§ 24 NJG - Zuständigkeit und Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) 1Zuständig für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern ist das Landgericht Hannover. 2Mit Ausnahme der Eidesleistung nach Absatz 2 und der Verpflichtung nach Absatz 3 kann das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden; § 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG gilt entsprechend.
(2) 1Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher hat den Eid vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Hannover oder einer oder einem von dieser oder diesem beauftragten Richterin oder Richter dahin zu leisten, dass sie oder er, wenn sie oder er von einem Gericht, einer Behörde oder einer Notarin oder einem Notar im Gebiet des Landes Niedersachsen zugezogen werde, treu und gewissenhaft übertragen werde. 2Die §§ 478, 480, 481, 483 und 484 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen.
(3) 1Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Hannover, einer von dieser oder diesem beauftragten Richterin oder einem von dieser oder diesem beauftragten Richter zur Geheimhaltung zu verpflichten und auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) hinzuweisen. 2§ 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Dolmetscherinnen und Dolmetscher erhalten eine Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung, Übersetzerinnen und Übersetzer eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung.
(5) Ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet, bei dem Landgericht Hannover ihre Unterschrift zu hinterlegen.