Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 05.04.2012, Az.: 1 B 89/12

Amtstierarzt; Auflösung Tierbestand; Gutachten; Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot; Vernachlässigung von Tieren

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
05.04.2012
Aktenzeichen
1 B 89/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die mit einem unbefristeten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierschG verbundene Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes ist rechtmäßig. Dem Gutachten eines Amtstierarztes kommt eine hohe Aussagekraft zu.

Gründe

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot.

Sie betreiben im „G.“, einem ehemaligen Hotel in D., eine private Tierhaltung mit Hunden, Kaninchen und Meerschweinchen und beabsichtigen, diese zukünftig gewerblich auszuüben. Ende Mai 2011 ging bei der Polizeistation D. eine Strafanzeige gegen die Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz ein. Daraufhin erfolgten mehrere Kontrollen des Tierbestandes durch die Amtstierärzte des Antragsgegners Dr. H. und Dr. I., die letztlich zu dem streitbefangenen Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot führten. Dem Verwaltungsvorgang (Vg.) des Antragsgegners ist folgender zeitlicher Ablauf zu entnehmen:

Bei der Vorortprüfung am 12.07.2011 wurde die Hundehaltung kontrolliert. Der Pflegezustand der 24 Tiere (4 Malinois, 5 Akita-Inu, 9 Deutsche Schäferhunde, 3 Harzer Füchse und 3 Dobermann-Hunde) wurde von den Amtstierärzten überwiegend als mäßig bis schlecht, der Ernährungszustand überwiegend als sehr schlank bzw. mager beurteilt. Es wurde festgestellt, dass in einigen Zwingern Liegefläche außerhalb der Schutzhütte fehlte. Gegenüber den Antragstellern wurden folgende mündliche Anordnungen getroffen: die Hunde mit mäßigem und schlechtem Ernährungszustand seien kurzfristig einem Tierarzt vorzustellen, gegebenenfalls sei die Fütterung anzupassen, bis auf den Harzer Fuchs J. seien alle Hunde innerhalb von drei Tagen gründlich zu bürsten und zu kämmen, die in einigen Zwingern fehlende Liegefläche außerhalb der Schutzhütte sei einzurichten (Bl.4 Vg.). Bei einer unangemeldeten Nachkontrolle am 13.01.2012 unter Beteiligung von Herrn K. und Frau Dr. H. (Veterinäramt) sowie Herrn L. (Samtgemeinde D. ) wurden 16 Hunde (5 Akita-Inu, 3 Dobermann-Hunde, 2 Harzer Füchse, 2 Malinois, 4 Deutsche Schäferhunde - Bl. 86 Vg. -) vorgefunden. Der Ernährungs- und Pflegezustand wurde überwiegend als schlecht bis mäßig beurteilt. Futter(vorrat) war nicht vorhanden. Die Hündin „M.“ wies mehrere offene, unbehandelte Hautstellen auf. In ehemaligen Farbeimern, die als Kottonnen genutzt wurden, war z.T. bereits verschimmelter Kot enthalten. Die Eimer waren mit Wasser vollgelaufen, ohne dass es in den letzten 48 Stunden derart starken Niederschlag gegeben hätte, der dies hätte erklären können (Bl. 83, auch Rücks., 86 Vg.). Die Antragstellerin zu 1. gab an, die Hunde seien entsprechend der Anordnung vom 12.07.2012 dem Tierarzt vorgestellt und der Ernährungszustand nicht beanstandet worden (Bl. 84 Vg.). Frau Dr. H. traf gegenüber den Antragstellern folgende mündliche Anordnungen: die offenen Wunden von „M.“ seien tierärztlich zu versorgen, es sei unverzüglich Futter zu beschaffen, die Hunde seien individuell bedarfsgerecht zu füttern, (Bl. 83 Vg.), bis 15.02.2012 seien beim Veterinäramt Nachweise über Tierarztbesuche im Juli/August 2011 einschließlich Wiegeprotokollen sowie aktuelle Wiegeprotokolle zum Vergleich und Fütterungsempfehlungen des Haustierarztes vorzulegen (Bl. 83, 84 Vg.). Herr L. ordnete zusätzlich mündlich an, die Hunde anzumelden, kennzeichnen zu lassen und Nachweise über bestehende Haftpflichtversicherungen vorzulegen. Am 16.02.2012 sollte eine weitere unangekündigte Überprüfung durch Frau Dr. H., Herrn K. und Herrn L. erfolgen, die Antragsteller wurden jedoch nicht angetroffen. Es wurde festgestellt, dass die von der Straßenseite aus einsehbaren Zwinger hochgradig mit Kot verunreinigt waren (ca. 10 bis 15 Kothaufen in jedem Zwinger).

Am 17.02.2012 erfolgte eine unangemeldete Nachkontrolle durch Frau Dr. H., Herrn K. und Herrn L. in Begleitung von zwei Polizeibeamten. Im gesamten Gebäude herrschten eine große Unordnung und schlechte hygienische Zustände. Es fanden sich Ansammlungen von Müll, Spinnweben, Fliegenklebefallen, die komplett mit Fliegen beklebt waren, und verdreckte Hundeboxen (Bl. 55 Vg.). Durch amtliche Zählung wurde ein Tierbestand von 26 erwachsenen Hunden, 11 Welpen, 593 Meerschweinchen, 24 Kaninchen, einer Hauskatze und einer Echse festgestellt (Bl. 57 ff.). Ein Tierbestand in dieser Größenordnung war dem Antragsgegner bei früheren Kontrollen nicht gezeigt worden. Vereinzelt lagen tote Meerschweinchen (adulte und juvenile) herum. Nach Angaben der Antragsteller waren einige tot geboren worden, andere seien nach einem Tag im Zustand der Apathie und verstärkten Atmung am folgenden Tag verendet. Ein Tierarzt sei zur Klärung der Todesursache nicht hinzugezogen worden. Die toten Tiere würden entsorgt, indem sie an die Hunde verfüttert würden. Die Meerschweinchen waren überwiegend nicht angemessen eingestreut und saßen komplett in ihrem Kot. Die Raufutterzugabe war unzureichend, Körnervorräte nicht in ausreichender Menge vorhanden. Ein Teil der Meerschweinchen und Hasen war in dunklen Stallgebäuden und Geräteschuppen untergebracht; die Luft war stark ammoniakhaltig, zum Teil herrschte ein stechender Fäkalgeruch (Blatt 57 Vg.). Ferner stellte sich heraus, dass der Antragsteller zu 2. – verbotener Weise – einem Schlachter ein totes Pferd als ganzen Tierkörper abgenommen, mit Hilfe seines Sohnes zerlegt und an seine Hunde verfüttert hatte. Der Reihenendzwinger, in dem ein angefressener Pferdekopf und jede Menge Kot lagen, war anders als bei der letzten Kontrolle nicht besetzt. Auf Nachfrage gab der Antragsteller zu 2. an, dass der dort früher gehaltene Deutsche Schäferhund N. verschenkt worden sei (Blatt 56 Vg.). Bei einer genaueren Inaugenscheinnahme des Zwingers wurde „N.“ tot, im Zustand hochgradiger Auszerrung (Kachrexie) in der Hütte seines Zwingers gefunden. Nunmehr gab der Antragsteller zu 2. an, der Hund sei seit dem 15.02.2012 tot und hätte aus zeitlichen Gründen noch nicht entsorgt werden können (Bl. 56 Rückseite Vg.). Gemäß Sektionsbericht - telefonische Vorabinformation des O. Veterinärinstituts P., Dr. Q. vom 22.02.2012 – war der Schäferhund „N.“ verhungert. Nach dem Verbleib der deutschen Schäferhündin R. befragt, gab der Antragsteller zu 2. an, diese habe irgendwann tot im Zwinger gelegen. Tierärztliche Nachweise besitze er nicht, da die Hündin nicht beim Tierarzt gewesen sei (Bl. 56 Rückseite Vg.). Außer dem toten Deutschen Schäferhund wurden 12 tote Meerschweinchen und 7 tote Welpen aufgefunden (Bl. 58 Vg.). Die Hündin S. wurde mit 5 Welpen im Herren-WC der ehemaligen Gastronomie vorgefunden. Der Raum hatte kaum Tageslicht, war deutlich verunreinigt, es gab keine Decke. S. litt an mottenfraßähnlichen Haut-/Fellproblemen und einem Leckekzem am rechten Vorderbein. Nach Angaben der Antragstellerin zu 1. war S.  am 21.02.2012 beim Tierarzt gewesen, Nachweise hierüber konnten nicht vorgelegt werden (Bl. 55 Rückseite, 57 Vg.). Die Dobermann-Hunde T., U. und V. wurden in Transportboxen – ohne Futter, Wasser und Decke – gehalten. Nachdem die Hündin V. freigelassen und ihr ein gefüllter Wassernapf hingestellt wurde, zeigte sie ein Wasseraufnahmeverhalten, das auf eine längere Wasserabstinenz oder Erkrankungen hindeutete, die eine deutlich erhöhte Wasseraufnahme bedingen. Dagegen hielt der Antragsteller zu 2. das Wasseraufnahmeverhalten für „normal“ (Bl. 55 Rückseite Vg). Die Hunde W. und X. waren in einem ca. 15 qm großen und sehr dunklen Raum eingesperrt; Futter und Wasser standen nicht zur Verfügung. Der Boden war mit Unmengen von Kot (teilweise bereits verschimmelt) und Pfützen (vermutlich Urin) bedeckt (Bl. 56 Vg.). Alle am 17.02.2012 vorgefundenen 26 Hunde befanden sich in einem mäßigen bis schlechten Pflegezustand und einem sehr schlanken bis mäßigen, die trächtige Hündin Y. in einem sehr schlechten, Ernährungszustand. Sie wiesen zum Teil offene Stellen auf, ihre Unterkünfte waren stark verkotet, ihnen stand zum großen Teil kein oder nur vereistes Wasser zur Verfügung, obwohl am Tag der Kontrolle 5 ° Celsius herrschten (Bl. 60 Vg.). In der „Futterküche“ (Küche der ehemaligen Gastronomie) war die Hygiene insgesamt unzureichend (diverse Essensreste auf Tellern, in Töpfen, teilweise verschimmelt, - Bl. 56 Vg). Tierschutzrechtliche Anordnungen wurden am 17.02.2012 gegenüber den Antragstellern nicht getroffen. Laut telefonischer Auskunft von Frau Dr. H. an das Gericht vom 02.04.2012 wurde hiervon abgesehen, weil das Wochenende bevorstand (der 17.02. war ein Freitag) und eine kurzfristige anderweitige Unterbringung des Tierbestandes der Antragsteller nicht möglich gewesen wäre.

Am 23.02.2012 erfolgte eine unangemeldete Nachkontrolle, um zu überprüfen, ob die mündlichen Anordnungen vom 13.01.2012 umgesetzt worden waren. Aus dem von Frau Dr. H. verfassten Protokoll über den Ortstermin geht hervor, dass sich die hygienischen Zustände und die Versorgungslage der Tiere nicht verbessert hatte (Bl. 115 ff. Vg). Die Hündin J. befand sich in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand. Der Hündin und ihren Welpen stand kein Wasser zur Verfügung (Bl. 116 Rückseite Vg). Nachweise darüber, dass alle Hunde dem Tierarzt vorgestellt worden waren, wurden nicht vorgelegt (Bl.117 Vg.). Einige Hunde waren von der Antragstellerin zu 1. selbst gechipt worden (Bl. 117 Vg.). Frau Dr. H. ordnete gegenüber den Antragstellern mündlich an, den gesamten Tierbestand bis zum 31.03.2012 aufzulösen. Die beiden Hündinnen S. und J. mit insgesamt 11 Welpen wurden im Rahmen der Fortnahme direkt abgeholt. Am 24.02.2012 fand ein weiterer Ortstermin statt. Nach dem von Frau Dr. H. verfassten Protokoll waren die hygienischen Zustände und die Versorgungslage der Tiere nur unwesentlich verbessert. Auf Nachfrage, warum es nur zwei Sack an Futtervorräten für die Hunde gebe, erklärte die Antragstellerin zu 1., dass sie den letzten Futtersack des Raiffeisenmarktes gekauft habe. Bei dem Ortstermin wurde die trächtige Hündin Y. an den Antragsgegner abgegeben; hierzu wurde den Antragstellern ein Fortnahmeprotokoll übergeben (Bl. 135, 136 Vg.).

Mit Bescheid vom 02.03.2012 gab der Antragsgegner den Antragstellern auf, ihren gesamten Tierbestand bis zum 31.03.2012 vollständig aufzulösen (Nr. 1), ihnen wurde untersagt, Tiere an ihren Sohn Z., wohnhaft AA. straße , AB., abzugeben (Nr. 2), es wurde ein unbefristetes Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot verhängt, das mit Vollzug der Auflösung des Tierbestandes nach Nr. 1 der Anordnung in Kraft treten sollte (Nr.3), den Antragstellern wurde aufgegeben, schriftliche Nachweise über den Verbleib der Tiere (Art und Anzahl des/der abgegebenen Tiere/s - bei Hunden einschließlich Angaben zum Namen des Hundes und seiner Chipnummer, Übernehmer des/der Tiere/s mit Namen und vollständiger Adresse -) bis spätestens 10 Tage nach Abgabe eines Tieres/von Tieren vorzulegen (Nr. 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach Nr. 1, 3 und 4 drohte der Antragsgegner zu Nr.1 für jeden nicht bis zum 31.03.2012 abgegebenen Hund ein Zwangsgeld von 300,00 Euro, für jedes sonstige nicht bis zum 31.03.2012 abgegebene Tier ein Zwangsgeld von 20,00 Euro an; zu Nr. 3 für jedes nach Auflösung des Tierbestandes nach Nr. 1 und Inkrafttreten des Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbotes gehaltene Tier ein Zwangsgeld von 300,00 Euro, zu Nr. 4 für jeden unterbliebenen Nachweis eines abgegebenen Hundes ein Zwangsgeld von 25,00 Euro und für jeden unterbliebenen Nachweis eines abgegebenen sonstigen Tieres ein Zwangsgeld von 10,00 Euro (Nr. 5). Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu Nr. 1, 3 und 4 an. Das Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot wurde auf § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützt und detailliert mit den oben dargestellten Zuständen bei der Tierhaltung der Antragsteller begründet. Als direkte Folge des Haltungs- und Betreuungsverbots müsse die Tierhaltung bis zum 31.03.2012 aufgelöst werden, indem die Tiere auf dem freien Markt verkauft oder verschenkt würden. Die Untersagung der Abgabe von Tieren an den Sohn der Antragsteller sei deshalb notwendig, weil dieser in der Vergangenheit in nicht unerheblichem Umfang in die Tierhaltung und -betreuung der Antragsteller eingebunden gewesen sei. Wegen der weiteren Begründung des Bescheids wird auf Bl. 40 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Antragteller haben am 16.03.2012  Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, bei den Vorortkontrollen vom 12.07.2011, 13.01., 17.02., 23.02. und 24.02.2012 sei stets nur pauschale Kritik geäußert und keine konkreten Missstände angesprochen worden. Die Kritikpunkte hätten stets gesprächsweise geklärt werden können. Die Hündin S. sei letztmalig am 21.02.2012 beim Tierarzt gewesen, da sie an einer Allergie leide. Der Tierarzt habe neben den allergiebedingten keine weiteren Beeinträchtigungen festgestellt. Der am 17.02.2012 tot aufgefundene Schäferhund N. sei an Altersschwäche verendet; er habe zum Schluss jegliche Nahrungsaufnahme verweigert. Da er sich zuletzt kaum noch bewegt und in seine Hütte zurückgezogen habe, sei das tote Tier dort nicht direkt aufgefallen. Die verendeten Welpen seien entweder durch ihre Mutter erdrückt, nicht angenommen worden oder es habe sich um Totgeburten gehandelt, die gelegentlich leider vorkämen. Der Hund T. komme dreimal am Tag für mindestens 1 Stunde aus seinem Zwinger und erhalte ausreichend Futter und Wasser. Er sei ein sehr dominanter und personenbezogener Hund, der Fremde nicht möge, so dass sichergestellt werden müsse, dass Dritte nicht zu Schaden kämen. Die Hündin U. halte sich nur zum Schlafen in der Transportbox auf; diese sei auch ausreichend ausgestattet und gepolstert gewesen. Die Dobermann-Hündin V. habe sich nur während der Durchsuchung in einer Transportbox befunden. Sie bewege sich ansonsten frei im Haus. Sie habe auch kein besorgniserregendes Verhalten bei der Wasseraufnahme gezeigt. Im Anschluss an die Kontrollen seien sämtliche Hunde von einem Tierarzt untersucht worden; dabei hätten sich keine besonderen Befunde ergeben. Alle Hunde lägen in der vom Rassestandard vorgegebenen Gewichtsklasse. Die Antragsteller bestreiten, Meerschweinchen und Kaninchen in der vom Antragsgegner angegebenen Anzahl zu halten. Eine Haltung in solchem Umfang sei gar nicht möglich. Ihnen könne nicht vorgeworfen werden, kein Körnerfutter vorgehalten zu haben. Meerschweinchen und Kaninchen seien keine Körnerfresser, sondern ernährten sich von Gräsern und Kräutern und erhielten Körnerfutter nur als Beifutter, was auch vorhanden gewesen sei. Was die Vorratshaltung anbetreffe, so hielten sie Futtervorräte in der Regel für zwei bis drei Tage bereit. Eine größere Bevorratung sei deshalb nicht notwendig. Dass ihre Tierhaltung nicht zu beanstanden sei, ergebe sich auch aus den im Verfahren 1 B 77/12 übersandten Fotos (Bl. 107 ff. Gerichtsakte), einem Schreiben von AD vom 04.03.2012 (Bl. 113 Gerichtsakte 1 B 77/12), dessen Enkel sich im Jahr 2011 häufig in der Anlage der Antragsteller aufgehalten habe, und aus E-Mails von Käufern, die ihre Zufriedenheit mit den von den Antragstellern erworbenen Hunden  zum Ausdruck gebracht hätten (Bl. 114 ff. Gerichtsakte). Ungeachtet dessen hätten die Antragsteller ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ihre Anlage einer Gesamtrevision unterzogen, die beschlagnahmten Akten nach Rückgabe wieder auf den aktuellen Stand gebracht und fortgeführt und, soweit tierärztlich geboten, die Futtermengen erhöht, obwohl die Begutachtung durch ihren Haustierarzt den ordnungsgemäßen Zustand der Tiere erbracht habe. Die Auflösung des angeblich fast 700 Tiere umfassenden Tierbestandes sei innerhalb von drei Wochen nicht möglich, wenn man den vom Antragsgegner vorgeschlagenen Verkauf oder auch das Verschenken mit der erforderlichen Sorgfalt vornehmen wolle. Hierfür sei mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten notwendig. Das Verbot, Tiere an ihren Sohn abzugeben, sei rechtswidrig, da dieser an dem gesamten Verfahren nicht beteiligt sei.

Die Antragsteller beantragen,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 88/12) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.03.2012 wiederherzustellen,

2. die Androhung des Zwangsgeldes aufzuheben,

3. die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung beruft er sich auf den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten zu den Verfahren 1 B 77/12 und 1 A 80/12 und den im Verfahren 1 B 77/12 beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag zu 1. ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig. Da nach dem Wortlaut des Antrags lediglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und nicht auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt ist, betrifft der Antrag ausschließlich die zu den Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids getroffenen Anordnungen, für die die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Er betrifft nicht die unter Nr. 5  erfolgte Zwangsgeldandrohung, die bereits aufgrund gesetzlicher Regelung sofort vollziehbar ist (§ 70 NVwVG i.V.m. § 64 Abs. 5 Nds. SOG) und deren sofortige Vollziehung nur aufgrund eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausgesetzt werden kann. An einem solchen Antrag fehlt es hier. Auch bei dem Antrag zu 2. handelt es sich nicht um einen Antrag i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 1 VwGO (s. u.).

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der in Nr. 1, 3 und 4 getroffenen Regelungen mit der Begründung angeordnet, es könne nicht bis zum Ausgang eines etwaigen Klageverfahrens hingenommen werden, dass den von den Antragstellern gehaltenen oder betreuten Tieren durch eine Fortsetzung der tierschutzwidrigen Haltung und Pflege weiterhin Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden. Diese Begründung des Sofortvollzugs genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Der Antrag zu 1. ist unbegründet.

Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, einstweilen von dem Vollzug der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem von dem Antragsgegner vertretenen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zu den Ziffern 1., 3. und 4. getroffenen Anordnungen im Bescheid vom 02.03.2012.

Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot ist § 16 a Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 1 TierSchG. Nach § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 3 insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundennachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen; nach Nr. 2 darf er die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller als Halter der Tiere nicht. Die in dem ehemaligen Hotel „G.“ vorgefunden und unter I. dieses Beschlusses dargestellten Zustände, die durch die Stellungnahmen der Amtstierärztin des Antragsgegners Dr. H. und durch die im Verwaltungsvorgang zahlreich enthaltenen Lichtbilder (Bl.61 ff., 89 ff. Vg.) in einer Weise dokumentiert sind, die keinerlei Zweifel aufkommen lassen, belegen, dass die Tiere der Antragsteller nicht artgerecht gehalten und erheblich vernachlässigt wurden. Dabei wiegt besonders schwer, dass die Tiere unter untragbaren hygienischen Verhältnissen leben mussten, zum Teil an unbehandelten Krankheiten litten, nicht ausreichend ernährt wurden, ein Hund verhungert, der Tod eines weiteren Hundes, mehrerer Welpen und Meerschweinchen nicht eindeutig geklärt ist. Soweit die Antragsteller die in ihrem Haus vorgefundenen Zustände bestreiten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die tierschutzwidrigen Zustände durch mehrere Vermerke der Amtstierärztin Dr. H. bestätigt werden. Die bloße Behauptung der Antragsteller, der Zustand der Tiere sei nicht so schlecht gewesen, vermag diese fachliche Einschätzung nicht zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. Bay. VGH vom 30.01.2008 – 9 B 05.3146 und 9 B 06.2992 m.w.N.). Die Richtigkeit der von der Veterinärin Dr. H. getroffenen Feststellungen wird auch durch die Vorlage von Lichtbildern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 B 77/12 nicht erschüttert. Abgesehen davon, dass es sich um wenige Aufnahmen handelt und nur eine Aufnahme ein Datum (06.03.2012 Bl. 109 Gerichtsakte 1 B 77/12) aufweist, ist nicht verifiziert, dass es sich bei den aufgenommenen Hunden tatsächlich um Hunde der Antragsteller handelt. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Antragstellern ebenfalls im einstweiligen Rechtschutzverfahren 1 B 77/12 eingereichten, ausgedruckten E-Mails und dem Schreiben eines Herrn AD vom 04.03.2012 (Bl. 113 ff. Gerichtsakte), in denen sich positive Rückmeldungen zu den Tieren der Antragsteller finden. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich hierbei um reine Gefälligkeitsschreiben handelt. Zudem finden sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ebenfalls Schreiben Dritter, in denen allerdings die tierschutzwidrigen Zustände bei der Tierhaltung der Antragsteller beklagt werden (Bl. 22 ff. VG). Soweit die Antragsteller behaupten, nach den Kontrollen des Antragsgegners seien positiv verlaufene Tierarztbesuche erfolgt, haben sie dies nicht nachgewiesen. Soweit es sich bei den tot aufgefundenen Welpen um Tiere gehandelt haben soll, die von ihrer Mutter erdrückt oder nicht angenommen worden seien, ist den Antragstellern vorzuwerfen, dass sie hiergegen offensichtlich keine Vorsorge getroffen haben. Unabhängig davon steht es kaum im Einklang mit einer artgerechten Tierhaltung, wenn - wie im vorliegenden Fall - tote Tiere nicht umgehend entsorgt werden. Die Antragsteller vernachlässigen die von ihnen gehaltenen Tiere offensichtlich derart, dass ihnen tote Tiere erst längere Zeit nach deren Tod oder – wie beim Deutschen Schäferhund N. – gar nicht auffallen. Auch der Einwand, die in Transportboxen vorgefundenen Hunde seien dort nur zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung untergebracht gewesen, überzeugt unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes der Tierhaltung der Antragsteller und ihrer – was zum Beispiel den Verbleib des Deutschen Schäferhundes N. anbetrifft – z. T. widersprüchlichen Angaben nicht. Der Einwand, ihnen könne nicht vorgeworfen werden, für die Kaninchen und Meerschweinchen nicht ausreichend Körnerfutter vorgehalten zu haben, da diese keine Körnerfresser seien, sondern sich von Gräsern ernährten, trägt ebenfalls nichts aus. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen war weder ausreichend Raufutter noch - ergänzend oder stattdessen - ausreichend Körnerfutter vorhanden. Soweit die Antragsteller bestreiten, Meerschweinchen und Kaninchen in der vom Antragsgegner angegebenen Anzahl zu halten, ist dies durch die im Verwaltungsvorgang festgehaltenen Zählungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, widerlegt. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang erklärt haben, eine Tierhaltung in solchem Umfang sei von ihnen gar nicht zu leisten, räumen sie ihr tierschutzwidriges Verhalten selbst ein, da sie tatsächlich einen Tierbestand von fast 700 Tieren haben, den sie lediglich zu zweit und mit mithilfe ihres Sohnes versorgt haben. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag, sie hätten „soweit tierärztlich geboten, die Futtermengen erhöht“, obwohl die tierärztlichen Begutachtungen angeblich doch keinerlei Beanstandungen ergeben haben.

Angesichts der festgestellten Verstöße gegen § 2 TierSchG war der Antragsgegner berechtigt, nach Ermessen die erforderlichen Maßnahmen nach § 16 a Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu treffen und neben dem unbefristeten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot die hierdurch zwangsläufig notwendige Auflösung des gesamten Tierbestandes der Antragsteller zu verfügen. Von dem ihm eingeräumten Ermessen hat der Antragsgegner bei summarischer Prüfung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO), indem er unter Berücksichtigung der groben und andauernden tierschutzrechtlichen Verstöße der Antragsteller zu dem Schluss gelangt ist, dass es aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar sei, den Antragstellern weiterhin die Tierhaltung zu erlauben und dass es ein milderes Mittel als die Auflösung des Tierbestandes und die Verhängung eines unbefristeten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots nicht gebe, um die festgestellten tierschutzwidrigen Missstände dauerhaft abzustellen.

Die Auflösung des gesamten Tierbestandes wurde auch nicht mit einer unverhältnismäßig kurzen Frist (bis zum 31.03.2012) angeordnet. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass eine entsprechende mündliche Anordnung bereits bei dem Ortstermin am 23.02.2012 durch Frau Dr. H. erfolgte. Zum anderen haben die Antragsteller nach eigenen Angaben durch Verbindungen zu Hundevereinen und dem Sicherheitsgewerbe, in dem sie in der Vergangenheit tätig waren, durchaus Kontakte zu potentiellen Käufern (Bl. 56 RS Vg.). Ferner bleibt die Möglichkeit, sich an Tierheime zu wenden oder den Antragsgegner um Unterstützung bei der Auflösung des Tierbestandes zu bitten.

Die unter Nr. 4 des Bescheids vom 02.03.2012 getroffene Anordnung, den Verbleib der Tiere in bestimmter Form nachzuweisen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie dient der Überwachung einer ordnungsgemäßen Auflösung des Tierbestandes der Antragsteller.

Der Antrag zu 2., die Androhung des Zwangsgeldes aufzuheben, ist unzulässig, weil er eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beinhaltet.

Der Antrag zu 3., die sofortige Vollziehung aufzuheben, bleibt ebenfalls erfolglos. Die Voraussetzungen der insoweit in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Diese Vorschrift gibt dem Gericht die Möglichkeit, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgesetzter Verwaltungsakte vorläufig ganz oder teilweise zu beseitigen bzw. deren Beseitigung anzuordnen (Kopp, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 176). Ungeachtet dessen, dass dem Gericht nicht bekannt ist, ob die Auflösung des Tierbestandes bereits vollzogen ist, besteht auch deshalb kein Anspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil es an einem nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgesetzten Verwaltungsakt fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.6.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Wird - wie hier - in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren grundsätzlich außer Betracht (Nr. 1.6.2 Satz 1), es sei denn, die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes übersteigt den für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert; dann ist dieser höhere Wert festzusetzen (Satz 2). Der für die streitbefangene Grundverfügung – Anordnung gegen Tierhalter – nach Nr. 35.2 des Streitwertkataloges (a.a.O.) anzusetzende Auffangwert von 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) liegt unter dem für die ebenfalls streitbefangene Zwangsgeldandrohung (Nr. 5)  zu bemessenden Streitwert. Unter Nr. 5 des Bescheids wird für jeden nicht bis zum 31.03.2012 abgegebenen Hund ein Zwangsgeld von 300,00 Euro, für jedes sonstige nicht bis zum 31.03.2012 abgegebene Tier ein Zwangsgeld von 20,00 Euro (Nr. 5: zu Nr. 1), für jeden unterbliebenen Nachweis eines abgegebenen Hundes ein Zwangsgeld von 25,00 Euro und für jeden unterbliebenen Nachweis eines abgegebenen sonstigen Tieres ein Zwangsgeld von 10,00 Euro (Nr. 5: zu Nr. 4) angedroht. Unter Zugrundelegung des am 17.02.2012 zuletzt erfassten Tierbestandes der Antragsteller (ohne die am 23. und 24.02.2012 bereits fortgenommenen Hunde) wäre demnach im Hauptsacheverfahren für die Zwangsgeldandrohung ein Streitwert von insgesamt 25.985,00 Euro festzusetzen. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: 23 Hunde x  300,00 Euro = 6.900,00 Euro (zu Nr.1), zzgl. 23 Hunde  x 25,00 Euro = 575,00 Euro (zu Nr. 4), zzgl. 617 sonstige Tiere x 20,00 Euro (zu  Nr. 1), zzgl. 617 sonstige Tiere x 10,00 Euro = 6.170,00 Euro (zu Nr. 4), ergibt 25.985,00 Euro. Nicht berücksichtigt ist die Zwangsgeldandrohung zu Nr. 3 i.H.v. 300,00 Euro für jedes nach Auflösung des Tierbestandes und Inkrafttreten des Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes gehaltene Tier. Insoweit gibt es keine Berechnungsgrundlage, weil nicht absehbar ist, ob und in welcher Anzahl die Antragsteller nach Inkrafttreten des Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes und nach Auflösung ihres jetzigen Tierbestandes weiterhin Tiere halten oder betreuen werden. Der Betrag von 25.985,00 Euro ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges (a.a.O.) auf ¼ und damit auf einen Betrag von 6.496,25 Euro zu reduzieren.