Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.04.2000, Az.: 2 U 39/00

Voraussetzungen der Rechtsscheinhaftung i.R.e. unternehmensbezogenen Geschäfts

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.04.2000
Aktenzeichen
2 U 39/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 32038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2000:0412.2U39.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 13.01.2000 - AZ: 10 O 1802/99

Fundstellen

  • GmbHR 2000, 822 (amtl. Leitsatz)
  • OLGReport Gerichtsort 2000, 204

In dem Rechtsstreit
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2000
durch
die Richter ..., ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Januar 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer und der Streitwert für den zweiten Rechtszug betragen 51.885,89 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung ist begründet.

2

Mit zutreffender Begründung hat sich das Landgericht allerdings auf den Standpunkt gestellt, daß der vorliegende Vertrag als unternehmensbezogenes Geschäft mit der Firma J. Planungs- & Bautechnik GmbH zustandegekommen ist. Daneben kommt jedoch eine Inanspruchnahme des Beklagten persönlich aus Rechtsschein nicht in Betracht. Zwar kann das Auftreten des oder der Geschäftsführer unter der Firma der Gesellschaft ohne GmbH-Zusatz den Rechtsschein einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer oder der Gesellschafter hervorrufen, wenn ihnen das Auftreten der Geschäftsführer zuzurechnen ist. Die persönliche Haftung der für die Gesellschaft tätig gewordenen Personen aus Rechtsschein beschränkt sich jedoch auf die jeweils handelnden Personen und erfaßt nicht zugleich andere Vertreter der Gesellschaft, die selbst gar nicht tätig geworden sind und daher auch keinen Rechtsschein der persönlichen Haftung begründen konnten (vgl. im einzelnen Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 4 Rdnr. 55 sowie - zur Neufassung des § 4 GmbHG - 9. Aufl., § 4 Rdnr. 51 ff. und die Entscheidungen des BGH NJW 1981, 2569 f., NJW 1990, 2678 ff., NJW 1991, 2627 ff. und NJW 1996, 2645). An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Denn allein die - vom Zeugen R. behauptete und vom Beklagten (erstinstanzlich) bestrittene - Herstellung der Stempel reicht insoweit nicht aus. Zu welchem Zweck die beiden Stempel (mit und ohne HRB-Nummer) hergestellt und im einzelnen benutzt worden sind, läßt sich weder dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte die Benutzung der Stempel durch den Zeugen R. veranlaßt oder gefördert hat. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft eine Haftung aus Rechtsscheinsgesichtspunkten jedoch nur den für das Unternehmen Handelnden, der unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma zeichnet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz hinzuzufügen, der klarstellt, daß der Firmeninhaber eine GmbH ist (vgl. beispielhaft BGH NJW 1991, 2627). Denn nur dann kann unter Umständen das berechtigte Vertrauen hervorgerufen werden, der Firmeninhaber und Unternehmensträger sei keine Kapitalgesellschaft oder sonstige nur mit einer beschränkten Vermögensmasse haftende juristische Person, sondern ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ohne Haftungsbeschränkung. Das Vertrauen der Klägerin auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person ist hier aber nicht durch die Fertigung, sondern durch die Benutzung der Stempel nebst Zeichnung durch den Zeugen und Geschäftsführer R. hervorgerufen worden, so daß das Landgericht nicht richtig entschieden hat.

3

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 1 und 2 ZPO.