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Abschnitt 1 AuDfVO - Zu § 1 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für Abwasseruntersuchungen und für Wasseruntersuchungen der abfallrechtlichen Überwachung
Redaktionelle Abkürzung
AuDfVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500001

Der Antrag auf Anerkennung ist von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber beim NLÖ schriftlich zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 3 genannten Untersuchungen die Anerkennung beantragt wird.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Aufstellung über den beruflichen Werdegang einschließlich der Ausbildung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,

  • Abschlußzeugnisse oder beglaubigte Abschriften sowie Beschäftigungsnachweise der der Untersuchungsleitung angehörenden Personen,

  • amtliche Führungszeugnisse für die Inhaberin oder den Inhaber des Betriebes und die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen,

  • Verzeichnis der betrieblichen Ausstattung mit Meß- und Untersuchungsgeräten,

  • Verzeichnis über Anzahl, Qualifikation und Verantwortungsbereich der im Labor beschäftigten Personen,

  • Nachweis der Haftpflichtversicherung,

  • Haftungsfreistellungserklärung.

Die Vorlage weiterer Unterlagen kann gefordert werden.