Versionsverlauf

Pflichtfeld

Art. 2 VSTierGesStV - Befugnisse

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
Redaktionelle Abkürzung
VSTierGesStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Die in dem Gebiet des Landes Niedersachsen tätig werdenden Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen sind berechtigt, in dem Land Niedersachsen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf die Freie Hansestadt Bremen übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Für die Durchführung der mit Artikel I Absatz 1 übertragenen Aufgaben gelten das Bremische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz, das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bremische Verwaltungszustellungsgesetz, das Bremische Bekanntmachungsgesetz, das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Bremische Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege und das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Kostenverordnung und der Gesundheits-Kostenverordnung.

(2) Die in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen tätig werdenden Bediensteten des Landes Niedersachsen sind berechtigt, in der Freien Hansestadt Bremen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Für die Durchführung der mit Artikel I Absatz 3 übertragenen Aufgaben gelten das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz, das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Niedersächsische Justizgesetz und das Niedersächsische Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens.