Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.12.1995, Az.: I 16/90
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Fa. S GmbH & Co. KG auf den 1. Januar 1975
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 12.12.1995
- Aktenzeichen
- I 16/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 34208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1995:1212.I16.90.0A
In dem Rechtsstreit
wegen Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Fa. S GmbH & Co. KG auf den 1. Januar 1975
hat der I. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 12. Dezember 1995, an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht .
Richter am Finanzgericht .
Richter am Finanzgericht .
ehrenamtliche Richterin .
ehrenamtlicher Richter .
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1) und 3).
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Baumwollspinnerei und Weberei S. KG in S.. Die Fa. KG gehörte seinerzeit einer Firmengruppe an, die maßgeblich der Familie C. gehörte.
Die Kommanditgesellschaft S. wurde im Jahre 1952 vom Textilfabrikanten H. C. und seinen Kindern Dr. F. C., Kläger dieses Verfahrens, He. C. E. W. geborene C., A. -D. C. und I. R. geborene C. gegründet. H. C. und seine Tochter A. -D. starben vor dem hier streitigen Stichtag. Ihre Gesellschaftsanteile gingen auf die anderen Gesellschafter über. In seinem Testament ordnete H. C. allerdings einen lebenslänglichen Nießbrauch zugunsten seiner Frau A. an den Gesellschaftsanteilen an, die von ihm auf seine Kinder übergingen. Außerdem sollte seine Frau aus dem Unternehmen eine Festvergütung erhalten. Somit waren am 1. Januar 1975 an der Gesellschaft beteiligt: die Brüder Dr. F. und H. C. als Komplementäre und deren Schwestern E. W. und I. R. als Kommanditisten.
Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages erhielten H. C. und seine Söhne Dr. und H. C. eine Festvergütung. Außerdem war die Gesellschaft verpflichtet, die Kosten für Licht, Heizung, Wasser und Instandhaltung der Privatwohnung dieser Gesellschafter zu übernehmen. Der Anspruch auf freie Wohnung zuzüglich Nebenleistung ging nach § 18 des Vertrages im Todesfall eines dieser Gesellschafter auf seine Witwe über.
Gem. § 13 des Gesellschaftsvertrages erhielt ein Gesellschafter im Falle seines Ausscheidens "als Abfindung den sich nach dem Bewertungsgesetz ergebenden Betrag". Am 4. März 1975 schied Frau R. aus der Gesellschaft aus. Die übrigen Gesellschafter setzten das Unternehmen zunächst fort. In den Jahren 1980 und 1981 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Geschwistern, das zu einer Auseinandersetzung über das Firmenvermögen führte. Mit gerichtlichem Vergleich vom 21. Dezember 1981 im Verfahren 2 HO 272/81 vor dem Landgericht . schied Dr. F. C. mit Wirkung zum 31. Dezember 1981 gegen Zahlung eines nach § 13 des Gesellschaftsvertrages zu ermittelnden -; reduzierten -; Abfindungsbetrages aus der Gesellschaft aus. Die Höhe dieses Betrages ist zwischen den Geschwistern streitig und war Gegenstand diverser Prozesse vor den Zivilgerichten. Mit Beschluß des Amtsgerichts N. vom 29. Juni 1990 wurde über das Vermögen der Fa. S. KG das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Das Konkursverfahren dauert noch an.
Mit Wertfortschreibungsbescheid vom 17. Oktober 1977 setzte das Finanzamt (FA) den Einheitswert des Betriebsvermögens der Fa. S. KG auf den 1. Januar 1975 auf 13.252. 000 DM fest. Damit folgte das FA den Angaben, die der Kläger (Kl.) seinerzeit als Komplementär in der Vermögensaufstellung namens der Gesellschaft gemacht hatte. Dieser unter Nachprüfungsvorbehalt ergangene Bescheid wurde in der Folgezeit viermal geändert. Die erste auf § 164 Abgabenordnung (AO) gestützte Änderung erging am 1. September 1978. Darin wurde der Einheitswert auf 15.219. 000 DM festgestellt. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung in den Jahren 1978 bis 1980 erhöhte das FA den Einheitswert mit Bescheid vom 15. Januar 1981 auf 15.484. 000 DM. Das so festgestellte Vermögen wurde den Gesellschaftern Dr. F., H. C., E. W. und I. R. entsprechend ihren Anteilen sowie ihrer Mutter A. C., letzterer in Höhe von 657. 807 DM auf den 1. Januar 1975 zugerechnet. Gegen diese Erhöhung legten sowohl die Gesellschaft als auch die damals schon ausgeschiedene Gesellschafterin I. R. rechtzeitig Einspruch ein, zunächst mit -; dem Ziel, das -; Betriebsvermögen um eine Rückstellung für Pensions Verpflichtungen in Höhe von ca. 250. 000 DM herabzusetzen. Das FA stellte die Entscheidung über den Einspruch zunächst zurück, weil seinerzeit ein Prozeß mit der gleichen Rechtsfrage beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig war (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1984 III R 38/79, BFHE 141, 542, BStBl II 1984, 741 [BFH 18.05.1984 - III R 38/79]). Nachdem der Kl. in der Zwischenzeit ebenfalls aus der Gesellschaft ausgeschieden war, beantragte die Gesellschaft mit Schreiben vom 31. August 1984 und 14. März 1986 eine Erhöhung des Einheitswertes wegen eines Mehrbestandes an Reparatur- und Ersatzteilen um 377. 000 DM. Daraufhin erließ das FA unter dem 1. April 1986 einen erneuten Änderungsbescheid, in dem es den Einheitswert auf 13.375. 000 DM auf den 1. Januar 1975 herabsetzte. In diesem Änderungsbescheid erfaßte das FA unter Hinweis auf § 172 AO die von der Gesellschaft beantragte Erhöhung des Bestandes an Reparatur- und Ersatzteilen. Da es andererseits verschiedene Betriebsgrundstücke und Beteiligungen wegen zwischenzeitlicher Änderungen gem. § 175 AO mit einem geringeren Wert ansetzte, wurde der Einheitswert im Ergebnis vermindert. Der Änderungsbescheid wurde sowohl der Gesellschaft als auch dem Kl. als ehemaligem Gesellschafter bekanntgegeben. Gegen den Änderungsbescheid vom 1. April 1986 legten die Gesellschaft und der Kl. erneut Einspruch ein. Während sich die Gesellschaft mit ihrem Einspruch gegen den Wertansatz für ein Betriebsgrundstück wandte, rügte der Kl. die Bewertung der Reparatur- und Ersatzteile, der fertigen und unfertigen Erzeugnisse, der Bewertung von Renten und diversen Nießbrauchsrechten und den Ansatz der Beteiligung an der Fa. J. S. GmbH & Co. KG. Daraufhin änderte das FA den angefochtenen Bescheid abermals ab. Mit Bescheid vom 15. Juni 1988 berücksichtigte es keinen Mehrbestand an Reparatur- und Ersatzteilen mehr und korrigierte auch den von der Gesellschaft gerügten Ansatz für ein Betriebsgrundstück. Es setzte den Einheitswert auf den 1. Januar 1975 auf 12.997. 000 DM herab. Auch dagegen legte der Kl., dem dieser Bescheid bekanntgegeben wurde, Einspruch ein. Zur Begründung verwies er auf eine fehlende Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung, auf die Höhe der Beteiligung an der Fa. J. S. GmbH & Co. KG und auf den falschen Ansatz einer Nießbrauchsverpflichtung. Das FA wies den Einspruch als unzulässig zurück. Es vertrat die Auffassung, daß bereits der Bescheid vom 15. Januar 1981 Einheitswert von 15.484. 000 DM bestandskräftig geworden sei. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch sei unzulässig gewesen, weil die seinerzeitigen Einspruchsführer -; die Gesellschaft und Frau R. -; durch die begehrte Höherbewertung des Reparatur- und Ersatzteillagers letztendlich eine Heraufsetzung des Einheitswertes begehrt hätten; dafür fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Deshalb habe das FA den Einspruch der Gesellschaft und der Gesellschafterin R. gegen den Bescheid vom 15. Januar 1981 inzwischen als unzulässig verworfen; der Einspruchsbescheid sei bestandskräftig geworden. Mit den nach dem 15. Januar 1981 ergangenen Bescheiden habe das FA daher bestandskräftige Bescheide abgeändert. Nach § 351 AO könnten diese Bescheide nur im Umfang der Änderung angegriffen werden. Der Einspruch des Kl. gehe über diese Änderungen hinaus.
Dagegen hat der Kl. Klage erhoben. Er ist der Auffassung, daß sein Einspruch zulässig gewesen sei. Der Einspruch der Gesellschaft gegen den Bescheid vom 15. Januar 1981 sei nicht unzulässig, sondern allenfalls unbegründet gewesen. Auch ein unbegründeter Einspruch hemme die Bestandskraft eines angefochtenen Bescheides. Im übrigen habe das FA versäumt, ihn zum Einspruchsverfahren der Gesellschaft und der Gesellschafterin R. gem. § 360 Abs. 3 AO hinzuzuziehen.
In der Sache beantragt der Kl. zunächst eine andere Bewertung von 14 Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens. Diese 14 im Schriftsatz des Klägervertreters vom 6. April 1995 (Bl. 103 Bd. I der Gerichtsakten -; GA -;) -; auf den Bezug genommen wird -; näher bezeichneten Anlagegüter seien mit einem Wert von 139.576,35 DM im Einheitswert des Betriebsvermögens erfaßt. Dieser Ansatz sei falsch, tatsächlich komme ihnen kein Wert mehr zu. Das sei in der späteren Betriebsprüfung auf den 1. Januar 1980 festgestellt worden. Der Betriebsprüfer habe den Wert dieser Güter nur noch mit 0 DM ermittelt. Was auf den 1. Januar 1980 gegolten habe, müsse auch für den 1. Januar 1975 richtig sein.
Unabhängig davon müsse ein Abschlag wegen Minderauslastung gem. Abschn. (A) 51 Abs. 2 Vermögensteuerrichtlinien (VStR) 1986 vorgenommen werden. Nach jener Vorschrift könnten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dann nicht mit dem Teilwert erfaßt werden, wenn sie nur noch vorübergehend im Betrieb eingesetzt würden. Bei nur eingeschränkt nutzbaren Wirtschaftsgütern richte sich die Höhe des Teilwerts nach dem Grad der Betriebseinschränkung. Eine solche Betriebseinschränkung sei durch die Betriebsprüfung auf den 1. Januar 1980 wegen Kurzarbeit, Reparaturanfälligkeit älterer Maschinen und geänderter Marktanforderungen festgestellt worden. Seinerzeit seien Abschläge für den Bereich der Spinnerei und Weberei von 23,5 und im Bereich der Ausrüstung von 66,9 vorgenommen worden. Die gleichen Kriterien hätten auch bereits im Jahr 1974 vorgelegen. So seien etwa 60 der vorhandenen Webstühle im Laufe des Jahres 1975 verschrottet und durch neue ersetzt worden. Dies erfordere einen Abschlag wegen Minderauslastung auf den 1. Januar 1975 in Höhe von 779. 495 DM.
Außerdem sei eine Pensionsrückstellung für den Arbeitnehmer W. in Höhe von 15. 000 DM zu berücksichtigen. W. sei ein Angestellter der Fa. K., einer anderen Firma des Firmenverbundes der Familie C., gewesen. K. S. sei eine Pensionsverpflichtung zugunsten W. eingegangen. Die Fa. S. KG habe sich verpflichtet, diese Pensionsverpflichtung abzusichern. Das erfordere eine entsprechende Rückstellung.
Eine weitere Minderung des Betriebsvermögens ergebe sich durch die in den §§ 8 und 18 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Verpflichtung, den Ehefrauen der geschäftsführenden Gesellschafter freie Wohnungen nebst Ersatz der Kosten für Heizung, Licht und Wasser zu gewähren. Diese Verpflichtung müsse zugunsten von L. C., Ehefrau des Gesellschafters H. C., mit 360. 807 DM und zugunsten von A. C., seiner Ehefrau, in Höhe von 483. 683 DM bedacht werden.
Weitere Änderungen seien bei der Verteilung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Das zeige sich z. B. zunächst beim Nießbrauch zugunsten von A. C., seiner Mutter. In seinem Testament habe sein Vater, der Firmenmitbegründer H. C., bestimmt, daß seine Gesellschaftsanteile auf seine Kinder mit der Maßgabe übergehen sollten, daß A. C. daran ein Nießbrauch bis zu 400. 000 DM, mindestens jedoch in Höhe von 48. 000 DM erhalte. Da das Gesamtvermögen seinerzeit nominell 1.800. 000 DM betragen habe, erstrecke sich der Nießbrauch auf 4/18 des Betriebsvermögens. Daraus errechne sich angesichts des Lebensalters seiner Mutter am Bewertungsstichtag ein Anspruch in Höhe von 1.262. 088 DM. Dieser Betrag sei bei der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter als Abzugsposten zu berücksichtigen. Falsch sei auch die Verteilung des Betriebsvermögens hinsichtlich des Sachleistungsanspruchs seiner Mutter auf freie Wohnung nebst Nebenkosten gem. §§ 8, 18 des Gesellschaftsvertrages. Dafür seien bei der Verteilung bislang lediglich 301. 724 DM berücksichtigt worden. Tatsächlich liege der Wert des Sachleistungsanpruchs wesentlich höher, nämlich bei 815. 456 DM. Schließlich sei die Verteilung auch deshalb falsch, weil sein Anteil und der seines Bruders H. wegen des gleichen Sachleistungsanspruchs der Ehegatten mit einem geschätzten Betrag von 3. 000 DM belastet worden seien. Diese Belastung sei zu stornieren.
Der Kl. beantragt,
unter Änderung des Einheitswertbescheides der Firma S. KG auf den 01.01.1975 vom 15. Juni 1988 und des Einspruchsbescheides vom 11. Dezember 1989 den Einheitswert auf 11.218. 000 DM festzusetzen, seinen Anteil auf 2.279. 725 DM.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen I. R. und E. W. beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner schon im Vorverfahren vertretenen Auffassung fest, daß der Einspruch und damit auch die Klage unzulässig seien, weil ein Änderungsbescheid über das Änderungsvolumen hinaus angegriffen werde. Der Bescheid vom 15. Januar 1981 sei bestandskräftig geworden, weil der dagegen eingelegte Einspruch unzulässig gewesen sei, da die Einspruchsführer letztendlich eine Erhöhung des Einheitswerts erstrebt hätten und es dafür an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wegen dieser Unzulässigkeit sei eine Hinzuziehung des Klägers zum Einspruchsverfahren der Gesellschaft und der Gesellschafterin R. nicht erforderlich gewesen. Im übrigen sei auch die Klage eines im Einspruchsverfahren Hinzuzuziehenden, der tatsächlich jedoch nicht hinzugezogen worden sei, mangels Beschwer unzulässig.
Die Beigeladene I. R. hält die Klage dagegen in der Sache nicht für gerechtfertigt und bestreitet die Wertvorstellungen des Kl. Sie weist darauf hin, daß die Wertfestsetzungen auf den streitigen Stichtag vom Kl. zunächst für richtig befunden worden seien. Die Zahlen basierten auf den Angaben, die der Kl. als Komplementär der Gesellschaft S. KG seinerzeit selbst erklärt habe und die auch durch die Betriebsprüfung für die Jahre 1973 bis 1978 ihre Bestätigung gefunden hätten. Der spätere Sinneswandel des Kl. sei einzig damit zu erklären, daß ihr Abfindungsanspruch, der sich nach § 13 des Gesellschaftsvertrages nach dem Bewertungsgesetz richte, gemindert werden solle.
Wegen des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Vorverfahren sowie im Klageverfahren verwiesen.
Das Gericht hat mit Beschluß vom 29. Dezember 1994 -; auf den Bezug genommen wird -; zunächst die Gesellschaft S. GmbH & Co. KG sowie die ausgeschiedene Gesellschafterin I. R. beigeladen. Mit weiterem Beschluß vom 7. März 1995 hat das Gericht ferner Frau E. W. als Erbin der inzwischen verstorbenen A. C. beigeladen.
Gründe
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Formelle Hinderungsgründe stehen der Klage allerdings nicht entgegen. Der Kl ist insbesondere nicht gem. § 351 Abs. 1 AO dar an gehindert, den Änderungsbescheid vom 15. Juni 1988 anzufechten. Nach dieser Norm können Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Beklagten, daß bereits der Änderungsbescheid vom 15. Januar 1981 wegen unzulässigen Einspruchs bestandskräftig geworden ist. Der in jenem Bescheid festgestellte Einheitswert ist zunächst mit dem Ziel einer Herabsetzung angegriffen worden. Erst im Laufe des Einspruchsverfahrens haben die Einspruchsführer mit Schriftsätzen vom 31. August 1984 und 14. März 1986 eine Erhöhung beantragt. Zu dieser Zeit war der Kl. bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden und hätte zum bestehenden Einspruchsverfahren hinzugezogen werden müssen. Das gilt um so mehr, als wegen des Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern offensichtlich war, daß die bisherigen Einspruchsführer die Interessen des Kl. nicht wahrnehmen würden. Die Grundsätze, die der BFH mit Beschluß vom 19. Juni 1990 VIII B 3/89, BFHE 161, 404, BStBl II 1990, 1068, [BFH 19.06.1990 - VIII B 3/89] für die Beiladung im Klageverfahren entwickelt hat, gelten in gleicher Weise auch für das Vorverfahren. Wäre die Hinzuziehung erfolgt, dann hätte bei der Prüfung der Beschwer die Rechtsauffassung des Kl. aus seinem Schriftsatz vom 6. März 1986 an den Beklagten nicht außer acht gelassen werden können, wonach der Einheitswert um ca. 600. 000 DM zu ermäßigen sei.
2. Die Klage dringt jedoch in der Sache nicht durch.
Die Auffassung des Kl., das Betriebsvermögen sei wegen der von ihm benannten 14 Anlagegüter um 139. 576 DM zu reduzieren, läßt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht herleiten. Die streitigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Werten in das Betriebsvermögen eingeflossen, die die Gesellschaft in ihrer Vermögensaufstellung vom 13. Juli 1977 erklärt hat. Das Erklärungsformular trägt die Unterschrift des Kl., der seinerzeit -; noch vor dem Zerwürfnis mit den Geschwistern -; als Komplementär der Gesellschaft angehörte. Diese -; vom Kl. selbst vermittelten -; Werte haben auch der Betriebsprüfung für die Jahre 1974 bis 1978 standgehalten. In dieser zeitnahen Prüfung ist das Anlagevermögen lediglich wegen einer Sprinkler ansage und eines Transportwagens um 50. 596 DM erhöht worden. Mit Ausnahme dieser beiden Wirtschaftsgüter, deren Wertfindung der Kl. nicht angegriffen hat, ist das Anlagevermögen in seinem Bestand in allen Änderungsbescheiden unverändert übernommen worden. Die Feststellungen der späteren Betriebsprüfung auf den 1. Januar 1980 lassen an diesen Werten keine Zweifel aufkommen. Rückschlüsse von den Wertverhältnissen des Jahres 1980 auf die zum 1. Januar 1975 sind schon wegen des dazwischenliegenden Zeitraums von fünf Jahren nicht möglich. Es kommt hinzu, daß der Kl. die Feststellungen der Betriebsprüfung auf den 1. Januar 1980, auf die er seinen Klagantrag stützt, bisher zunächst selbst nicht als richtig anerkannt hat. Mit seiner später zurückgenommenen Klage I 42/90 hat er jene Feststellungen mit dem Ziel einer Höherbewertung angegriffen. Außerdem hat er die Prüfungsfeststellungen auf den 1. Januar 1980 als unvollständig angesehen und deshalb unter dem Aktenzeichen XI 277/89 namens der auf ihn übergegangenen weiteren Firma N. I. F. N. KG Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Fortsetzung der Prüfung erhoben. Auch diese Klage ist inzwischen zurückgenommen worden.
Gleiches gilt auch für den begehrten Abschlag wegen Minderauslastung. Weder aus der Vermögensaufstellung des Kl. vom 13. Juli 1977 noch aus den Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1974 bis 1978 lassen sich Anhaltspunkte für eine Minderauslastung entnehmen. Daß derartige Feststellungen auf den 1. Januar 1980 getroffen worden sind, erlaubt keine Abkehr von den bisher als richtig erkannten Werten. Die Verhältnisse des Jahres 1980 waren andere als die der Jahre 1974/1975. Das zeigt sich schon daran, daß die Kommanditgesellschaft S. in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1974 einen Gewinn von ca. 560. 000 DM ausgewiesen hat, den der Betriebsprüfer sogar noch auf 1,2 Mio. DM erhöht hat. Diese Gewinnsituation spricht eher gegen als für eine Minderauslastung.
Die Behauptung des Kl., die Kommanditgesellschaft Schlikker & Söhne habe sich verpflichtet, die Pensionsverpflichtung der damaligen Partnerfirma K. gegenüber dem Arbeitnehmer W. abzusichern, ist sowohl vom Beklagten als auch der Beigeladenen R bestritten worden. Die Akten einschließlich der Vermögensaufstellung, der Bilanz zum 31. Dezember 1974 und der Betriebsprüfungsbericht für 1974 bis 1978 -; enthalten keine Hinweise auf eine Absicherungsverpflichtung. Sie kann deshalb nicht vermögensmindernd berücksichtigt werden. Der Kl. trägt die Feststellungslast.
Der Anspruch der Ehefrauen der Komplementäre auf freie Wohnungen nebst Kostenersatz für Heizung, Licht und Wasser gem. §§ 8, 18 des Gesellschaftsvertrages mindert das Betriebsvermögen ebenfalls nicht. Nach dem Urteil des BFH vom 26. Oktober 1994 II R 30/91, BStBl II 1995, 400 mindert der Kapitalwert einer Versorgungszusage zugunsten der Witwe eines verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Personengesellschaft nur dann den Einheitswert des Betriebsvermögens der Gesellschaft, wenn die Versorgungszusage betrieblich veranlaßt ist. Kennzeichnend für eine betrieblich veranlaßte Versorgungsrente ist es, wenn der Gedanke der Entlohnung der früher für den Betrieb geleisteten Dienste des Gesellschafters im Vordergrund steht. Im Streitfall steht der Entlohnungsgedanke nicht im Vordergrund. So sollte der Kl. nach § 8 Abs. 1 c des Gesellschaftsvertrages nur "im Falle seiner Verheiratung" Anspruch auf freie Wohnung nebst Nebenleistungen erhalten. Ferner sollte nach § 18 einer Witwe der Anspruch auf freie Wohnung und Nebenleistungen nur bis zu ihrer etwaigen Wiederverheiratung zustehen. Diese Einschränkungen der Versorgungszusage zeigen zur Überzeugung des Gerichts, daß nicht die Entlohnung für geleistete Dienste im Vordergrund steht, sondern persönliche am Bedürfnis des Bedachten ausgerichtete Motive tragend waren. Hätte die Zusage Entlohnungscharakter gehabt, wäre sie also eine Gegenleistung für die Dienste im Betrieb gewesen, wäre es insbesondere nicht verständlich, daß dem Kl. dieser Anspruch nur für den Fall der Verheiratung zustehen sollte. Eine Entlohnung für geleistete Dienste kann nicht von einer Heirat oder Wiederverheiratung abhängen. Ein Fremdgeschäftsführer hätte sich auf eine derartige Einschränkung nicht eingelassen. Abhängig vom Familienstand ist allerdings der persönliche Lebensbedarf. Da dieser persönliche Lebensbedarf im Falle des Kl. sogar darüber entscheiden sollte, ob ein Versorgungsanspruch als solcher überhaupt entstand, beruhte die Versorgungszusage auf persönlichen betriebsfremden Erwägungen und steht einem Betriebsvermögensabzug entgegen. Für den Anspruch der A. C. gilt gleiches. Selbst ihr Nießbrauchsanspruch mindert das Betriebsvermögen nicht. Der Nießbrauchsanspruch ist ihr nicht durch den Gesellschaftsvertrag, sondern durch das Testament ihres Mannes zugewachsen. Die testamentarische Teilungsanordnung eines Gesellschafters ist nicht durch den Betrieb veranlaßt.
Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als damit eine andere Verteilung des Betriebsvermögens erstrebt wird. Die beantragte Stornierung wegen der Sachleistungsansprüche der Ehefrauen in Höhe von 3. 000 DM hat bereits im Änderungsbescheid vom 1. April 1986 stattgefunden und ist danach von allen weiteren Änderungsbescheiden übernommen worden. Der Nießbrauch zugunsten A. C. beeinflußt die Verteilung des Betriebsvermögens ebenfalls nicht, weil sie keine Gesellschafterin und damit nicht am Betriebsvermögen beteiligt ist. A. C. ist weder nach dem Gesellschaftsvertrag noch nach dem Testament Gesellschafterin geworden. Ob der bloße Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil eines anderen dem Berechtigten eine gesellschaftliche oder gesellschaftsähnliche Stellung vermittelt, bemißt sich für das Bewertungsrecht in Anlehnung an das Urteil des BFH vom 26. Oktober 1994, BStBl II 1995, 400, [BFH 26.10.1994 - II R 30/91] nach allgemeinen Kriterien. Gemessen an allgemeinen Kriterien steht ein Nießbrauchsberechtigter nur dann einem Gesellschafter gleich, wenn er eine rechtliche und tatsächliche Stellung erlangt, die dem Typusbegriff des Mitunternehmers entspricht (vgl. Schmidt, EStG, 13. Aufl. § 15 Rdn. 53 b). Eine derartige Stellung hat A. C. nicht erreicht. Es ist weder aus den Akten des FA ersichtlich noch von einem Prozeßbeteiligten vorgetragen, daß die am Bewertungsstichtag bereits 68 Jahre alte A. C. Einfluß auf die Geschäftsleitung genommen hat oder hätte nehmen können. Das Gericht geht davon nicht aus. Sie hat ferner kein Geschäftsrisiko getragen. Die testamentarische Bestimmung ihres Mannes, daß sie eine Festvergütung auch in Verlustjahren erhalten sollte, zeigt, daß sie kein Geschäftsrisiko tragen sollte. Soweit für sie im angefochtenen Bescheid gleichwohl ein Anteil ausgewiesen ist, sieht sich das Gericht an einer Korrektur gehindert, weil damit die Antragsgrenzen überschritten würden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ergeht gem. § 139 Abs. 4 FGO. Da die Beigeladenen R und W. Sachanträge gestellt und damit ein Kostenrisiko (vgl. § 135 Abs. 3 FGO) getragen haben, erschien es billig, die Erstattungspflicht ihrer Kosten anzuordnen.