Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 21.12.2010, Az.: 4 A 6/10
Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung öffentlichen Straßenraums als Vorgarten
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 21.12.2010
- Aktenzeichen
- 4 A 6/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 33031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2010:1221.4A6.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 NStrG
- § 18 Abs. 2 S. 1 NStrG
- § 49 Abs. 2 VwVfG
Verfahrensgegenstand
Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis,
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 4. Kammer -
auf die mündlichen Verhandlungen vom 23. November 2010 und 21. Dezember 2010
durch
die Richterin am Verwaltungsgericht Preßler-Elsing
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis.
1995 errichtete die Klägerin unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift ein Wohnhaus. Die B., an die das Grundstück mit einer Länge von gut 30 m grenzt, verfügt in der Mitte über eine befestigte Straßendecke. Die Seitenstreifen sind vorwiegend mit Gras/Rasen bewachsen.
Mit Schreiben vom 2. November 2000 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und begehrte, einen 3 m breiten Streifen des Straßengrundstücks vor ihrem Grundstück von der Beklagten zu kaufen. Sie beabsichtigte, ihren Vorgarten zu erweitern. Der Grünstreifen neben der Fahrbahn sei 5,7 m breit, so dass ein Seitenstreifen von 1,7 m neben der befestigten Fahrbahn verbleiben würde. An anderer Stelle der B. verringere sich der Grünstreifen bereits auf 1,5 m. Falls die Beklagte dem Grunderwerb durch sie nicht zustimmen könne, beantrage sie, ihr im Rahmen einer Sondernutzung die Möglichkeit zur Verbreiterung ihres Vorgartens einzuräumen.
Der Verwaltungsausschuss der Beklagten befasste sich am 7. Dezember 2000 mit diesem Anliegen der Klägerin und fasste einen ablehnenden Beschluss. Offenbar wurde die Klägerin darüber mündlich informiert.
Im Juni 2002 nahm die Klägerin eine Pflasterung der Zugänge zu ihrem Grundstück vor, die bis an den befestigten Teil der B. heranführte. Auf Veranlassung des Nachbarn der Klägerin, ihres Bruders C., der Beeinträchtigungen für sich befürchtete, fand eine Ortsbesichtigung statt, im Rahmen derer seitens der Beklagten klargestellt wurde, dass die gepflasterten Flächen öffentliche Verkehrsflächen blieben. Weiter wurde thematisiert, dass die Klägerin einen Teil des Grünstreifens der Straße vor ihrem Grundstück eingezäunt hatte. Der eingezäunte Streifen war offenbar von ihr bepflanzt worden.
Am 13. August 2002 beschloss der Rat der Beklagten, der Klägerin die Vorgartenerweiterungen als Sondernutzung zu ermöglichen. In Ausführung dieses Beschlusses wurde der Klägerin mit Bescheid vom 19. September 2002 nach § 18 NStrG die Sondernutzungserlaubnis für das Straßengrundstück für einen Streifen vor ihrem Grundstück in einer Breite von 3 m erteilt, wonach sie berechtigt sein sollte, die Fläche zur Verbreiterung ihres Vorgartens zu nutzen. Die Bepflanzung sollte so gestaltet sein, dass darüber noch hinweg gesehen werden könne (Unterzeichnung "D."). In einem ebenfalls unter dem 19. September 2002 verfassten Bescheid der Beklagten war vorgesehen, dass die Bepflanzung die Höhe von 80 cm nicht überschreiten dürfe (Unterzeichnung "E."). Der Erlaubnis waren fünf Nebenbestimmungen beigegeben:
"1.
Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.2.
...3.
...4.
Erlischt die Erlaubnis durch Widerruf oder aus einem sonstigen Grunde, so ist die Anlage zu beseitigen und der Seitenstreifen in den jetzigen Zustand der Fläche zwischen Seitenstreifen und Vorgarten zurückzuversetzen ...5.
Der bereits vorhandene Zaun ist auf die Grundstücksgrenze zurückzubauen. ..."
Der weitere Bescheid vom 19. September 2002 enthielt unter Punkt 5 die zusätzliche Nebenbestimmung, dass die bereits vorhandenen Pflanzen auf bis zu einer Höhe von 80 cm zurückzuschneiden seien.
In der Folgezeit beklagte sich die Klägerin darüber, dass ihr Fahrzeug, das sie vor ihrem Grundstück abgestellt hatte, durch Vieh ihres Bruders beschädigt worden war, dass Verschmutzungen der Zuwegungen zu ihrem Grundstück durch landwirtschaftliche Fahrzeuge geschahen und dass bei Viehtrieb Bepflanzungen ihres Vorgartens zerstört wurden. Ihr Bruder, dessen landwirtschaftlicher Betrieb schräg gegenüber dem Grundstück der Klägerin liegt, bemängelte, dass in Folge der Verengung der B. durch die Vorgartenanlage der Klägerin der Viehtrieb behindert werde. Die Klägerin ihrerseits fühlte sich durch vor ihrem Grundstück abgestellte landwirtschaftliche Fahrzeuge beeinträchtigt.
Die Klägerin wie auch ihr Bruder baten unter anderem die Beklagte zu intervenieren. Auch der Landkreis F. als Straßenverkehrsbehörde wurde von der Klägerin eingeschaltet. Im September 2006 beantragte ihr Bruder schließlich, die der Klägerin erteilte Sondernutzungserlaubnis "aufzuheben". Nach einer geplanten Deichbaumaßnahme müsse er sein Vieh an etwa 200 Tagen auf der B. an dem Grundstück der Klägerin entlang treiben. Er befürchte insbesondere bei Fahrzeugverkehr Behinderungen und Engpässe. Büsche und Sträucher seien außerdem über die Sondernutzungsgrenze hinaus gewachsen. Bäume hätten bereits eine Höhe von etwa 4 m erreicht.
Nach Beschluss des Rates der Beklagten im Oktober 2006 wurde von einem Widerruf der Sondernutzungserlaubnis abgesehen. Die Klägerin wurde mit Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2006 aufgefordert, die Bepflanzung bis zum 7. November 2006 auf die erlaubte Höhe von 80 cm zurückzuschneiden. Bei künftiger Missachtung der Auflagen werde die Sondernutzungserlaubnis widerrufen. Die Klägerin schnitt die Büsche auf Sichthöhe und machte geltend, dass Obstbäume nicht auf 1,20 Meter (Sichthöhe) zurückgeschnitten werden könnten. Sie würden ausgelichtet.
Die Auseinandersetzungen wegen der Sondernutzung der Klägerin und wegen des Viehtriebs ihres Bruders setzten sich fort.
Mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2008 wurde die Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf der Sondernutzungserlaubnis vom 19. September 2002 gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG angehört. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass der zeitlich zuletzt erteilte Verwaltungsakt vom 19. September 2002 mit dem Unterzeichner "D." den zuvor am 19. September 2002 erteilten Verwaltungsakt mit dem Unterzeichner "E." ersetzt habe. Die Beklagte stellte in der Anhörung zusammenfassend fest, dass durch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B. beeinträchtigt sei und die Sondernutzungserlaubnis nicht hätte erteilt werden dürfen.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 widerrief die Beklagte die der Klägerin unter dem 19. September 2002 erteilte Sondernutzungserlaubnis und forderte die Klägerin auf, die Anlage "Vorgarten" zu beseitigen und bis zum 30. November 2008 in den vorherigen Zustand zurückzuversetzen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Widerruf vorbehalten worden sei und in ihr Ermessen gestellt sei. Die Entscheidung müsse sich an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientieren. Die B. in G. sei uneingeschränkt öffentlich gewidmet. Durch die der Klägerin erteilte Sondernutzung sei der Gemeingebrauch der Straße eingeschränkt worden. Es habe sich gezeigt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigt sei. Die geringe Fahrbahnbreite und der tatsächlich vorhandene landwirtschaftliche Verkehr aufgrund eines ortsansässigen Landwirtes erforderten eine ausreichende Dimensionierung der Rand-/Seitenstreifen, wie sie in vergleichbaren Ortschaften bei entsprechender Prägung immer wieder zu finden seien. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass die Klägerin die der Sondernutzungserlaubnis beigefügten Auflagen nicht einhalte. Die Bepflanzung auf der Sondernutzungsfläche weise teilweise eine Höhe von 3,50 m auf. Darauf sei sie bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 hingewiesen worden.
Am 9. November 2008 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung macht sie geltend, dass die Leichtigkeit des Verkehrs durch ihre Vorgartenanlage nicht beeinträchtigt werde. Trotz ihrer Sondernutzung sei der Seitenstreifen vor ihrem Grundstück nicht schmaler als vor anderen Grundstücken der Anliegerstraße. Nicht sie sondern das Verhalten anderer, nämlich das ihres Bruders, der es aufgrund innerfamiliären Streits initiiere, verursache Störungen. Die B. inklusive beider Grünstreifen sei zwei Häuser von ihrem Grundstück entfernt dorfeinwärts genauso breit wie auf der Höhe ihres Grundstücks. Die von der Beklagten angeführten Gründe der Leichtigkeit des Verkehrs für den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis seien auch deshalb als willkürlich anzusehen, weil vorgesehen sei, in dem Seitenraum der Straße genau vor ihrem Grundstück Bäume anzupflanzen. Die Beklagte habe den Planfeststellungsbeschluss für den Deichbau inklusive erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zugestimmt. Aus den Plänen sei ersichtlich, dass im gesamten Ort in den südlichen Grünstreifen 13 Bäume gepflanzt werden sollten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Begehren entgegen und führt aus, dass die B. in Höhe des Grundstücks der Klägerin mit dem Grünstreifen 8 m breit sei. An der von der Klägerin genannten Stelle sei sie 10 m breit. Die Klägerin lasse außer acht, dass bedingt durch die Lage der landwirtschaftlichen Flächen sowohl der Viehtrieb als auch der landwirtschaftliche Verkehr zu 80- 90% die Engstelle vor ihrem Grundstück passieren müsse. Im Übrigen erfolge die Abfahrt vom Hof Richtung Norden über die H., jedoch nicht oder unwesentlich über die B. dorfeinwärts. Als die Sondernutzungserlaubnis 2002 erteilt worden sei, habe zum Erreichen der südlichen Weideflächen lediglich die B. überquert werden müssen, weil diese Flächen über eine Viehdrift zwischen den Häusern zugänglich gewesen seien. Diese Zuwegung sei nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 10. Juli 2007 für den Deichbau gesperrt worden. Nunmehr müsse der Viehtrieb die Engstelle vor dem Haus der Klägerin passieren, um über die dahinter liegende Deichüberfahrt die südlichen Weideflächen erreichen zu können. Außerdem sei festzustellen, dass die im Sondernutzungsbescheid erteilte Auflage, über die Bepflanzung "hinwegsehen zu können" bis heute missachtet werde. Soweit die Klägerin meine, dass vor ihrem Grundstück nach dem Planfeststellungsbeschluss Bäume gepflanzt werden sollten, seien diese lediglich in den Plänen zeichnerisch dargestellt, tatsächlich sei aber nicht vorgesehen, Bäume dort zu pflanzen. Die Pflanzungen hingen von ihrer, der Beklagten, Zustimmung als Grundstückseigentümerin ab und diese Zustimmung werde sie aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erteilen. Es stünden andere geeignete Grundstücksflächen entlang der B. oder auf privaten Grundstücken zur Verfügung, auf denen Bäume gepflanzt werden könnten.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Vorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 von der Beklagten ausgesprochene Widerruf der der Klägerin unter dem 19. September 2002 erteilten Sondernutzungserlaubnis zur Verbreiterung ihres Vorgartens ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zunächst sei klargestellt, dass die Sondernutzungserlaubnis vom 19. September 2002 widerrufen worden ist, die die Unterschrift "D." trägt. Diese Sondernutzungserlaubnis hat die Sondernutzungserlaubnis vom 19. September 2002, die die Unterschrift "E." trägt und zeitlich zuvor ergangen ist, ersetzt. Der zeitliche Ablauf bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse ist nicht nur in dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 3. Juli 2008 wiedergegeben worden, sondern wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin selbst nach Aufforderung durch das Gericht, eine Kopie der Sondernutzungserlaubnis einzureichen, die ihr erteilt worden ist, die Sondernutzungserlaubnis mit der Unterschrift "D." eingereicht hat.
Schließlich unterscheiden die Sondernutzungserlaubnisse vom 19. September 2002 sich auch nur dadurch, dass sie Bepflanzungen in unterschiedlicher Höhe regeln. Durch die hier letztlich widerrufene Sondernutzungserlaubnis ist eine Bepflanzung in der Höhe von mehr als 80 cm zugelassen worden, nämlich so hoch, dass darüber noch "hinweggesehen werden kann". Für die Beurteilung des ausgesprochenen Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis ist die zulässige Bewuchshöhe auch nicht wesentlich.
Auszugehen ist zunächst davon, dass die Sondernutzungserlaubnis zum 19. September 2002 "jederzeit widerruflich" ist, wie dies in Punkt 1 der Nebenbestimmungen festgelegt worden ist. Der vorgesehene Widerruf entspricht § 18 Abs. 2 Satz 1 NStrG, in dem geregelt ist, dass eine Sondernutzungserlaubnis entweder nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf.
Der Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis ist wie die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 NStrG in das pflichtgemäße Ermessen der Gemeinde gestellt.
Nach § 49 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn unter anderem der Widerruf durch Rechtvorschrift zugelassen oder ein Verwaltungsakt vorbehalten ist (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. VwVfG).
Hier gehen die Beteiligten davon aus, dass die der Klägerin unter dem 19. September 2002 erteilte Sondernutzungserlaubnis eine rechtmäßige begünstigende Regelung darstellt. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ist allerdings nicht ohne Weiteres zweifelsfrei. Denn es ist wenigstens fraglich, ob es sich bei der Anlage eines Vorgartens auf einem Straßengrundstück noch "um die Benutzung der Straße" nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NStrG handelt, die als Sondernutzung erlaubt werden kann. Schließlich führt die Anlage des Vorgartens dazu, dass die Straße als solche an dieser Stelle nicht mehr vorhanden ist.
Diese Problematik braucht hier aber nicht weiter vertieft zu werden, weil die der Klägerin ermöglichte "Sondernutzung", selbst wenn diese rechtmäßig erlaubt worden sein sollte, jedenfalls hat widerrufen werden können.
Die Widerrufsentscheidung ist als Ermessensentscheidung der Behörde vom Gericht nur eingeschränkt zu überprüfen und zwar darauf, ob das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden ist und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO).
Die Beklagte hat die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B. durch die Vorgartenanlage als gestört gewertet und dazu diverse Vorkommnisse angeführt. Insbesondere aufgrund des häufigen Kuhtriebs aber auch aufgrund des Verkehrs mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen sieht die Beklagte die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Vorgartenanlage der Klägerin beeinträchtigt. Diese Einschätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden und erscheint insbesondere vor dem Hintergrund einer seit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis geänderten Sachlage auch ohne weiteres nachvollziehbar, nämlich insoweit, als im Zuge der geschilderten Deichbaumaßnahmen eine Viehdrift zwischen den Häusern nicht mehr zugänglich ist und die Dorfstraße verstärkt zu nutzen ist, damit Vieh auf vorhandene Weideflächen gelangen kann.
Soweit die Klägerin behauptet, es sei vorgesehen, vor ihrem Grundstück nach einer Beseitigung des Vorgartens Bäume anzupflanzen, so dass der Straßenraum durch diese Maßnahme wieder verengt werden würde, ist diese Behauptung nicht belegt. Der Planfeststellungsbeschluss "Ausbau, Verstärkung und Verlegung der Deiche im Bereich der I." vom 10. Juli 2007 des NLWKN - Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - gibt dies nicht verbindlich her. Soweit nach den Planungen unter anderem 13 Bäume entlang der B. als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme gepflanzt werden sollen, sind die Pflanzungen in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern vorzunehmen. Die Beklagte hat sich zuletzt mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 an das NLWKN gewandt und deutlich gemacht, dass öffentliche Belange der Pflanzung von Bäumen vor dem Grundstück der Klägerin entgegenstünden. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass das Anpflanzen von Bäumen vor dem Grundstück der Klägerin auf dem öffentlichen Straßengrundstück, wenn die 3 Meter breite Vorgartenanlage beseitigt ist, die B. in demselben Maß verschmälert und Verkehrsbeeinträchtigungen herbeiführen kann, wie die jetzt vorhandene Vorgartenanlage.
Schließlich kann die Beklagte ihren Widerruf ergänzend zu Recht auch darauf stützen, dass die Klägerin sich bezüglich der Bepflanzung des Vorgartens nicht an die in der Sondernutzungserlaubnis angegebene Bewuchshöhe gehalten habe. Die Klägerin hat in den Vorgarten unter anderem Obstbäume gepflanzt, die deutlich über "Sichthöhe" groß sind und die sie auch nicht auf das erforderliche Maß zurückschneiden will, um die Bäume nicht zu zerstören.
Das Interesse der Klägerin, einen 3 Meter breiten Streifen der Straße als Vorgartenverbreiterung zu nutzen, weil ihr Wohnhaus sehr nahe an der Straße liegt, ist verständlich, aber nicht in besonderem Maße schützenswert. Sie hat den Hausbau in diesem Ausmaß geplant und kann nicht beanspruchen, das ihr ermöglicht wird, unter Nutzung öffentlichen Straßenraumes die Vorgartenfläche ihres eigenen Grundstückes zu vergrößern.
Ist die Sondernutzungserlaubnis nach alledem zu Recht widerrufen worden, zieht dies die Verpflichtung der Klägerin nach sich, die Vorgartenanlage auf dem 3 Meter breiten Streifen der Straße, der die Sondernutzungserlaubnis umfasst hat, zu beseitigen und den Seitenstreifen zur Fahrbahn mit Rasenbewuchs wiederherzustellen, wobei hier nicht vertieft werden soll, dass die Klägerin ihren Vorgarten offenbar bereits vor Erteilung der Sondernutzungserlaubnis am 19. September 2002 erweitert und den Seitenstreifen zur Fahrbahn bepflanzt hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das Urteil ist die Berufung statthaft, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
...
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft, wenn sie in diesem Beschluss zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
...
Preßler-Elsing
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.