtergebnis mit der Note „4,63“ feststellte. Zugleich setzte er eine Ergänzungsprüfung (schriftlich und mündlich) auf dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen fest. Gegen diese unter dem 2. März 1998 schriftlich bestätigte und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung des Beklagten legte der Kläger keinen Widerspruch ein.

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Unter dem 2. März 1998 meldete sich der Kläger zur Ergänzungsprüfung an. Die erste schriftliche Aussichtsarbeit bewerteten die beiden Prüfer übereinstimmend mit der Note „6,0“. Die zweite schriftliche Aufsichtsarbeit  bewertete der Erstprüfer mit der Note „5,0“ und der Zweitprüfer mit der Note „5,5“. Die am 17. Februar 1999 durchgeführte mündliche Prüfung auf dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen bewertete der Beklagte mit der Note „5,0“. Der Beklagte stellte daraufhin das Prüfungsergebnis der Ergänzungsprüfung mit der Prüfungsgesamtnote „5,375“ fest. Die Prüfung zum Wirtschaftsprüfer sei damit nicht bestanden. Die Freie und Hansestadt Hamburg - Wirtschaftsbehörde - teilte dem Kläger unter dem 18. Februar 1999 das Ergebnis der Prüfung förmlich mit und wies zugleich darauf hin, dass eine erneute Zulassung zur Prüfung zum Wirtschaftsprüfer nicht möglich sei.

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Der Kläger legte am 23. Februar 1999 gegen die Entscheidung des Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, auch durch Berufskollegen seien immer wieder ernstliche Zweifel an der Rechmäßigkeit der Bewertung der Aufsichtsarbeiten vorgetragen worden. Er sei verwundert, dass Gegenstand der letzten Aufsichtsarbeit das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich gewesen sei, obwohl bis dahin nur einige Fachaufsätze hierzu in der Fachliteratur veröffentlicht worden seien. Es sei nicht verständlich, dass schon im Zeitpunkt der Themenaufstellung zu den Aufsichtsarbeiten Lösungen vorgelegen haben sollten, die dem Gesetzesauftrag entsprochen hätten. Das der Aufgabe zugrunde liegende Gesetz sei zwar in Kraft getreten gewesen, dennoch habe diese Aufgabenstellung nichts mit einer soliden Prüfung und Bewertung zu tun. Die Umsetzung sei bis heute nicht abschließend geklärt. Er werde deshalb auch nicht konkret auf die Benotung seiner Arbeit eingehen. Die Bewertung mit der Note „6“ sei blanke Willkür. Durch diese Prüfungspraxis würden Zugangsbeschränkungen aufgebaut, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Auch wenn die Themenaufstellung rechtlich nicht zu beanstanden sei, hätte es dem Gebot der Fairness entsprochen, eine Auswahl zu treffen, die auch den älteren Kandidaten den Zugang zum Wirtschaftsprüferberuf ermöglicht hätte. Es könne nicht sein, dass im Widerspruchsverfahren dieselben Prüfer ihre Bewertung erneut „beurteilen“. Auch hätte die Klausur Wirtschaftsrecht in der vorausgegangenen Prüfung besser als mit Note „3“ bewertet werden müssen.

8

Im Juni 1999 übersandte die Widerspruchsbehörde den Prüfern Kopien der Klausur mit der Bitte um Durchsicht und Äußerung. Der Prüfer Dr. S. teilte der Widerspruchsbehörde mit, dass er keine Veranlassung sehe, die Benotung in Frage zu stellen; er verweise daher auf seine Begründung zu den Klausuren. Der Prüfer K. legte seine Bewertungen im Einzelnen dar und führte zur ersten Aufsichtsarbeit zusammenfassend aus, dass er diese nur als eine unbrauchbare Leistung einstufen könne. Auch hinsichtlich der zweiten Aufsichtsarbeit halte er an seiner Bewertung fest; selbst eine Punktevergabe von 2 oder 3 Punkten für die zweite Aufgabe für das Streifen des Themas in Randpunkten würde für den Kläger kein besseres Ergebnis ergeben.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2000, zugestellt am 1. Februar 2000, wies die Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass die Entscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden und daher nicht abzuändern sei. Der Kläger habe im Fach Wirtschaftliches Prüfungswesen eine ausreichende Leistung in der Ergänzungsprüfung nicht erzielt. Nicht stichhaltig sei das Vorbringen einer verfrühten oder nicht zulässigen Themenstellung. Das der Aufgabenstellung zugrunde liegende Gesetz sei zum 1. Mai 1998 in Kraft getreten. Schon im Vorfeld und während der Beratungen des Gesetzes seien die Ziele und Erwartungen in den einschlägigen Fachzeitschriften diskutiert und behandelt worden. Von daher sei eine problemorientierte Auseinandersetzung der Prüfungskandidaten zu dieser aktuellen, in Kraft befindlichen Thematik auf dem gegebenen Wissens- und Diskussionsstand gefordert worden. Auch ein Examenskandidat müsse sich der neuen Materie stellen. Dass die Benotung mit der Note „ungenügend“ blanke Willkür sei, sei nicht erkennbar. Die Prüfer hätten an ihrer Begründung dieser Note unter Hinweis auf die Defizite festgehalten und sie bestätigt. Die Notenbegründung lasse erkennen, von welchen wesentlichen Aspekten sich die Prüfer bei ihrer Bewertung hätten leiten lassen. Substantielle Einwände habe der Kläger nicht vorgetragen; die Rüge „blanke Willkür“ sei zu allgemein gehalten. Die Prüfer hätten sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Weitere Verfahrens- oder Bewertungsfehler seien nicht festzustellen. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit im Fachwirtschaftsrecht mit der Note „3,0“ sei nicht Gegenstand dieses Widerspruchverfahrens, da diese Entscheidung bestandskräftig sei.

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Der Kläger hat am 29. Februar 2000 Klage erhoben. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten fehlerhaft und nicht hinreichend nachvollziehbar seien. Die im Einzelnen dargestellte Bewertung des Erstprüfers sei in keiner Weise nachvollziehbar, zumal von dem Prüfer in diesem Teil der Aufsichtsarbeit lediglich hin und wieder Fragezeichen vermerkt worden seien. Die Zweitbewertung der ersten Aufsichtsarbeit begnüge sich mit allgemeinen Ausführungen, ohne im Einzelnen auf die Punktwertung einzugehen. Er komme dann zu dem summarischen Urteil „insgesamt ungenügend“. Die Prüfer hätten im Einzelnen feststellen müssen, inwieweit kaum konkrete Aussagen gemacht worden sind oder weshalb der Kläger die Thematik nicht erkannt habe. Wenn bemängelt werde, dass er die Gewichtung einzelner Unterthemen falsch gewählt habe, so hätten die Prüfer auch hier Ausführungen im Detail machen müssen. Allein die Tatsache, dass er angeblich keine Gliederung und keine Einführung zum Thema gegeben und die Klausur in Form eines Aufsatzes bearbeitet habe, könne nicht zu dem Ergebnis führen, dass es sich um eine völlig unbrauchbare Leistung handele. Gleichermaßen verhalte es sich mit der zweiten Aufsichtsarbeit. Bei rechtlich einwandfreier Bewertung hätten die Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „4,0“ bewertet werden müssen. Ferner müsse beanstandet werden, dass es sich bei den Prüfern um praktizierende Wirtschaftsprüfer handele, denen daran gelegen sei, die Zahl der Wirtschaftsprüfer möglichst gering zu halten. Eine objektive und faire Begutachtung der Prüfungsleistungen sei schon von daher nicht gewährleistet. Dies werde dadurch dokumentiert, dass nach seiner Kenntnis lediglich 18 % der Prüfungskandidaten die Prüfung bestanden hätten. Hieraus werde deutlich, dass entweder die Anforderungen an die Prüfungskandidaten völlig überhöht gewesen seien oder dass die Prüfer die Prüfungsleistungen rechtlich nicht vertretbar bewertet hätten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17./18. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2000 zu verpflichten, die am 28. und 29. September 1998 gefertigten schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf dem Gebiet "Wirtschaftliches Prüfungswesen" erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewerten und ihn aufgrund dieser Bewertungen über das Ergebnis der Prüfung erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft die in dem Widerspruchsbescheid vorgetragenen Gründe. Ein Fehler in der Bewertung der Leistungen des Klägers liege nicht vor. Das Vorbringen ziele auf die Prüferbewertung als solche, die der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Soweit gerügt werde, die Bewertung sei nicht nachvollziehbar, verweist er auf die ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer vom Oktober 2000. Der Einwand des Klägers zur möglichen Befangenheit der Prüfer im Hinblick auf deren Betätigung als Wirtschaftsprüfer sei zu allgemein und unsubstantiiert. Auch treffe es nicht zu, dass nur 18 % der Kandidaten die Prüfung bestanden hätten. Für die Examensperiode 1998/1999 hätten von 204 Teilnehmern 75 Prüfungskandidaten die Prüfung bestanden. Ebenso sei nicht davon auszugehen, dass die Prüfer übermäßige Anforderungen an den Kläger stellten.

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Der Beklagte hat während des Klageverfahrens die Klagebegründung den beiden Prüfern der schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Ergänzungsprüfung mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Die Prüfer haben ihre Bewertungen im Einzelnen begründet und ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen der Prüfer (Beiakte I) Bezug genommen. Der Kläger hat hierauf nicht erwidert.

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Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Begehren des Klägers ist vorliegend als Bescheidungsklage statthaft. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung mit anderen Prüfungskandidaten ist ein Prüfungskandidat nicht befugt, sich auf eine Anfechtungsklage gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung zu beschränken und auf eine Neubewertung zu verzichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 1998 - 22 A 194/98 -, NJW 1999, 305, 308; Zimmerling-Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 570).

20

Indes ist die Klage unbegründet. Die angefochtene Prüfungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine erneute Bewertung seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und auf Neubescheidung über das Ergebnis der Prüfung zum Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage einer Neubewertung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Die Prüfungsentscheidung des Beklagten beruht auf § 13 a des Gesetzes über die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung (in Anwendung der Übergangsregelung in Art. 2 Abs. 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994, BGBl. I S. 1569) in Verbindung mit § 18 Abs. 6 Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer (vom 31. Juli 1962 i.d.F. der 2. Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung der für Wirtschaftsprüfer vom 1. März 1988 - BGBl. I S. 202). Hiernach hat der Bewerber (Prüfungskandidat) auf jedem Gebiet, auf dem er eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, eine mindestens mit der Note "4,00" zu bewertende Leistung zu erbringen, anderenfalls hat er die gesamte Prüfung nicht bestanden.

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Vorliegend hat der Beklagte mit bestandskräftigen Bescheid vom 26. Februar 1998 und 2. März 1996 bestimmt, dass der Kläger auf dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen eine Ergänzungsprüfung (schriftlich und mündlich) abzulegen hat, da der Kläger bei der vorangegangenen Prüfung (2. Wiederholungsprüfung) eine Prüfungsgesamtnote von mindestens "4,00" nicht erzielt hat, aber nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer nur auf einem Prüfungsgebiet - nämlich Wirtschaftliches Prüfungswesen - bei sonst mit mindestens "4,00" bewerteten Leistungen - nämlich Wirtschaftsrecht - eine mit geringer als "4,00" bewertete Leistung erbracht hat (§ 18 Abs. 2 Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der oben angeführten Fassung).

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Der Kläger hat die Ergänzungsprüfung gemäß § 18 Abs. 6 Prüfungsordnung nicht bestanden, weil er für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten zusammenfassend die Note „5,625“ und in der mündlichen Prüfung die Gesamtnote „5,0“ und somit die Prüfungsgesamtnote der Ergänzungsprüfung mit „5,375“ und damit nicht mindestens die Note „4,00“ erzielt hat. Seine Einwendungen gegen die Bewertung seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten greifen nicht durch.

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Bei der rechtlichen Bewertung der angefochtenen Prüfungsentscheidung beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle aufgrund des dem Prüfer zustehenden wissenschaftlich und pädagogischen Beurteilungsvorrechts darauf, ob das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben und ob die Bewertung insgesamt als willkürlich erscheint. Dies gilt jedoch in Anbetracht des Grundrechts des Prüfungskandidaten aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 Grundgesetz bei berufsbezogenen Prüfungen nur für den Bereich prüfungsspezifischer Wertungen, zu den vor allem die Notengebung einschließlich der Einschätzung einzelner Prüfungsleistungen, nicht aber die fachlichen Fragen und Meinungsverschiedenheiten über die Vertretbarkeit einer Lösung gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, Buchholz 421.0 Nr. 395 = NVwZ 2000, 515 m.w.N.).

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Unter Zugrundelegen dieser Maßstäbe ist die angefochtene Prüfungsentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden:

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Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Prüfungsentscheidung Verfahrensfehler zugrunde lagen. Insbesondere greift der Einwand des Klägers nicht durch, die Bewertung sei schon deshalb fehlerhaft, weil bei den als Prüfern bestellten Wirtschaftsprüfern eine Interessenkollision bestehe. Aus der allgemeinen und zudem unsubstantiierten Äußerung, erfolgreiche Prüfungskandidaten stellten für die Prüfer Konkurrenten dar, könne in keiner Weise hergeleitet werden, die hier tätigen Prüfer seien befangen und hätten deshalb die Arbeit willkürlich schlecht bewertet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 1996 - 9 S 2603/94 -, V.n.b.).

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Auch die Einwendungen des Klägers im Hinblick auf die Bewertung im Übrigen führen nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung; die Prüfer haben sich mit den auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhobenen Einwendungen ausführlich auseinandergesetzt und an ihrer Bewertung festgehalten; dem ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten. Diese Bewertung und Benotung kann im Rahmen der eingeschränkt gerichtlichen Kontrolle des Beurteilungsspielraums der Prüfer nicht beanstandet werden. Insoweit folgt das Gericht der in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid widergegebenen Begründung und macht sie sich zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist anzuführen, dass es entgegen der Auffassung des Klägers nicht möglich ist, eine „neutrale Stelle“ mit der erneuten Begutachtung seiner Aufsichtsarbeiten zu beauftragen, um auf diese Weise die Bewertung durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 1996, a.a.O.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr. ). Soweit der Kläger geltend macht, dass die vom Beklagten gestellten Leistungsanforderungen übersteigert gewesen seien, wäre dies nur dann zu bejahen, wenn sie mit den Anforderungen des Berufes eines Wirtschaftsprüfers nichts mehr zu tun hätten und somit unverhältnismäßig wären. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass bei Prüfungen zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts - hier das Vertrauen der Allgemeinheit an der Richtigkeit von Bestätigungsvermerken eines Wirtschaftsprüfers - sogar ein Überschuss an Anforderungen zulässig ist, sofern sich dieser noch in vernünftigen Grenzen hält (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 -, BVerfGE 80, 1; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 - 7 C 118.86 -, Buchholz 421.0 Nr. 242). Dementsprechend ist der Beklagte berechtigt und angesichts der großen Verantwortung, welche der Beruf des Wirtschaftsprüfers mit sich bringt, auch verpflichtet, strenge Anforderungen an das Bestehen der zu diesem Beruf qualifizierenden Prüfung zu stellen. Die vom Beklagten vorgelegten und erläuterten Angaben über den Ausgang des Wirtschaftsprüferexamens geben keine Anhaltspunkte für in vorgenanntem Sinne überspannte Prüfungsanforderungen. Dem ist der Kläger auch nicht mehr entgegen getreten.