Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 20.04.2000, Az.: 15 U 103/99
Schadensersatzanspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Testamentsvollstrecker wegen schuldhafter Pflichtverletzung; Auslegungsregel beim Forderungsvermächtnis; Unbeachtlichkeit des Transfers von Bankeinlagen für den Vermächtnisanspruch; Anspruch auf Auskunftserteilung bei dessen stillschweigender Mitvermachung zur Bestimmung von Gegenstand oder Umfang des Vermächtnisses; Ursächlichkeit der Auskunftsverweigerung für Vergleichsabschluss ohne Berücksichtigung weitergehender Ansprüche; Bestimmung der Sorgfaltspflicht des Testamentsvollstreckers; Anrechnung mitwirkenden Verschuldens bei Unterlassen der gerichtlichen Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 20.04.2000
- Aktenzeichen
- 15 U 103/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 23190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2000:0420.15U103.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 08.11.1999 - AZ: 17 O 2375/99
Rechtsgrundlagen
- § 254 Abs. 1 BGB
- § 1922 Abs. 1 BGB
- § 2173 BGB
- § 2219 Abs. 1 BGB
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Verfügt der Erblasser über eine testamentarisch vermachte Forderung dergestalt, dass er den Betrag auf seinen Namen bei einer (anderen) Bank einzahlt, so gilt nunmehr dieses Bankguthaben als vermacht, es sei denn, es lässt sich feststellen, dass der Erblasser bereits bei Abfassung des Testamentes die Vorstellung hatte, mit einem Transfer der Einlagen solle das Vermächtnis entfallen; was er zu einem späteren Zeitpunkt gewollt oder gedacht hat, ist grundsätzlich unbeachtlich, sofern es keinen Niederschlag in einer Testamentsurkunde gefunden hat.
- 2.
Der Vermächtnisnehmer hat gegen den Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn dieser Anspruch als stillschweigend mitvermacht anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn nur durch eine solche zusätzliche Auskunft der Vermächtnisgegenstand oder der Umfang des Vermächtnisses bestimmt werden kann.
- 3.
Die zu beachtende Sorgfalt bei der Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker bestimmt sich danach, welche Sorgfalt von Testamentsvollstrecker im Hinblick auf seine Vorbildung, seine berufliche Tätigkeit und sein Alter bei gewissenhafter Amtsführung zu erwarten ist.
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten und der Kläger gegen das am 8. November 1999 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg werden zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten fallen den Klägern zu je 2/9 und im Übrigen der Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. bis 3. fallen der Beklagten zu 1/3 zur Last; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 1. bis 3. jeder 2/9 zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz fallen jedem Kläger 2/9 zur Last. Im Übrigen hat sie die Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. bis 3. fallen der Beklagten zu 1/3 zur Last; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 1. bis 3. jeder 2/9 zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung eines jeden Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 27.600 DM abwenden, sofern diese vor der Vollstreckung nicht jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Jeder der Kläger zu 1. bis 3. kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.300 DM abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung eines jeden Klägers nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 213.892,71 DM (= primäre, mit der Berufung der Kläger beanspruchte Gesamtklageforderung: 71.297,57 DM sowie der hilfsweise nachgeschobene Betrag von 71.297,57 DM sowie die Berufung der Beklagten: 71.297,57 DM).
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz.
Die Beklagte ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, des Rechtsanwaltes und Notars a.D., W... K.... Dieser war Testamentsvollstrecker der am 29. Dezember 1995 vorverstorbenen Rentnerin E... Z..., deren testamentarische Erbin die Gemeinde J... geworden ist. In ihrer letztwilligen Verfügung vom 30. Juli 1982 hatte die Erblasserin zudem angeordnet:
"Von meinen Sparguthaben und Sparkassenbriefen bei der L.... kasse, Zweigstelle V..., von zur Zeit ca. 105.000 DM sollen zunächst die Beerdigungskosten und Grabpflegekosten für die Dauer von 25 Jahren bestritten werden. Was danach noch übrig bleibt, soll den nachfolgenden Institutionen zu gleichen Teilen als Vermächtnis zufallen:
a.
D... Gesellschaft .... ;b.
B... e.V., ... in ... O... ;c.
G.... e.V. ... in ... M...,..."
Im Zeitpunkt ihres Todes unterhielt die Erblasserin bei der L... kasse (nachfolgend auch: L...) keine Konten, Einlagen oder Wertpapierbestände mehr. Das Sparkonto war am 15. Dezember 1994 mit einem Guthaben von 63.443,45 DM von der R...bank J... eingezogen worden. Auf das bei der R...bank geführte laufende Konto Nr. ... waren bereits im Februar und Juni 1992 die zur Auszahlung fällig gestellten Guthaben aus zwei Sparkassenbriefen überwiesen worden, die die Erblasserin bei der L...1986 in Höhe von 130.000 DM bzw. 20.000 DM für jeweils 6 Jahre angelegt hatte. Dies alles geht aus einem an den Ehemann der Beklagten gerichteten Schreiben der L... vom 13. September 1996 hervor, das dieser seinem an die Kläger gerichteten Schreiben vom 6. November 1996 beifügte. Im Schreiben vom 6. November 1996 teilte der Ehemann der Beklagten den Klägern u.a. mit:
"Nach dem Testament der Erblasserin vom 30.7.1982 sollen Sie vom Sparguthaben und Sparkassenbriefen bei der L..., Zwg. V... nach Abzug der angeführten Verbindlichkeiten das Restguthaben anteilig erhalten. Im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin, 29.12.1995, war aber kein Guthaben mehr bei der L..., Zwg. V... vorhanden. ( ) Insoweit überreiche ich Ihnen in Kopie das Schreiben der L..., Zwg. V... vom 13.9.1996. ( ).
Es hatte am 24.10.96 eine Besprechung und Verhandlung in der Kanzlei Dr. M... pp, der Vertreter der Erbin, stattgefunden. An dieser Besprechung hatte auch Herr Gemeindedirektor H... von der Gemeinde J... teilgenommen. Das Ergebnis der Verhandlung war, dass dennoch ein Vermächtnis an Sie gezahlt werden soll. Die Gemeinde J... ist bereit, das letzte Sparkonto in Höhe von DM 63.443,45 an Sie anteilig auszukehren. Zwischenzeitlich hat der Gemeinderat seine Zustimmung dazu gegeben, (...). Sie wollen sich bitte überlegen, ob Sie das Angebot der Erbin annehmen wollen und mir Ihre Stellungnahme zukommen lassen. Wenn Sie mit dem Angebot einverstanden sind, wollen Sie mir bitte gleichzeit(ig) bestätigen, dass Sie (sich) mit der Zahlung des anteiligen Betrages für abgefunden erklären..."
Hierauf gingen die Kläger im Dezember 1996/Januar 1997 ein.
Zuvor hatte der B... verband dem Ehemann der Beklagten im Auftrag der Kläger zu 1. und 2. am 25. November 1996 mitgeteilt:
"Um den Vorschlag der Gemeinde J... abschließend prüfen zu können, bedürfen wir noch einiger Informationen. Bitte teilen Sie uns mit, ob die angebotene Summe von 63.443,45 DM, der Restbetrag von dem am 20. Februar und 18. Juni 1992 von der L... zur R...bank J... transferierten Guthaben ist. Wir möchten in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen, daß es für uns nicht ersichtlich ist, daß die Erblasserin mit dem Wechsel der Banken gleichzeitig die Rücknahme der ausgesprochenen Vermächtnisse verbunden hat, vielmehr gehen wir davon aus, daß sie die Vermächtnisse weiter bestehen lassen wollte, zumal die Erblasserin zu keiner Zeit Ärger oder Schweirigkeiten mit einer der bedachten Organisationen hatte, die auf eine Auflösung der Vermächtnisse hinweisen könnten...."
Seitens des Klägers zu 3. wurde der Ehemann der Beklagten mit Schreiben vom 26. November 1996 um Mitteilung gebeten,
"ob neben dem Sparbuch mit dem Guthaben in Höhe von DM 63.443,45 weitere Konten mit welchem Guthaben unterhalten werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, daß bei der L...kasse ein gesondertes Sparkassenbriefkonto mit erheblichem Guthaben vorhanden war. Unseres Erachtens wollte die Erblasserin das beim Tode vorhandene Barvermögen den drei im Testament genannten Organisationen zukommen lassen...."
Darauf hatte der Ehemann der Beklagten den Klägern zu 2. und 3. mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 erwidert:
"Nach meinem Verständnis kann es daher nur darauf ankommen, ob und welche Guthaben, Sparkassenbriefe oder ähnliches der Erblasserin am Todestag (29. Dezember 1995) bei der L... Zweiganstalt V... vorhanden waren.(...)
Ihre Frage über das Bestehen evtl. Konten bei anderen Banken ist zu bejahen. Es steht mir jedoch nicht zu, Einzelheiten darüber bekanntzugeben.(...).
Abschließend darf ich nochmals um Überprüfung Ihres Rechtsstandpunktes und gegebenenfalls um Hergabe des erbetenen schriftlichen Einverständnisses zu dem Vorschlag der Gemeinde J... bitten, wie in meinem Schreiben vom 6.11.1996 ausgeführt."
Die Kläger haben geltend gemacht, durch pflichtwidriges Verhalten des Ehemannes der Beklagten zu einem für sie nachteiligen Abfindungsvergleich mit der Gemeinde J... veranlasst worden zu sein. Dieser habe Informationen zurückgehalten und sich schadensersatzpflichtig gemacht, wofür die Beklagte als Erbin hafte. Ihr Ehemann habe sich nicht darauf beschränken dürfen, den Stand der Konten bei der L... mitzuteilen. Er sei zur Offenlegung gehalten gewesen, in welcher Höhe Sparguthaben und der Erlös aus Sparkassenbriefen von dort auf die R...bank transferiert worden seien und wie sich die angelegten Guthaben bei diesem Institut weiter entwickelt hätten. Das ihnen - den Klägern - ausgesetzte Vermächtnis habe sich an den übergegangenen Guthaben fortgesetzt und sei duch den Abzug bei der L... nicht hinfällig geworden. Den Eindruck der Hinfälligkeit des Vermächtnisses habe der Ehemann der Beklagten mit seinen Schreiben vom 6. November und 12. Dezember 1996 aber fälschlich und vorwerfbar vermittelt und damit gegen seine Verpflichtung verstoßen, ihnen in Erfüllung des Testamentes das zukommen zu lassen, was die Erblasserin ihnen zugedacht habe.
Ordnungsgemäß verteilt worden sei aufgrund des Abfindungsvergleichs mit der Gemeinde J... nur das Sparguthaben über 63.443,45 DM. Dies gelte nicht für weitere 131.061,67 DM und 20.533,47 DM, die am 21. Februar 1992 bzw. 19. Juni 1992 als Erlös aus fällig gewordenen Sparkassenbriefen der L... an die R...bank J... überwiesen und von dort später auf ein Wertpapier-Depot übertragen worden seien, das am Todestag der Erblasserin einen Wert von 572.000 DM aufgewiesen habe. Nach Abzug anzurechnender Beerdigungs- und Grabpflegekosten in Höhe von 9.000 DM verblieben von den im Februar bzw. Juni 1992 der R...bank überwiesenen Erlösen aus den Sparkassenbriefen der Erblasserin 142.595,14 DM. Hiervon stünde jedem von ihnen als anteiliges Drittel jeweils ein Betrag von 47.531,71 DM als Schadensersatz zu. Hilfsweise werde der eingeklagte Anspruch mit dem Betrag begründet, der ihnen anteilmäßig vom bereinigten Gesamtguthaben der Erblasserin (553.644,96 DM) zugestanden hätte.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, jedem von ihnen 47.531,71 DM nebst 4 % ZInsen seit dem 29. Dezember 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt.
Sie hat die ordnungsgemäße Prozessvertretung der Kläger bezweifelt und sich in erster Linie gegen die Haftung dem Grunde nach gewendet. Ihr Ehemann sei den Klägern nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen und habe auch keine falschen Auskünfte erteilt. Der in den Schreiben vom 6. November und 12. Dezember 1996 mitgeteilte Sachverhalt habe den Tatsachen entsprochen. Wenn die Kläger daraufhin in Kennntnis auch des Bestehens von Konten bei anderen Banken den Abfindungsvergleich mit der Gemeinde J... geschlossen hätten, seien etwaige Schadensersatzansprüche jedenfalls verwirkt. Mit seiner im Schreiben vom 12. Dezember 1996 zum Ausdruck gebrachten Weigerung, Einzelheiten über diese Konten mitzuteilen, habe ihr Ehemann zudem im Sinne der Erblasserin gehandelt. Diese habe Ende 1984/ Anfang 1985 geäußert, sie wolle nicht mehr, dass die Kläger etwas aus ihrem Nachlass bekämen. Da eine Änderung des Testaments mit Kosten verbunden gewesen wäre, habe sie erklärt, dass sie ihre Konten bei der L... auflösen könne und dann alles in ihrem Sinne geregelt sei.
Das Landgericht hat die ordnungsgemäße Vertretung der Kläger bejaht und die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, jedem der Kläger einen Betrag von 23.765,86 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (31. August 1999) zu zahlen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe gemäß § 1922 i.V.m. § 2219 BGB als Erbin für Pflichtverletzungen ihres Ehemannes als Testamentsvollstrecker einzustehen. Nach § 2219 BGB habe ein Testamentsvollstrecker, der schuldhaft ihm gegenüber einem Vermächtnisnehmer obliegende Pflichten verletze, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Vorliegend habe der Testamentsvollstrecker dafür zu sorgen gehabt, dass die Kläger das erhielten, was die Erblasserin ihnen als Vermächtnis ausgesetzt hatte. Insoweit sei im Testament zwar nur von Sparguthaben und Sparkassenbriefen bei der L... die Rede gewesen. In Anwendung der Auslegungsregel des § 2173 BGB sei aber nicht davon auszugehen, dass das Vermächtnis dadurch hinfällig geworden sei, dass die Erblasserin diese Einlagen bei der L... abgezogen habe. Dass die Klägerin bei Abfassung des Testamentes die Vorstellung gehabt habe, mit einem Transfer der Einlagen bei der L... auf eine andere Bank solle das Vermächtnis entfallen, lasse sich nicht feststellen. Was sie zu einem späteren Zeitpunkt gewollt oder gedacht habe, sei grundsätzlich unbeachtlich, da es keinen Niederschlag in einer Testamentsurkunde gefunden habe. Die vorwerfbare Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers liege darin, dass er den Klägern vor diesem Hintergrund den Abfindungsvergleich vorgeschlagen habe. Er hätte den Klägern offenlegen müssen, dass aus fälligen Sparkassenbriefen bereits 1992 weitere rd. 131.000 DM und rd. 20.000 DM zur R...bank J... überwiesen worden und dort auch nicht abgehoben und verbraucht, sondern in ein Wertpapierdepot der Erblasserin übertragen worden waren. Seitens der Kläger sei mit Schreiben vom 25. November 1995 ausdrücklich gefragt worden, ob die Summe von 63.443,45 DM der Restbetrag von dem von der L... im Jahre 1992 zur R...bank transferierten Guthabens sei. Der Testamentsvollstrecker sei in seinem Antwortschreiben vom 12. Dezember 1996 hierauf nicht eingegangen. Dies Verhalten sei dafür ursächlich gewesen, dass die Kläger sich auf den Abfindungsvergleich mit der Gemeinde J... einließen, obwohl sie Anspruch auch auf die aus den Sparkassenbriefen transferierten Beträge gehabt hätten. Als ehemaliger Rechtsanwalt und Notar habe dem Testamentsvollstrecker die einschlägige Vorschrift des § 2173 BGB und der Umstand geläufig sein müssen, dass sich das Vermächtnis zugunsten der Kläger an Beträgen fortsetzen konnte, die seitens der Erblasserin auf eine andere Bank übertragen worden waren. Er habe auch wissen müssen, dass der spätere Sinneswandel der Erblasserin, den Klägern nichts mehr zukommen lassen zu wollen und hierzu die Konten bei der L... abzuräumen, erbrechtlich unbeachtlich war und sich hieraus nicht ergab, dass die Klägerin bereits bei der Testamentserrichtung eine entsprechende Vorstellung hatte, mit dem Transfer der Gelder auf eine andere Bank solle das Vermächtnis zugunsten der Kläger entfallen. Eine ordnungsgemäße Auskunft unterstellt, sei davon auszugehen, dass die Kläger als Vermächtnis anteilig auch die aus den Sparkassenbriefen überwiesenen Beträge von insgesamt 151.595,14 DM (abzüglich 9.000 DM für Beerdigung und Grabpflege), somit von 142.595,14 DM realisiert hätten. Dass diese Beträge beim Erbfall (29. Dezember 1995) nicht mehr vorhanden gewesen seien, sei weder dargetan noch ersichtlich. Die Kläger müssten sich aber hinsichtlich ihres Schadens ein hälftiges Mitverschulden zurechnen lassen, da sie sich in Kenntnis des Bestehens weiterer Konten bei anderen Banken auf den Abfindungsvergleich eingelassen hätten, anstatt insoweit - gegebenfalls mit gerichtlicher Hilfe - weitere Auskünfte vom Testamentsvollstrecker zu erlangen. Die sich aus ihrem Mitverschulden ergebende Differenz zum Klageantrag könnten die Kläger nicht durch einen hilfsweisen Rückgriff auf den Wert des Aktiendepots der Erblasserin im Todeszeitpunkt (572.000 DM) oder andere Guthabenbeträge auffüllen. Hinsichtlich der Guthaben auf einem laufenden Konto und einem Sparkonto lasse sich nicht feststellen, dass es sich um Gelder handele, die ursprünglich bei der L... V... auf Sparkonten oder in Sparkassenbriefen angelegt gewesen seien. Auch sei nicht feststellbar und von den Klägern auch nicht geltend gemacht, dass die in Wertpapieren angelegten, aus zwei Sparkassenbriefen der Erblasserin stammenden 151.595,14 DM die einzigen Zuflüsse zum Wertpapierdepot darstellten. Es sei nicht auszuschließen, dass der Betrag von 151.595,14 DM nach der Anlage in Wertpapieren keine Wertsteigerung mehr erfahren habe. Die Klage habe deshalb wegen der hilfsweise nachgeschobenen Beträge wie auch hinsichtlich der - bereinigten - Hälfte des summenmäßigen Wertes, den die Sparkassenbriefe vor Einbringung in das Wertpapierdepot verkörpert hätten, abgewiesen werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der Kläger.
Die Beklagte meint, die von ihrem Ehemann an die Kläger gerichteten Mitteilungen seien vollständig gewesen. Ein Testamentsvollstrecker habe gegenüber dem Erben und auch gegenüber Vermächtnisnehmern keine Beratungspflicht. Im Übrigen habe er den Vermächtnisnehmern nicht nur mitgeteilt, dass das Guthaben von 63.443,45 DM zur R...bank gelangt war, sondern der Mitteilung auch das Schreiben der L... vom 13. September 1996 beigefügt, worin gestanden habe, dass auch Guthaben von 130.000 DM und 20.000 DM der R...bank überwiesen worden waren. Die Kläger hätten daher vor Abschluss des Abfindungsvergleichs mit der Gemeinde J... gewusst, welche Beträge insgesamt von der L... zur R...bank gelangt waren. Wenn sie auf juristischen Rat - nicht des Testamentsvollstreckers, sondern ihrer eigenen Berater - davon abgesehen hätten, ihr Vermächtnis auch an den weiteren Beträgen geltend zu machen, könnten sie nicht nachträglich Schadensersatz verlangen. Dem Testamentsvollstrecker könne zudem kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er der Ansicht war, dass mit Rücksicht darauf, dass im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin keine Gelder mehr bei der L... vorhanden waren, die Kläger die zur R...bank transferierten Gelder nicht als Vermächtnis hätten beanspruchen können, zumal er gewusst habe, dass die Klägerin die Konten bei der L... auflösen wollte, damit die Gemeinde J... als Erbin das Geld erhalten werde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Beklagte in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, jedem von ihnen über bereits zuerkannte 23.765,86 DM hinaus weitere 23.765,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. August 1999 zu zahlen.
Hilfsweise begründen sie ihre Klageforderung mit dem Betrag, der ihnen bei Zugrundelegung des am 29. Dezember 1995 vorhandenen Gesamtguthabens der Erblasserin zustehe.
Sie meinen, das Landgericht habe ihnen zu Unrecht ein hälftiges Mitverschulden angelastet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten des Vorprozesses zwischen dem Kläger zu 2. und dem Ehemann der Beklagten (17 O 2701/98 Landgericht Oldenburg) waren beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen bleiben ohne Erfolg.
Jeder der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang verlangen. Insoweit muss die Beklagte nämlich gemäß § 1922 BGB i.V.m. § 2219 BGB als Erbin ihres Ehemannes die Schäden ersetzen, die dieser den Klägern dadurch zugefügt hat, dass er als Testamentsvollstrecker schuldhaft seine ihm gegenüber den Klägern als den Vermächtnisnehmern obliegenden Pflichten verletzt hat.
Als Testamentsvollstrecker hatte der Ehemann der Beklagten dafür zu sorgen, dass die Kläger dasjenige erhielten, was die Erblasserin ihnen als Vermächtnis ausgesetzt hatte. Zwar war im Testament insoweit nur von Sparkassenbriefen und Sparguthaben der Erblasserin bei der L... die Rede, wovon vorab die Begräbnis- und Grabpflegekosten für 25 Jahre abgezogen werden sollten. Guthaben bei der L... bestanden im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht mehr. Dadurch, dass die Erblasserin ihre Einlagen bei der L... abzog, wurde das Vermächtnis zugunsten der Kläger aber nicht notwendig hinfällig. Vielmehr folgt aus der Auslegungsregel des § 2173 BGB, dass das Vermächtnis einer bestimmten Forderung im Zweifel nicht allein einen Anspruch des Vermächtnisnehmers auf eben diesen Anspruch begründet, sondern auch auf dessen Surrogat. Wird eine Geldforderung vermacht, ist nach § 2173 Satz 2 BGB sogar weitergehend zu vermuten, dass selbst im Falle des Untergangs des Surrogats ein Zahlungsanspruch besteht. Verfügt der Erblasser - wie im vorliegenden Fall - über eine vermachte Forderung dergestalt, dass er den Betrag auf seinen Namen bei einer (anderen) Bank einzahlt, gilt nunmehr dieses Bankguthaben als vermacht. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Erblasserin bei Abfassung des Testamentes die Vorstellung hatte, mit einem Transfer der Einlagen bei der L... auf eine andere Bank solle das Vermächtnis entfallen. Soweit die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat, die Erblasserin habe es sich nach Testamentserrichtung anders überlegt und den Klägern nichts mehr zukommen lassen wollen und habe in diesem Zusammenhang geäußert, sie könne dies auch durch Auflösung ihres Guthabens bei der L... erreichen, lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass die Erblasserin bereits bei der Testamentserrichtung eine entsprechende Vorstellung hatte. Was sie zu einem späteren Zeitpunkt gewollt oder gedacht hat, ist aber grundsätzlich unbeachtlich, sofern es - wie hier - keinen Niederschlag in einer Testamentsurkunde gefunden hat, weshalb es auf den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis nicht ankommt.
Die ursprüngliche Aussetzung des Vermächtnisses zugunsten der Kläger wirkte somit trotz des Abzugs der Gelder von der L... fort.
Angesichts dessen hat der Ehemann der Beklagten vorwerfbar pflichtwidrig gehandelt, indem er den Klägern die weitere Entwicklung der transferierten Geldbeträge nicht mitgeteilt, sondern lediglich den Vergleichsvorschlag der Erbin, der Gemeinde J..., unterbreitet hat, wonach die Kläger nur den Betrag von 63.443,45 DM als Ver-mächtnis erhalten sollten, der 1994 vom Sparbuch der Erblasserin bei der L... zur R...bank überwiesen worden war. Für die Vermächtnisnehmer kam es für die Ermittlung ihres Vermächtnisanspruchs maßgeblich darauf an, was aus den transferierten Guthaben bis zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin "geworden" ist. Insoweit war der Testamentsvollstrecker verpflichtet, ihnen über das weitere "Schicksal" nicht nur der 1994 von der L... überwiesenen 63.443,45 DM, sondern auch der bereits 1992 von der L... zur R...bank überwiesenen Beträge von rd. 131.000 DM und rd. 20.000 DM Aufschluss zu geben.
Demgegenüber kann die Beklagte nicht erfolgreich einwenden, ihr Ehemann habe den Klägern keinerlei Auskunft geschuldet. Wenn auch Vermächtnisnehmer gegen den Testamentsvollstrecker im Regelfall keinen Anspruch auf Auskunftserteilung haben, so gilt eine Ausnahme für Fälle, in denen ein Anspruch auf Auskunftserteilung als stillschweigend mitvermacht anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn - wie hier - nur durch eine solche zusätzliche Auskunft der Vermächtnisgegenstand oder der Umfang des Vermächtnisses bestimmt werden kann (Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. Kap. 6, I., Rdn. 34 ff. mwN).
Die vorwerfbare Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers entfällt auch nicht im Hinblick darauf, dass seinem Schreiben vom 6. November 1996 das an ihn gerichtete Schreiben der L... vom 13. September 1996 beigefügt war, aus dem hervor ging, dass - außer dem am 15. Dezember 1994 zur R...bank gelangten Betrag von 64.443,45 DM - aus fälligen Sparkassenbriefen bereits 1992 weitere rd. 131.000 DM und rd. 20.000 DM zur R...bank J... überwiesen worden waren. Mit dieser Weiterleitung des Schreibens der L... an die Kläger hätte sich der Testamentsvollstrecker nicht begnügen dürfen. Er hätte sie vielmehr darauf hinweisen müssen, dass die von der L... zur R...bank geflossenen Beträge weder abgehoben noch verbraucht, sondern in ein Wertpapierdepot der Erblasserin übertragen worden waren. Dies gilt umso mehr, als seitens der Kläger mit Schreiben vom 25. November 1995 ausdrücklich gefragt worden ist, ob die Summe von 63.443,45 DM der Restbetrag des von der L... im Jahre 1992 zur R...bank transferierten Guthabens sei. Dem Schreiben der Kläger zu 1. und 2. vom 25. November 1996 sowie dem Schreiben des Klägers zu 3. vom 26. November 1996 war zudem deren Rechtsauffassung zu entnehmen, das Vermächtnis bestehe an den transferierten Beträgen fort. Zwar schuldete der Testamentsvollstrecker den Vermächtnisnehmern keinen Rechtsrat. Dennoch durfte er angesichts ihrer gezielten Fragen nach dem Schicksal der vermachten Geldbeträge sich nicht mit der Wiederholung seiner (objektiv fehlerhaften) Rechtsauffassung begnügen, es komme allein darauf an, ob und welche Guthaben im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bei der L... vorhanden waren, und hierzu auf das Schreiben der R...bank vom 13. September 1996 verweisen, und im Übrigen jegliche Auskunft über andere Konten der Erblasserin bei anderen Banken verweigern. Vielmehr verletzte er damit seine Pflicht als Testamentsvollstrecker, den Klägern jene Informationen zu geben, die sie zur Geltendmachung und Durchsetzung berechtigter Vermächtnisansprüche benötigten, und für deren Realisierung er auch selbst zu sorgen hatte.
Indem er die Kläger darüber im Unklaren gelassen hat, inwieweit im Todeszeitpunkt der Erblasserin ursprünglich bei der L... vorhandene und später der R...bank überwiesene Geldbeträge noch vorhanden waren, hat er die Ursache dafür gesetzt, dass sich die Kläger auf den Abfindungsvergleich mit der Gemeinde J... eingelassen haben, obwohl sie Anspruch auch auf die aus den Sparkassenbriefen transferierten Beträge gehabt hätten. Diese Ursache ist nicht dadurch entfallen, dass er die Kläger in seinem Schreiben vom 12. Dezember 1996 nochmals um Überprüfung ihres Rechtsstandpunktes und gegebenenfalls um Hergabe des erbetenen schriftlichen Einverständnisses zu dem Vorschlag der Gemeinde J... gebeten hat. Zwar ist den Klägern mit der Mitteilung des Testamentsvollstreckers vom 6. November 1996 auch das Schreiben der L... vom 13. September 1996 zugegangen, in welchem stand, dass die L... nicht nur am 15. Dezember 1994 den Betrag von 63.443,45 DM, sondern bereits vorher (1992) auch Beträge von rd. 130.000 DM und rd. 20,000 DM zur R...bank überwiesen hatte. Dennoch konnte das Verschweigen, dass die transferierten Geldbeträge nach wie vor vorhanden waren, bei den Klägern den Eindruck erwecken, es bestünden hinsichtlich der 1992 überwiesenen Beträge keine Guthaben mehr.
Die Beklagte kann demgegenüber nicht erfolgreich einwenden, die Kläger hätten in Kenntnis des Umstands, dass ursprünglich mehr als 63.443,45 DM von der L... zur R...bank gelangt waren, den Abfindungsvergleich geschlossen, so dass das Verhalten des Testamentsvollstreckers für den Abschluss des Vergleichs nicht mehr ursächlich gewesen sei. Eine ordnungsgemäße Antwort des Testamentsvollstreckers auf die Frage der Kläger nach dem Schicksal der Geldbeträge unterstellt, ist davon auszugehen, dass die Kläger den Vergleich nicht angenommen hätten.
Die gegenüber den Klägern eingenommene Verweigerungshaltung des Ehemanns der Beklagten war auch schuldhaft. Er hat bei Ausübung seines Amtes als Testamentsvollstrecker nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet. Dabei ist hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabes nicht allein auf eine objektive Betrachtung, sondern darauf abzustellen, welche Sorgfalt von dem Ehemann der Beklagten im Hinblick auf seine Vorbildung, seine berufliche Tätigkeit und sein Alter bei gewissenhafter Amtsführung zu erwarten war (Bengel/Reimann, aaO, 12. Kap. IV Rdn. 48). Als vormaligem Rechtsanwalt und Notar musste ihm nicht nur die einschlägige Vorschrift des § 2173 BGB, sondern auch der Umstand geläufig sein, dass sich das Vermächtnis zugunsten der Kläger an Beträgen fortsetzen konnte, die von der Erblasserin auf eine andere Bank transferiert worden waren. Er musste auch wissen, dass ein späterer Sinneswandel der Erblasserin, den Klägern nichts zukommen zu lassen und die Geldbeträge von der L... abzuziehen, erbrechtlich nur dann beachtlich gewesen wäre, wenn dies in einem neuen Testament oder aber bereits bei Testamentserrichtung zum Ausdruck gekommen wäre. War der verstorbene Ehemann der Beklagten nicht rechtskundig, hätte er als Testamentsvollstrecker seinerseits Rechtsrat einholen müssen.
Eine ordnungsgemäße Auskunft des Testamentsvollstreckers unterstellt, kann davon ausgegangen werden, dass die Kläger als Vermächtnis anteilig auch die aus den Sparkassenbriefen überwiesenen 131.061,67 DM und 20.533,47 DM, insgesamt somit 151.595,14 DM realisiert hätten. Dass diese Beträge bei Eintritt des Erbfalls (29. Dezember 1995) verbraucht oder in anderer Weise nicht mehr vorhanden waren, ist weder dargetan noch ersichtlich. Sie sind in das Depotkonto der Erblasserin eingeflossen, das am 29. Dezember 1995 einen Wert von 572.000 DM aufwies.
Allerdings können die Kläger nicht die volle Summe von 151.595,14 DM als Schadensersatz beanspruchen, da sie an dem Schadenseintritt ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) trifft. Sie haben nämlich vom Testamentsvollstrecker keine schlechthin falschen Auskünfte erhalten. In Kenntnis des Umstandes, dass außer den 63.443,54 DM weitere 131.061,67 DM und 20.533,47 DM von der L... zu der R...bank überwiesen worden waren, und weitere Konten der Erblasserin bei anderen Banken bestanden, haben sich die Kläger auf den für sie ungünstigen Vergleich mit der Gemeinde J... eingelassen. Die Kläger hätten sich mit der Weigerung des Testamentsvollstreckers, ihnen weitere Auskünfte zu erteilen, nicht abfinden müssen, sondern hätten ihren Auskunftsanspruch gegen ihn auch gerichtlich durchsetzen können. Sie waren nicht genötigt, sich ohne weitere Abklärung möglicher weiterer Ansprüche auf das Vergleichsangebot der Gemeinde einzulassen. Die Wertung des Landgerichts, wonach das Mitverschulden auf Seiten der Kläger ebenso schwer wiegt, wie der dem des Ehemann der Beklagten zu machende Vorwurf, begegnet keinen Bedenken.
Die Kläger können - wie das Landgericht bereits überzeugend ausgeführt hat - ihren Anspruch auf jeweils weitere 23.765,81 DM auch nicht auf das Gesamtguthaben der Erblasserin am 29. Dezember 1995 stützen. Insoweit wird auf die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils unter II. 3. verwiesen.
Die Berufungen waren somit zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 213.892,71 DM (= primäre, mit der Berufung der Kläger beanspruchte Gesamtklageforderung: 71.297,57 DM sowie der hilfsweise nachgeschobene Betrag von 71.297,57 DM sowie die Berufung der Beklagten: 71.297,57 DM).
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM.