Amtsgericht Neustadt am Rübenberge
Beschl. v. 07.04.2008, Az.: 34 F 15/08 SO

Bibliographie

Gericht
AG Neustadt am Rübenberge
Datum
07.04.2008
Aktenzeichen
34 F 15/08 SO
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNEUST:2008:0407.34F15.08SO.0A

Fundstellen

  • ZKJ 2008, 341
  • ZKJ 2008, 428

Tenor:

  1. Die elterliche Sorge für ..., geboren am ... 2001 wird dem Vater übertragen. Der weitergehende, ..., geboren am ... 1992, betreffende Antrag des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge wird zurückgewiesen.

  2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

  3. Streitwert: 3 000,00 €.

Gründe

1

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der Kinder ... und .... Sie haben eine weitere volljährige Tochter. Die Ehe der Eltern, die beide ... Staatsangehörige sind, wurde durch Urteil vom ... 2007 (34 F ... Amtsgericht Neustadt a. Rbge.) geschieden/Die Kinder leben bei der Mutter. Der Vater beantragt, ihm das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder zu übertragen. Das Gericht hat alle Beteiligten angehört und weitere Ermittlungen bei den Schulen, welche die minderjährigen Kinder besuchen, geführt. Ferner wurde eine Stellungnahme des zuständigen Jugendamts in ... eingeholt.

2

II.

  1. 1.

    Dem Wohl des Kindes ... entspricht es i.S. von § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 am besten, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und diese dem Antragsteller zu übertragen. ... ist derzeit bei seiner Mutter nicht ausreichend betreut. Dies folgt aus den gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere zum Schulbesuch von Danach hatte ... von Anfang an schlechte Startchancen, weil er im letzten Kindergartenjahr nur wenig und an der Sprachförderung gar nicht teilgenommen hatte. Die Mutter habe ihn trotz entsprechender Anregung nicht zur Sprachförderung gebracht. Am Unterricht nahm er nur sporadisch teil. Es gibt ganz erhebliche, auch unentschuldigte Fehlzeiten. Der Klassenlehrerin hatte er, wenn er nach dem Grund des Ausbleibens gefragt wurde, oft erklärt, seine Mutter und er hätten verschlafen und er sei dann nicht mehr gekommen. Obwohl der Mutter von Anfang an deutlich gemacht wurde, dass ... im Schulkindergarten wesentlich besser aufgehoben ist, ging diese darauf zunächst nicht ein und antwortete nur: "Ich sorge dafür, dass es klappt!". Erst jetzt und damit viel zu spät ist ... in den Schulkindergarten zurückgestuft worden, wobei das Einverständnis der Mutter offensichtlich unter dem Druck des laufenden Verfahrens erfolgte. ... hat seine Arbeitsmaterialien oft nicht dabei, Bücher gingen, obwohl er erst im Sommer 2007 eingeschult wurde, bereits gelegentlich verloren. Die mitgebrachte Pausenverpflegung ist nicht kindgerecht. ... wird nach seinen eigenen Angaben nicht durchgehend von der Mutter betreut sondern sehr häufig von seiner (damit überforderten) Schwester .... Die Zusammenarbeit der Mutter mit der Schule erwies sich als äußerst schlecht. Die Mutter reagierte auf Aufforderungen zunächst gar nicht und entschuldigte auch das Fernbleiben von ... nicht ausreichend. Gesprächseinladungen hatten ebenfalls zunächst keinen Erfolg. Selbst zum gerichtlichen Anhörungstermin wurde ... nicht entschuldigt, obwohl die Mutter am Tag zuvor anlässlich eines Gesprächs in der Schule war.

    Der Vater hinterließ dagegen einen wesentlich positiveren Eindruck. ... hat im Montagsmorgensstuhlkreis immer dann etwas erzählt, wenn er beim Vater gewesen ist. Ferner fiel auf, dass nach den Besuchen beim Vater er auch seine Schularbeiten aufgearbeitet hatte. Sonst seien Nacharbeiten, auch wenn die Notwendigkeit immer ausdrücklich in den Schulheften vermerkt wurde, nie erfolgt. Der Vater hat sich dem Jugendamt in ... gegenüber sofort bereiterklärt, notwendige Hilfsmaßnahmen anzunehmen. Nicht gegen die Eignung des Vaters spricht, dass er derzeit noch keine Möglichkeit gefunden hat, ... altersentsprechend unterzubringen. Ihm wird erst dann eine größere Wohnung zugewiesen, wenn die elterliche Sorge für ... übertragen wurde. Sobald dies der Fall ist kann und sollte er jedoch ... dann auch zu sich nehmen, um die elterliche Sorge vor Ort ausüben zu können. Es ist zu erwarten, dass ... beim Vater die wesentlich bessere Förderung haben wird.

    Einer Übertragung der elterlichen Sorge steht nicht entgegen, dass ... damit aus dem bisherigen Familienverband herausgenommen wird. Wie ausgeführt haben sämtliche Ermittlungen ergeben, dass sich die Mutter ohnehin um ihn nur wenig gekümmert hat. Häufig oblag die Sorge für... der Schwester ..., welche damit ihrem Alter entsprechend noch gar nicht zurechtkommt. Es wird sich nicht nur auf... sondern auch auf... positiv auswirken, wenn ... von seinem Vater betreut wird und ... damit mehr Zeit hat, sich der Schule zu widmen.

  2. 2.

    Hinsichtlich der Tochter ... kommt eine Übertragung des Sorgerechts jedenfalls derzeit auf den Vater noch nicht in Betracht ...

    Eine Jugendliche im Alter von ... kann nicht mehr dazu bewegen werden, in den Haushalt eines Elternteils zu ziehen, wenn sie ausdrücklich bei dem anderen Elternteil bleiben will. Nach Rücksprache mit dem Mitarbeiter des Jugendamts in ... soll vor weiteren, ... betreffenden Maßnahmen, wobei insbesondere die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge bezogen auf beide Elternteile und Übertragung auf das Jugendamt als Pfleger in Betracht käme, um den Schulbesuch sicherzustellen, bis zum Schuljahrsende abgewartet werden, ob es sich positiv auf ihre weitere Entwicklung auswirkt, wenn sie nicht mehr auf... aufpassen muss.

  1. 3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 94 Abs. 3 KostO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Dr. Giers