Amtsgericht Neustadt am Rübenberge
Urt. v. 15.10.2008, Az.: 43 C 1022/08
Nachweispflicht eines Vermieters über den formgerechten und fristgerechten Zugang einer Nebenkostenabrechnung an den Mieter
Bibliographie
- Gericht
- AG Neustadt am Rübenberge
- Datum
- 15.10.2008
- Aktenzeichen
- 43 C 1022/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 37068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGNEUST:2008:1015.43C1022.08.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 556 Abs. 3 S. 3 BGB
Verfahrensgegenstand
Forderung
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Neustadt a. Rbge.
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO
durch
den Richter am Amtsgericht Wesche
am 15.10.2008
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 370,92 EUR aus dem Mietvertrag gemäß §§ 535 ff. BGB.
Die Nachtorderung des Klägers ist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen.
Der Kläger hat den Beweis nicht geführt, dass dem Beklagten vor Ablauf der Ausschlussfrist eine formal ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 zugestellt wurde. Der Beklagte hat den Zugang einer solchen Nebenkostenabrechnung, wie sie sich aus Bl. 16 d.A. ergibt, bestritten. Der Kläger hat zum Beweis der Zustellung lediglich einen Einlieferungsbeleg/Quittung vom 12.12.2007 der Deutschen Post AG beigefügt und hierzu behauptet, dass mit dieser Quittung der Zugang der Nebenkostenabrechnung 2006 belegt sei. Dies ist der Quittung jedoch nicht zu entnehmen.
Fest steht danach nur, dass überhaupt eine Sendung zugestellt wurde. Über den Inhalt sagt die Quittung nichts aus.
Der Kläger kann auch nicht deshalb den geltend gemachten Betrag verlangen, weil er die Nebenkostenabrechnung seiner Klagschrift beigefügt hat. Der Beklagte hat in seiner Klagerwiderung vom 29.08.2008 angeführt, dass der Anspruchsbegründung keinerlei Anlagen beigefügt waren, sodass die Zustellung der Nebenkostenabrechnung auch nicht im vorliegenden Rechtsstreit erfolgte.
Nach allem liegt nicht nachweisbar eine ordnungsgemäß Nebenkostenabrechnung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist vor, sodass die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.