Landgericht Göttingen
Beschl. v. 22.03.2010, Az.: 10 T 15/10
Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Versagung einer Restschuldbefreiung wegen mangelhafter Angaben eines Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Krediterlangung
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 22.03.2010
- Aktenzeichen
- 10 T 15/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 18018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2010:0322.10T15.10.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 131 InsO
- § 290 Abs. 1 Nrn. 1, 2 InsO
- § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Fundstellen
- DStR 2010, 1345
- NZI 2010, 351-353
- NZI 2010, 41
- ZInsO 2010, 812-815
- ZVI 2010, 433-436
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 I Nr. 1 InsO ist die Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 - 283 c StGB.
- 2.
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen des Vortrags eines Gläubigers, der Schuldner übe keine angemessene Tätigkeit aus, kommt in dem Verfahrensstadium, das die Prüfung des Befreiungsantrags zum Gegenstand hat, nicht in Betracht. Die Pflicht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, trifft den Schuldner nach § 295 I Nr. 1 InsO erst in der Wohlverhaltensperiode, das heißt, nachdem ihm die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist.
- 3.
Nach § 290 I Nr. 2 InsO ist dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung nur dann zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten. Dabei ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Schuldners vom Gläubiger darzulegen.
- 4.
Beim Abschluss eines Vergleichs handelt es sich nicht um schriftliche Angaben im Sinne des § 290 I Nr. 2 InsO, auch wenn der Schuldner in diesem Vergleich eine Ratenzahlungsverpflichtung eingeht, die er später nicht erfüllt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Schuldner mit der Festlegung von Ratenzahlungsterminen bestätigt, die Raten zu diesen Terminen zahlen zu wollen und zu können, steht diese Erklärung einer solchen im Sinne des § 290 I Nr. 2 InsO nicht gleich, da ein Schuldner insoweit keine konkreten Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, wie zum Beispiel über sein Einkommen oder seine sonstigen Verbindlichkeiten gemacht hat. Die Entstehungsgeschichte des § 290 I InsO sowie Sinn und Zweck dieser Norm verbieten eine zu weit gehende Interpretation von schriftlichen Erklärungen eines Schuldners. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge "Versagung der Restschuldbefreiung" ausdrücklich deshalb von unrichtigen schriftlichen Angaben abhängig gemacht, um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen. Der Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, schließt es deshalb aus, schriftliche Erklärungen eines Schuldners über ihren Wortlaut und eindeutigen Inhalt hinausgehende Bedeutungen beizumessen und auf dieser Grundlage im Rahmen des § 290I Nr. 2 InsO zum Nachteil des Schuldners zu berücksichtigen.
- 5.
Demgemäß reicht auch allgemein eine Zusage eines Schuldners, Zahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erbringen zu wollen, nicht aus, um den Tatbestand des § 290 I Nr. 2 InsO zu erfüllen.
In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Pape als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26.01.2010
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 05.01.2010 - 74 IN 374/07-
am 22.03.2010
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Schuldnerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Repkewitz, 65474 Bischofsheim zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts.
- 2.
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Antrag der Gläubigerin Mxxx sowie der Antrag des Gläubigers Bxxx der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger je zur Hälfte.
Beschwerdewert: bis zu 1.500,00 Euro.
Gründe
Am 16.07.2007 beantragte ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Zu dieser Zeit war die Schuldnerin als Ergotherapeutin mit eigener Praxis selbständig. Mit Beschluss vom 23.11.2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsanwalt xxx in Göttingen zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin hat die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.
Mit Beschluss vom 06.07.2009 hat das Amtsgericht das schriftliche Verfahren angeordnet und bestimmt, dass Einwendungen gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung bis zum 06.10.2009 schriftlich vorgebracht werden können.
Mit Schreiben vom 03.10.2009 hat die Gläubigerin zu 2 xxx beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Hierzu hat sie ausgeführt, die Schuldnerin habe anlässlich des Verhandlungstermins vom 14.03.2007 vor dem Arbeitsgericht Kassel unrichtige Angaben über ihre wirtschaftliche Situation gemacht, um so eine weitere Kreditierung in Bezug auf die rückständigen Lohnansprüche der Gläubigerin zu erreichen. Die Schuldnerin habe einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich verpflichtet habe, 10.466,43 Euro in drei Raten bis zum 20.06.2007 zu erfüllen. Auf die Frage ihres eigenen Prozessbevollmächtigten, ob sie zu diesen Zahlungen in der Lage sei, habe sie ausdrücklich mit "ja" geantwortet. Hierdurch habe sich die Gläubigerin veranlasst gesehen, dem Vergleich zuzustimmen und der Schuldnerin die im Vergleich vorgesehene Zahlungsfrist einzuräumen.
Darüber hinaus übe die Schuldnerin eine nicht angemessene Erwerbstätigkeit aus. Nach ihrer Aus- und Vorbildung sowie ihrer Vortätigkeit als selbständige Ergotherapeutin sei der von ihr angegebene Verdienst von 900,00 Euro netto wesentlich zu gering. Ferner sei nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Göttingen gegen die Schuldnerin in einem anderen Strafverfahren durch Strafbefehl eine erhebliche Strafe festgesetzt worden, so dass auch die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 24.09.2009 hat der oben genannte Gläubiger zu 3. xxx beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Er hat zur Begründung ausgeführt, die Schuldnerin habe in einem Schreiben vom 15.01.2007 an den Gläubiger xxx Sxxx Kassel sowie in einem Schreiben vom 27.11.2006 an ihn, den Gläubiger xxx Bxxx vorgespiegelt, kurzfristig Zahlungen auf Rückstände leisten zu wollen. Durch diese Schreiben habe die Schuldnerin versucht, eine weitere Kreditierung, nämlich eine Stundung ihrer Zahlungsverpflichtungen zu erlangen. Die Schuldnerin habe sich seinerzeit schon mit ihren Zahlungsverpflichtungen im Rückstand befunden. Die Schreiben hätten dazu dienen sollen, die gerichtliche Geltendmachung und Zwangsvollstreckung der fälligen Forderungen zu vermeiden. In dem Schreiben vom 15.01.2007 habe die Schuldnerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vorgestellt, nämlich Liquiditätsgewinn durch Personalabbau. Durch die Vorspiegelung eines Liquiditätsgewinns habe sie die Stundung der betreffenden Zahlungen erreichen wollen. Dabei sei der Schuldnerin bewusst gewesen, dass sie die angekündigten Einkünfte nicht werde erzielen können.
Die Schuldnerin hat in Bezug auf diese Sachverhalte ausgeführt, die Erklärungen gegenüber dem Gläubiger xxx Bxxx erkennbar nicht sie selbst abgegeben, so dass ihr diese auch nicht zugerechnet werden könnten. Darüber hinaus seien die in dem Schreiben dargelegten Tatsachen zutreffend. Sie habe auch die Erwartung gehabt, dass durch die Kündigung der betreffenden Mitarbeiter eine Besserung der Liquidität eintrete. Dass sich diese Erwartungen nicht erfüllt hätten, habe sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig voraussehen können. Im Übrigen sei die Bitte um Zahlungsaufschub beziehungsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung kein Kredit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme vom 13.10.2009 ausgeführt die Gläubigerin xxx Mxxx habe aufgrund des vor dem Arbeitsgericht Kassel geschlossenen Vergleichs unter dem 23.05.2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt und aufgrund dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme die volle Befriedigung der durch den Vergleich titulierten Ansprüche erhalten. Der Insolvenzverwalter habe jedoch diese Befriedigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 131 InsO angefochten. Die Gläubigerin xxx Mxxx und er, der Insolvenzverwalter hätten sich im weiteren Verlauf sodann darauf geeinigt, dass die Gläubigerin einen Vergleichsbetrag in Höhe von 4.814,95 Euro an die Masse zurückzahle.
Mit Beschluss vom 05.01.2010 hat das Amtsgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Versagungsanträge der genannten Gläubiger Mxxx und Bxxx seien zulässig und begründet. Bezüglich des Antrags der Gläubigerin Mxxx begründeten zwar die Vorwürfe, die Schuldnerin erziele einen deutlich zu niedrigen Verdienst und sie sei wegen einer Straftat verurteilt, nicht die Versagung der Restschuldbefreiung, denn die Gläubigerin habe nicht dargelegt, dass die Schuldnerin wegen einer Insolvenzstraftat gemäß §§ 283 - 283 c StGB verurteilt worden sei, zudem bestünden die Arbeitspflichten des Schuldners erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung. Die Gläubigerin habe jedoch den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO glaubhaft gemacht, denn die Schuldnerin habe in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich unrichtige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um einen Kredit zu erhalten. Die Schuldnerin habe in dem Arbeitsgerichtsprozess mit der Gläubigerin am 14.03.2007 einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich zur Zahlung von rückständigem Arbeitslohn in Höhe von 10.466,43 Euro in drei Raten, zahlbar am 20.04., 20.05. und 20.06.2007 verpflichtet habe. Indem die Schuldnerin erklärt habe, sie könne den Vergleichsbetrag zu diesen drei Zahlungsterminen begleichen, habe sie unrichtige Angaben über ihre Zahlungsfähigkeit gemacht. Insoweit liege auch eine schriftliche Erklärung vor, denn die Erklärungen der Schuldnerin habe eine Urkundsperson im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt. Zwar sei die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin in dem Vergleich nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ergebe sich jedoch im Wege der Auslegung aus der von der Schuldnerin eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Vergleichsbetrags und insbesondere der Einräumung der Ratenzahlung. In der Vereinbarung der Ratenzahlung liege ein Kredit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2. Der Begriff des Kredits sei weit auszulegen. Es sei nicht erforderlich, dass Geld oder geldwerte Mittel aus fremdem Vermögen zeitweise zur Verfügung gestellt würden. Vielmehr falle unter den Begriff des Kredits auch ein Zahlungsaufschub. Es mache insofern keinen Unterschied, ob dem Schuldner ein Betrag als Darlehen überlassen werde oder ob ein Gläubiger ihm zustehende Zahlungsansprüche stunde und damit die Fälligkeit hinausgeschoben werde. Es sei auch die Absicht der Schuldnerin ausreichend. Darauf, ob sie ihr Ziel erreiche, komme es nicht an. Hier sei es Ziel der Schuldnerin gewesen, einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs zu erlangen. Die Schuldnerin habe auch vorsätzlich gehandelt, da sie um ihre Zahlungsunfähigkeit gewusst habe.
Auch in Bezug auf den Gläubiger xxx Bxxx sei der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet. Die Schuldnerin habe unrichtige Angaben gemacht, indem sie in dem Schreiben vom 27.11.2007 eine Tilgung des Großteils der Forderungen bis zum 13.12.2007 in Aussicht gestellt habe unter anderem unter Hinweis darauf, dass ihr eine Forderung von ca. 3.300,00 Euro von einem nicht namentlich genannten Dritten zustehe. In dem Schreiben vom 15.01.2007 an den Vermieter der Praxisräume in Kassel habe sie wegen der Mietzinsrückstände einen "verbindlichen Tilgungsplan" unterbreitet, der Zahlungen zum 23.01., 15.02. und 15.03.2007 vorgesehen habe. Die Schuldnerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie die Schreiben nicht unterzeichnet habe. Die Schreiben seien unter ihrem Briefkopf verfasst und von ihrem damaligen Lebensgefährten unterschrieben worden. Darüber hinaus sei sie dem Vortrag des Gläubigers, dass das Schreiben mit ihrem Wissen verfasst worden sei, nicht entgegengetreten. Dafür spreche im Übrigen auch die Formulierung "wir" im Schreiben vom 27.11.2006. Auch in diesem Fall sei es der Schuldnerin darum gegangen, einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs zu erlangen. Die Schuldnerin habe auch vorsätzlich gehandelt, weil sie ihre Zahlungsunfähigkeit gekannt habe.
Der Gläubiger xxx Bxxx sei auch antragsbefugt in Bezug auf das an den Vermieter gerichtete Schreiben vom 15.01.2007, da eine individuelle Betroffenheit nicht erforderlich sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, die Entscheidung des Amtsgerichts sei fehlerhaft, weil das Gericht bei der Auslegung des Begriffs Kredit den Zweck der Restschuldbefreiungsschranken des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO verfehlt habe. Auch unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses des Begriffs Kredit sei dem Begriff notwendig immanent, dass Geld oder geldwerte Mittel lediglich zeitweise zur Verfügung gestellt würden. Der Vermögensvorteil, den der Schuldner entgegennehme, müsse aus fremdem Vermögen stammen und dem Schuldner müssten weitere Mittel (vorübergehend) zugeführt werden. Dies sei jedoch bei der Stundung bestehender Forderungen nicht der Fall. Durch die Gewährung des Zahlungsaufschubs infolge einer Ratenzahlungsvereinbarung würden dem Schuldner keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Das Amtsgericht berücksichtige auch nicht, dass bei der von ihm vorgenommenen Auslegung ein vernünftiger Schuldner in einer wirtschaftlichen Krisensituation an der Durchführung üblicher Sanierungsmaßnahmen gehindert würde, denn ein ganz wesentliches Mittel der Sanierung sei, bereits bestehende Zahlungspflichten über einen längeren Zeitraum zu strecken, um so die Chance zu erhalten, sämtliche Forderungen, wenn auch verspätet, doch noch ausgleichen zu können. Träfe die Auslegung des Amtsgerichts zu, müsse ein Schuldner von Stundungsanfragen absehen, weil er dann in dem Fall, wenn ein solcher Sanierungsversuch fehl schlage, In einem späteren Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung nicht mehr erlangen könne.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
Zum Antrag der Gläubigerin Nr. 2 xxx Mxxx:
Die Gläubigerin hat mit ihrem Antrag die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht dargelegt. Zunächst hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass das Vorbringen der Gläubigerin, die Schuldnerin sei durch einen Strafbefehl zu einer erheblichen Strafe verurteilt worden beziehungsweise der von der Schuldnerin erzielte Verdienst sei wesentlich zu niedrig, nicht geeignet ist, um den Restschuldbefreiungsantrag zu rechtfertigen. Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 - 283 c StGB. Das hingegen hat die Gläubigerin hier nicht dargelegt. Zutreffend ist auch Mögerlein des Amtsgerichts, dass die Versagung der Restschuldbefreiung wegen des Vortrags der Gläubigerin, die Schuldnerin übe keine angemessene Tätigkeit aus, im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht in Betracht kommt. Die Pflicht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, trifft den Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO erst in der Wohlverhaltensperiode, das heißt, nachdem ihm die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt hier der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vor. Danach ist dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten. Zum einen hat die Schuldnerin hier keine unrichtigen oder unvollständigen schriftlichen Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, zum anderen ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Schuldnerin nicht dargelegt.
Die Schuldnerin hat mit der Gläubigerin xxx Mxxx vor dem Arbeitsgericht Kassel einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Schuldnerin verpflichtet hat, das rückständige Arbeitsentgelt der Gläubigerin in Höhe von insgesamt 9.749,63 Euro in drei Raten in der Zeit vom 20.04.2007 bis 20.06.2007 zu zahlen. Beim Abschluss dieses Vergleichs handelt es sich nicht um schriftliche Angaben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Zwar ist die Schuldnerin in diesem Vergleich eine Ratenzahlungsverpflichtung eingegangen, die sie zu den genannten Terminen nicht eingehalten hat. Gleichwohl folgt daraus nicht die Angabe unrichtiger wirtschaftlicher Verhältnisse. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Schuldnerin mit der Festlegung der Ratenzahlungstermine bestätigt, die Raten zu diesen Terminen zahlen zu wollen und zu können, steht diese Erklärung einer solchen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht gleich, denn die Schuldnerin hat insoweit keine konkreten Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, wie zum Beispiel über ihr Einkommen oder ihre sonstigen Verbindlichkeiten gemacht (vgl. LG Göttingen NZI 2001, 327, 328; Uhlenbruck/Vallender Insolvenzordnung, 12. Auflage § 290 Rdnr. 29). Die Entstehungsgeschichte des § 290 Abs. 1 InsO sowie Sinn und Zweck dieser Norm verbieten eine zu weit gehende Interpretation von schriftlichen Erklärungen des Schuldners. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge "Versagung der Restschuldbefreiung" ausdrücklich deshalb von unrichtigen schriftlichen Angaben abhängig gemacht, um Beweisschwierigketten vorzubeugen. Der Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, schließt es deshalb aus, schriftliche Erklärungen des Schuldners über ihren Wortlaut und eindeutigen Inhalt hinausgehende Bedeutungen beizumessen und auf dieser Grundlage im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Nachteil des Schuldners zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 29/04 = ZVI 2006, 162). Mithin ist eine über den Wortlaut des Vergleichs hinausgehende Interpretation dahingehend, dass die Schuldnerin mit dem Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs erklärt, zur Zahlung des Betrags zu den exakt bestimmten Daten in der Lage zu sein, mit Sinn und Zweck des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vereinbar.
Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen der antragstellenden Gläubigerin noch aus dem unstreitigen Sachverhalt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Schuldnerin. Dass die Schuldnerin wusste oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit außer Acht gelassen hat die Zahlungen zu den genannten Terminen nicht erbringen zu können, ist nicht erkennbar. Die Schuldnerin war als Ergotherapeutin selbständig tätig und betrieb an zwei Standorten, nämlich in Gxxx und Kxxx eine Ergotherapiepraxis. Die Schuldnerin hatte aus dieser Tätigkeit regelmäßige Einnahmen Aus der in der Akte befindlichen Aufstellung xxx ergibt sich, dass sie allein in dem hier in Rede stehenden Zeitraum von März bis Ende Juni 2007 von Privatpatienten Überweisungen auf das Konto ihres damaligen Lebensgefährten in Höhe von rund 11.000,00 Euro erhalten hat. Angesichts dessen ist der vom Amtsgericht gezogene Schluss, die Schuldnerin habe vorsätzlich gehandelt, weil sie ihre Zahlungsunfähigkeit gekannt habe, nicht gerechtfertigt. Die regelmäßigen Einnahmen und die Höhe der Einnahmen allein aus der Abrechnung von Privatpatienten lassen den Vorsatz beziehungsweise grobe Fahrlässigkeit der Schuldnerin entfallen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Gläubigerin aus dem Vergleich bereits unter dem 23.05.2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt hat und aufgrund dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme zunächst voll befriedigt wurde. Dass der Insolvenzverwalter diese Befriedigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 131 InsO anfechten würde, war für die Schuldnerin in keiner Weise voraussehbar.
Zum Antrag des Gläubigers xxx Bxxx Auch der Antrag des Gläubigers xxx Bxxx, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen des §§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen ebenfalls nicht vor. Soweit sich der Gläubiger auf das Schreiben vom 27.11.2006 bezieht, erfüllt dieses Schreiben schon nicht ansatzweise die Voraussetzungen der Restschuldbefreiungsversagung. Ungeachtet der Frage, ob sich die Schuldnerin dieses Schreiben, das von ihrem damaligen Lebensgefährten unterzeichnet ist, zurechnen lassen muss, enthält das Schreiben keinerlei Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere ist aus dem Schreiben auch keine konkrete Bitte um Stundung zu sehen. Die Schuldnerin beziehungsweise ihr Lebensgefährte sagen einem Herrn Jxxx einen Betrag von 8.000,00 Euro zu, der in drei Raten gezahlt werden soll. Wer Herr Jxxx ist, in welchem Verhältnis er zum antragstellenden Gläubiger steht, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. Jedenfalls ist nicht erkennbar das der antragstellende Gläubiger oder der Gläubiger Sxxx, den der antragstellende Gläubiger offensichtlich im Verhältnis zur Schuldnerin vertreten hat, Stundungszusagen für Herrn Jxxx treffen konnten, ist aus dem gesamten Vorbringen nicht nachvollziehbar. Sofern in dem Schreiben vom 27.11.2006 ausgedrückt ist bis zum 13.12.2006 solle offensichtlich der Gläubiger xxx Bxxx den größten Teil seiner Forderungen erhalten, enthält diese Formulierung keinerlei konkrete Stundungsforderung. Weder ist ein Betrag genannt noch die Größenordnung der gesamten Forderung.
Auch das Schreiben vom 15.01.2007 an den Vermieter der Schuldnerin, Herrn xxx Sxxx in Kxxx erfüllt nicht die Anforderungen an die schriftlichen Angaben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Ungeachtet der Frage, ob sich die Schuldnerin auch dieses Schreiben, das von ihrem damaligen Lebensgefährten unterzeichnet worden ist, zurechnen lassen muss, gilt auch hier, dass allein die Zusage Zahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erbringen zu wollen, nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu erfüllen. Das Schreiben vom 15.01.2007 enthält in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin keine Einzelheiten, sondern nur die Darstellung eines sogenannten Tilgungsplans (vgl. LG Göttingen, NZI 2001, 327 f.).
Darüber hinaus gilt auch hier, dass die subjektive Seite, das heißt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Schuldnerin weder glaubhaft gemacht ist noch sich aus dem unstreitigen Vorbringen ergibt. Die Schuldnerin hat in der fraglichen Zeit von Januar bis März 2007 ihre Ergotherapiepraxis betrieben. Sie verfügte über regelmäßige Einnahmen. Wie sich aus der Aufstellung auf Blatt xxx der Akte ergibt, haben von Januar bis März 2007 Privatpatienten offene Rechnungen beglichen und dabei einen Betrag von ca. 9.400,00 Euro eingezahlt. Mithin lässt sich nicht feststellen, dass die Schuldnerin vorsätzlich oder grob fahrlässig davon ausging, die Zahlungen nicht erbringen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom Interesse der Gläubiger an der Versagung der Restschuldbefreiung ausgegangen Da jedoch nicht feststeht, wie sich die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin in Zukunft entwickeln, es also völlig offen ist, ob und in welcher Höhe sie zukünftig in der Lage ist, Zahlungen an die Gläubiger zu leisten, hat die Kammer den Beschwerdewert auf 1.500,00 Euro festgesetzt.