§ 9 LBliGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
- Redaktionelle Abkürzung
- LBliGG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141020000000
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Zur Durchführung dieser Aufgaben werden die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs herangezogenen Städte herangezogen. Diese entscheiden im eigenen Namen. Für die Durchführung der Aufgaben kann der überörtliche Träger Weisungen erteilen.
(2) Die Aufwendungen, die den in Absatz 1 Satz 2 genannten Körperschaften entstehen, werden mit Ausnahme der Verwaltungskosten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für das Verwaltungsverfahren das Sozialgesetzbuch (Erstes und Zehntes Buch) entsprechend.
(4) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.