§ 42 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
Das Landgericht holt vor der Tilgung von Eintragungen nach § 110a Abs. 1, 5 und 6 BNotO Stellungnahmen der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer ein, ob ein schwebendes Verfahren der Tilgung entgegensteht (§ 110a Abs. 3 BNotO). Soweit die Stellungnahmen nicht unter Beteiligung des Oberlandesgerichts eingeholt werden, ist diesem gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Tilgung von Eintragungen ist der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Freisprechende strafgerichtliche Entscheidungen und Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO sind gemäß § 110a Abs. 6 BNotO zu tilgen. Soweit Mitteilungen nach Abschnitt XXIII (Mitteilungen betreffend die Angehörigen rechtsberatender Berufe) der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) in der jeweils geltenden Fassung, sonstige Mitteilungen nach § 64a Abs. 3 BNotO sowie Beschwerden und Eingaben zu den Personalakten gelangt sind, ist für deren Tilgung gemäß § 110a Abs. 6 BNotO zu verfahren. Im Übrigen sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften der Verordnung über die Tilgung von Vorgängen und Eintragungen in Personalakten (Tilgungsverordnung - TilgVO) vom 26. September 1976 - Nds. GVBl. S. 428 - in der am 1. März 2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar 2010 entsprechend anzuwenden.