Amtsgericht Neustadt am Rübenberge
Beschl. v. 04.02.2009, Az.: 43 C 1022/08

Beweiskraft eines Einwurfeinschreibens bzgl. des Eingangs eines bestimmten Schreibens bei einem bestimmten Empfänger

Bibliographie

Gericht
AG Neustadt am Rübenberge
Datum
04.02.2009
Aktenzeichen
43 C 1022/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 35354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNEUST:2009:0204.43C1022.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Neustadt am Rübenberge - 15.10.2008 - AZ: 43 C 1022/08

In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Neustadt a. Rbge.
nach Anhörung der Parteien
am 04.02.2009
durch
den Richter am Amtsgericht Wesche
beschlossen:

Tenor:

Die Rüge des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 15.10.2008 (43 C 1022/08) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Mit seiner Rüge wendet sich der Kläger gegen das am 15.10.2008 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO erlassene Urteil. Zur Begründung trägt er vor, er habe mit dem in Kopie eingereichten Einlieferungsbeleg vom 12.12.2007 (Bl. 18 d.A.) bewiesen, dass die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 dem Beklagten zugegangen sei. Dies sei vom Gericht übersehen worden.

2

Gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist das Verfahren auf Rüge der beschwerten Partei fortzusetzen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Gericht den von ihm zu Beweiszwecken überreichten Einlieferungsbeleg sehr wohl zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt. Dabei hat das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht verkannt, dass unter Umständen bei Einwurf ein Schreiben der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einschreibens vorliegen kann, wenn der Briefkasteneinwurf ordnungsgemäß dokumentiert worden ist.

3

Entgegen der Ansicht des Klägers liefert jedoch der Einlieferungsbeleg Bl. 18 d.A. keinerlei Beweis oder auch nur Anscheinsbeweis für die Tatsache, dass

  1. a)

    ein bestimmtes Schreiben

  2. b)

    bei einem bestimmten Empfänger (es wird nur der Nachname erwähnt)

  3. c)

    an einer bestimmten Anschrift eingegangen ist.

4

Weder Inhalt des Schreibens noch der Adressat, noch die Übergabestelle (Anschrift) sind in dem Einlieferungsbeleg in nachvollziehbarer Weise erwähnt. Daher vermag der Einlieferungsbeleg auch keinen Beweis für den Zugang eines konkreten Schreibens bei einer bestimmten Person zu erbringen.

5

Das Gericht war auch gem. § 139 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet, den Kläger als Rechtsanwalt hierauf hinzuweisen. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt auch ohne richterlichen Hinweis in der Lage sein würde, die fehlende Eignung des Einlieferungsbeleges zu Beweiszwecken zu erkennen, zumal der Beklagte Beweis für den unterbliebenen Zugang des behaupteten Schreibens angetreten hatte.