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Art. 6 VSTierGesStV - Rechte und Pflichten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
Redaktionelle Abkürzung
VSTierGesStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Änderungen von Landesregelungen, die die Belange dieses Staatsvertrages betreffen, sind vor der Beschlussfassung mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens beider Länder zu besprechen. Bereits bestehende Rechtsnormen auf Landesebene sind so anzupassen, dass sie nicht der Zielsetzung und dem Inhalt dieses Staatsvertrages entgegenstehen.

(2) Auskünfte gegenüber Dritten, die Belange dieses Staatsvertrages betreffen, sind grundsätzlich vorher gegenseitig abzustimmen. Unberührt hiervon sind die nach Artikel IV Absatz 2 getroffenen Vereinbarungen.

(3) Maßnahmen des Vollzugs werden von denjenigen Bediensteten auf der Grundlage der geltenden Rechtsbestimmungen eingeleitet, in deren Zuständigkeit diese Aufgabe fällt.