§ 6 NBodSUVO - Vereinfachtes Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
(1) 1Wer bereits behördlich in einem anderen Land oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich Bodenschutz überprüft und anerkannt oder öffentlich bestellt oder vereidigt ist oder war, kann auf Antrag im vereinfachten Verfahren anerkannt werden. 2Der Antrag muss spätestens drei Jahre nach der vorausgegangenen Anerkennung, Bestellung oder Vereidigung gestellt werden. 3§ 3 Abs. 3 Satz 1 NBodSchG bleibt unberührt. 4Die antragstellende Person muss darlegen und auf Verlangen nachweisen, welche Anforderungen nach § 2 bereits auf Grund der früheren Anerkennung erfüllt sind. 5Sie muss zusätzlich die Erfüllung solcher Anforderungen darlegen und auf Verlangen nachweisen, die nicht bereits im anderen Verfahren nachgewiesen worden sind.
(2) 1Wird die Verlängerung einer Anerkennung nach § 18 BBodSchG beantragt, so ist zu prüfen, ob die Sachkunde der Antragstellerin oder des Antragstellers fortbesteht und ob Einwände gegen die Zuverlässigkeit bestehen. 2Zur Überprüfung der Sachkunde hat die Antragstellerin oder der Antragsteller Gutachten oder Arbeitsproben aus der Sachverständigentätigkeit seit der vorausgegangenen Anerkennung vorzulegen und die Fortbildung nachzuweisen. 3§ 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4Einer weitergehenden fachlichen Überprüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedarf es nur, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde bestehen.