Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 25.04.2012, Az.: 4 A 18/11
Wunsch nach Integration als wichtiger Grund für die Änderung eines ausländischen Namens
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 25.04.2012
- Aktenzeichen
- 4 A 18/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 35420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2012:0425.4A18.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 NamÄndG
- § 3 NamÄndG
Fundstellen
- FStNds 2012, 457-460
- InfAuslR 2013, 86-87
Amtlicher Leitsatz
Der Wunsch nach Integration stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für die Änderung eines ausländischen Namens dar.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Änderung ihrer Vor- und Nachnamen.
Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. sowie seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., reisten im XX.XX in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten Asyl. Am XX.XX.XXX wurden ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., geboren. Mit Bescheid vom 4.8.2005 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugunsten der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan fest.
(...)
Mit Antrag vom 8.2.2010 beantragten die Kläger die Änderung ihres Familiennamens in O., sowie die Änderung ihrer Vornamen in P. und Q. (Kläger zu 1. und 2.), R., S. und T. (Kläger zu 3. bis 5.). Zur Begründung führten sie an: Aufgrund der in Aserbaidschan erlittenen politischen Verfolgung bestehe eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben. Da ihr Familienname sehr selten sei, könnten sie sich auch in Deutschland nicht sicher fühlen. Ein weniger ausländisch klingender Name sei darüber hinaus vorteilhaft bei der Arbeitsplatzsuche. Die Vornamen der Kläger zu 3. bis 5. hätten einen Bezug zum moslemischen Glauben und seien für deren Integration nachteilig. Eine Zuordnung zu einer bestimmten Ethnie oder Religion solle vermieden werden. Das Ziel der Familie sei eine vollständige Integration in die deutsche Gesellschaft.
Mit Bescheid vom 25.1.2011 lehnte die Beklagte die Namensänderung ab, weil ein fremdsprachiger Ursprung des Namens kein wichtiger Grund für eine Namensänderung sei. Schwierigkeiten mit der Schreibweise oder Aussprache seien nicht erkennbar. Im Übrigen stehe den Klägern die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Namensangleichung offen.
Mit ihrer am 7.2.2011 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel, Vor- und Nachnamen zu ändern, weiter. Mit einer Namensangleichung sei ihnen nicht geholfen. Ihr Nachname sei leicht wiederzuerkennen. Ihr Familienname sei auch nicht einfach. Es komme zu falschen Schreibweisen. Die etymologisch korrekte Schreibweise würde zu weiteren Schwierigkeiten führen. Die Kläger zu 3. bis 5. seien zu einem Zeitpunkt geboren worden, als noch nicht sicher gewesen sei, ob die Familie in Deutschland bleiben könne. Deshalb habe man ihnen noch keine deutsch klingenden Vornamen gegeben. Inzwischen benutzten die Kinder selbst die gewählten deutschen Vornamen. Aufgrund der festgestellten politischen Verfolgung bestehe die Gefahr, von dem Verfolgerstaat belangt zu werden, wenn der Familienname - etwa bei Bewerbungen - bekannt werde. Insbesondere sei es riskant, für Unternehmen zu arbeiten, die Geschäftsbeziehungen mit der Türkei oder Russland hätten, weil diese Staaten Beziehungen zu Aserbaidschan unterhielten. Nach einer Namensänderung könnten die zahlreichen Stellenangebote wahrgenommen und der Sozialleistungsbezug beendet werden.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Vor- und Nachnamen der Kläger, wie in dem Antrag der Kläger vom 8.2.2010 angegeben, zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihren Bescheid und hält die Gefahr einer politischen Verfolgung in Deutschland ebenso wenig wie Probleme bei Bewerbungen für hinreichend dargelegt. Ein Integrationshindernis aufgrund der Vor- und Nachnamen sei nicht ersichtlich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Namensänderung sind die §§ 1, 3 NamÄndG. Danach kann der Name eines Deutschen oder Staatenlosen mit Wohnsitz im Bundesgebiet geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Das gleiche gilt für die Änderung des Vornamens (§ 11 NamÄndG). Den Staatenlosen mit Wohnsitz im Bundesgebiet stehen hier lebende Flüchtlinge und Asylberechtigte gleich (Nr. 2 Abs. 2 c NamÄndVwV; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.9.1972, - VII C 77/70 -, NJW 1973, 957 [BVerwG 29.09.1972 - BVerwG VII C 77.70]). Der Anwendbarkeit des NamÄndG steht zudem nicht entgegen, dass Art. 47 EGBGB eine Namensangleichung für Personen erlaubt, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet. Denn die Kläger wollen eine vollständige Änderung ihrer Vor- und Nachnamen und nicht lediglich eine Anpassung an die deutschsprachige Form ihres Namens. Diese Änderung ist nur nach dem Nam-ÄndG möglich (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2011, - 24 K 1249/10 -, [...]).
Ein wichtiger Grund, der die Änderung eines Namens rechtfertigt, ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragsberechtigten an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt (BVerwG, Beschlüsse vom 24.3.1981, - 7 B 44.81 -, Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 1 und vom 27.9.1993, - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4). Die Kläger haben jedoch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse an einer Namensänderung das öffentliche Interesse an Namenskontinuität überwiegt.
In seinem Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 17.11.2011, bestätigt durch Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 19.12.2011, - 11 PA 402/11 -, hat das erkennende Gericht insoweit ausgeführt:
"Allein aus der Tatsache, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung regelmäßig nicht abgeleitet werden (Nr. 37 NamÄndVwV). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegen, wenn diese dem Namensträger die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland erleichtert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1989, - 7 B 69.89 -, [...], m.w.N.). Allenfalls geringfügige mit der Namensführung verbundene Erschwernisse reichen hierzu jedoch nicht aus. Vielmehr müssen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung führen und dadurch die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse behindern (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch Nrn. 36 und 37 NamÄndVwV). Solche Erschwernisse sind im Falle der Kläger nicht erkennbar. Vereinzelte Schreibfehler in Behördenschreiben stellen kein Indiz für generelle Schwierigkeiten bei der Schreibweise eines Namens dar. Auf die etymologisch korrekte Schreibweise des Namens, die nach Angaben der Kläger zu weiteren Verwirrungen führen würde, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die heutige, von den Klägern geführte Namensform und nicht deren Herkunft und Bedeutung. Die Vor- und Nachnamen der Kläger heben diese nicht aus der Mehrzahl der in Deutschland lebenden Menschen mit ausländischem Namen heraus. Weder ist die Schreibweise derart schwierig, dass nicht eine Angleichung gem. Art. 47 EGBGB ausreichend wäre, noch bieten die Namen in anderer Weise - z.B. durch Wortspiele - Anlass für besondere Belastungen der Kläger.
Die Befürchtung der Kläger zu 1. und 2., aufgrund ihres ausländischen Namens Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt zu sein, ist zwar nicht ganz auszuschließen. Jedoch stellt diese keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Es ist nicht Aufgabe des Namensrechts, einer gesellschaftlichen Fehlentwicklung entgegenzusteuern. Den Klägern stehen insoweit gesetzliche Regelungen zur Seite, z.B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, um sich gegen derartige Diskriminierungen zu wehren (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19.10.2010, - 1 K 10.1382 -, [...]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.1.1990, - 10 A 1476/86 -, [...]). Zudem lässt sich die ausländische Herkunft der Kläger in einem Bewerbungsverfahren nicht vollständig verbergen, weil sie sich auch aufgrund ihres Geburtsortes und ihres Lebenslaufes ergibt. Ungeachtet dessen haben die Kläger vortragen, aufgrund ihrer herkunftsbedingten Sprachkenntnisse Aussicht auf eine Arbeitsstelle zu haben, so dass sich ihr ausländischer Name letztlich nicht nachteilig auswirken dürfte. Im Übrigen haben die Kläger bislang nicht dargelegt, sich jemals um eine Stelle beworben zu haben, so dass sich ihre Befürchtungen gegenwärtig lediglich auf Vermutungen stützen.
In ihrer religiösen Ausrichtung sind die Kläger, insbesondere die Kläger zu 3. bis 5., nicht aufgrund ihres Namens gehindert. Auch bei Vornamen, die sich eindeutig einer Religion zuordnen lassen, ist der Namensträger nicht gehindert, eine andere Religion anzunehmen oder keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Zudem werden religiös geprägte Namen häufig aus traditionellen Gründen gegeben, ohne dass andere mit der Namensführung automatisch eine aktive Glaubensausübung verbinden.
Unbeachtlich ist, dass die Kläger zu 3. bis 5. bereits den von den Klägern gewünschten geänderten Vornamen benutzen. Die tatsächliche Führung eines von dem eingetragenen Namen abweichenden Vornamens stellt keinen wichtigen Grund für eine Änderung dar. Andernfalls läge es in der Hand der Antragsberechtigten bzw. deren Eltern, die an sich nur im Ausnahmefall mögliche Namensänderung durch die rechtswidrige Verwendung des gewünschten Namens herbeizuführen (VG Hamburg, Urteil vom 3.8.2000, - 5 VG 4406/ 99 -, [...]).
Ein Anspruch auf Namensänderung folgt auch nicht aus der festgestellten politischen Verfolgung des Klägers zu 1. Mit der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist die Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland vor Verfolgung im Heimatland verbunden, nicht jedoch die Feststellung, dass der Schutzsuchende auch im Bundesgebiet verfolgt wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Bundesgebiet von Angehörigen des aserbaidschanischen Staates verfolgt werden, haben die Kläger nicht vorgetragen.
Soweit die Kläger behaupten, bei einer mit Aufenthalten im Ausland verbundenen Arbeit gefährdet zu sein, fehlt es bereits an der Darlegung, dass die Kläger für eine solche Stelle überhaupt in Betracht kommen und sie zwingend auf eine solche Stelle angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund kann derzeit dahinstehen, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Kläger bei Auslandskontakten bestehen.
Die zivilrechtliche Namensanpassung (Art. 47 EGBGB) ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens."
An diesen Ausführungen hält das Gericht auch im Klageverfahren fest. Hinreichende Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung führten, haben sich auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2012 ergeben.
(...)
Da die Kläger unterliegen, haben sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.