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Art. 1 VSTierGesStV - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
Redaktionelle Abkürzung
VSTierGesStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der lebensmittelrechtlichen Überwachung der für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fischereierzeugnisbetriebe im Gebiet der Stadt Cuxhaven sowie die Durchführung der Einfuhrkontrollen in der Grenzkontrollstelle Cuxhaven auf die Freie Hansestadt Bremen. Die Übertragung nach Satz 1 kann auf andere Gebiete und Grenzkontrollen durch Verwaltungsvereinbarungen erweitert werden.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen erklärt, diese Aufgaben durch ihre Veterinärverwaltung - den Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst - wahrnehmen zu lassen.

(3) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Federführung zur Wahrnehmung der futtermittelrechtlichen Überwachungsaufgaben auf das Land Niedersachsen. Veterinärrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

(4) Das Land Niedersachsen erklärt, diese Aufgabe durch sein Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Futtermittelkontrolldienst - wahrnehmen zu lassen.