Art. 1 VSTierGesStV - Übertragung von Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
- Redaktionelle Abkürzung
- VSTierGesStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der lebensmittelrechtlichen und in Bezug auf die Zertifizierung für Drittlandexporte auch der tiergesundheitsrechtlichen Überwachung zugelassener Fischereierzeugnisbetriebe und zugelassener Kühlhäuser, die Fischereierzeugnisse lagern, im Gebiet der Stadt Cuxhaven sowie die Durchführung der Einfuhrkontrollen in der Grenzkontrollstelle Cuxhaven bis zum 30. Juni 2021 auf die Freie Hansestadt Bremen.
(2) Die Freie Hansestadt Bremen erklärt, diese Aufgaben durch ihre Veterinärverwaltung - den Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen - wahrnehmen zu lassen.
(3) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Wahrnehmung der futtermittelrechtlichen Überwachungsaufgaben im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf das Land Niedersachsen. Veterinärrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
(4) Das Land Niedersachsen erklärt, diese Aufgabe durch sein Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Futtermittelkontrolldienst - wahrnehmen zu lassen.